22.085
Umweltschutzgesetz. Änderung
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Bundesgesetz über den Umweltschutz
Loi fédérale sur la protection de l'environnement
Ziff. I Art. 22
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Baubewilligungen für die Erstellung und die wesentliche Änderung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn, soweit dies verhältnismässig ist, die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
Abs. 2
...
a0. zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, oder
a. bei jeder Wohneinheit mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, oder
abis. bei jeder Wohneinheit mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und
...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Mazzone, Zanetti Roberto)
Abs. 1
... unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis nur erteilt ...
Abs. 2
Abweichend zu Absatz 1 darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn:
a0. Streichen
a. jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; und
abis. Streichen
b. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussenlärm angemessen verschärft wird.
Abs. 2bis
Können die Anforderungen gemäss Absatz 3 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn:
a. bei jeder Wohneinheit der vom Bundesrat festgelegte Anteil, mindestens jedoch die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind;
b. jede dieser Wohneinheiten über mindestens einen ruhigen lärmempfindlichen Raum verfügt;
c. jeder dieser Wohneinheiten ein ruhiger Aussenraum beim Gebäude zur Verfügung steht; und
d. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussenlärm angemessen verschärft wird.
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Abs. 3
Für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten ... gewährt werden. Beim Fluglärm kommt Absatz 2 nicht zur Anwendung.
Abs. 4
Bei Fluglärm hat der Bundesrat für von Erleichterungen gemäss Artikel 25 Absätze 2 und 3 betroffene Gebiete,
a. an denen ein erhöhtes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht, und
b. für die der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen verschärft wird,
besondere, auf einen sinnvollen Interessenausgleich gerichtete Lärmgrenzwerte vorzusehen.
Ch. I art. 22
Proposition de la majorité
Al. 1
Un permis de construire et de modifier substantiellement un immeuble destiné au séjour prolongé de personnes n'est délivré que s'il est possible, pour autant que cela soit proportionné, de respecter les valeurs limites d'immission, sous réserve de l'alinéa 2.
Al. 2
... n'est délivré que si:
a0. une ventilation contrôlée de l'espace habitable est installée afin d'aérer et de ventiler les locaux à usage sensible au bruit, ou
a. ... les valeurs limites d'immission sont respectées, ou
abis. chaque unité d'habitation dispose d'au moins un local à usage sensible au bruit équipé d'une fenêtre, ainsi que d'un espace extérieur utilisable de manière privée, pour lesquels les valeurs limites d'immission sont respectées, et
...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Mazzone, Zanetti Roberto)
Al. 1
... sous réserve des alinéas 2 et 2bis.
Al. 2
En dérogation à l'alinéa 1, le permis de construire n'est délivré que si les conditions suivantes sont réunies:
a0. Biffer
a. chaque pièce à usage sensible au bruit dispose d'une fenêtre par laquelle les valeurs limites d'immissions sont respectées;
abis. Biffer
b. la protection minimale à assurer contre le bruit extérieur sur le plan des aménagements au sens de l'article 21 est renforcée de manière adéquate.
Al. 2bis
Si les exigences visées à l'alinéa 3 ne peuvent être respectées, le permis n'est délivré que si les conditions suivantes sont réunies:
a. dans chaque unité d'habitation, la proportion de pièces à usage sensible au bruit déterminée par le Conseil fédéral, considérant que celle-ci doit au moins être de 50 pour cent, dispose d'une fenêtre par laquelle les valeurs limites d'immissions sont respectées;
b. chacune de ces unités d'habitation dispose d'au moins une pièce à usage sensible au bruit tranquille;
c. chacune de ces unités d'habitation dispose d'un espace extérieur tranquille à proximité immédiate;
d. la protection minimale à assurer contre le bruit extérieur sur le plan des aménagements au sens de l'article 21 est renforcée de manière adéquate.
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Al. 3
Des dérogations aux exigences visées à l'alinéa 2 lettre a, peuvent être accordées pour une petite part des unités d'habitation de grands lotissements. L'alinéa 2 ne s'applique pas au bruit des avions.
Al. 4
Dans le cas du bruit des avions, le Conseil fédéral prévoit des valeurs limites en matière de bruit permettant de garantir un juste équilibre des intérêts pour les zones qui sont concernées par les allègements visés à l'article 25 alinéas 2 et 3, et:
a. qui revêtent un intérêt élevé à l'égard du développement de l'urbanisation vers l'intérieur du milieu bâti, et
b. pour lesquelles la protection minimale à assurer contre le bruit extérieur et intérieur sur le plan des aménagements au sens de l'article 21 est renforcée de manière adéquate.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir fahren fort mit der zentralen Fragestellung im Lärmbereich in der vorliegenden Revisionsvorlage. Artikel 22 betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen in lärmbelasteten Gebieten neue Wohngebäude erstellt bzw. bestehende Wohnbauten wesentlich umgebaut werden dürfen. Die Lärmschutz-Verordnung verpflichtet heute die Vollzugsbehörden, die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln und in einem Lärmbelastungskataster festzuhalten. Können bei bestehenden Gebäuden die Alarmwerte bei öffentlichen ortsfesten Anlagen wie z. B. einer Strasse oder einer Eisenbahnlinie nicht eingehalten werden, sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Die Kosten solcher Lärmsanierungen hat der Inhaber der den Lärm verursachenden Anlage zu tragen. An diesem Lärmschutz, der bei der Quelle ansetzt, ändert sich nichts.
Das Problem besteht bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen neue Bauzonen ausgeschieden werden dürfen, und vor allem, unter welchen Voraussetzungen in ausgeschiedenen Bauzonen Baubewilligungen für Neubauten und für wesentliche Änderungen bestehender Bauten bewilligt werden dürfen. In Artikel 22 werden die Voraussetzungen für Baubewilligungen geregelt, in Artikel 24, darauf kommen wir später zu sprechen, die Anforderungen an Bauzonen.
Ich erläutere Ihnen nun die Anträge der Kommissionsmehrheit bzw. auch die Anträge der Minderheit Crevoisier Crelier. Ich gehe davon aus, dass die Sprecherin der Minderheit ihrerseits die Erläuterungen noch ergänzen wird. In einer abschliessenden Abstimmung entschied sich die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen für das Konzept, das Ihnen nun als Antrag der Kommissionsmehrheit vorliegt.
Ich beginne mit Absatz 1. Heute gilt der Grundsatz, dass Baubewilligungen für neuere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, von Ausnahmen abgesehen nur erteilt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Daran ändert sich im Grundsatz nichts. Gemäss geltender Praxis gilt dieser Grundsatz entgegen dem Wortlaut nicht nur für neue Gebäude, sondern auch für wesentliche Änderungen an bestehenden Gebäuden. Der Bundesrat sieht daher eine andere Formulierung vor. Die Kommission nimmt das Anliegen auf, beantragt dem Rat aber, die Formulierung effektiv der Praxis und der Zielsetzung anzupassen, so wie dies in der Botschaft des Bundesrates zum Ausdruck kommt. In der Kommission gab es zu den beiden beantragten Änderungen keine Gegenstimmen, auch die Minderheit Crevoisier Crelier schliesst sich an; sie verweist nur zusätzlich auf einen von ihr beantragten neuen Absatz 2bis.
In Absatz 2 ist die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen Baubewilligungen erteilt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Das geltende Recht verlangt, dass die Räume zweckmässig angeordnet sind und die allenfalls notwendigen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 der Lärmschutz-Verordnung dürfen Bauvorhaben mit lärmempfindlichen Räumen in diesem Sinne nur bewilligt werden, wenn sich diese Räume auf der vom Lärm abgewandten Seite des Gebäudes befinden oder das Gebäude durch bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abgeschirmt wird. Diese Massnahmen haben gemäss Artikel 21 des Gesetzes sowohl gegen den Aussenlärm als auch gegen den Innenlärm angemessen zu schützen.
Entscheidend ist nun die Frage, wie bei Gebäuden die Lärmimmissionen ermittelt werden. Gemäss Artikel 39 Absatz 1 der Lärmschutz-Verordnung erfolgen die Messungen "in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume". Da erfahrungsgemäss auch zum Be- und Entlüften von lärmempfindlichen Wohnräumen nicht alle Fenster über einen längeren Zeitraum geöffnet werden und nicht geöffnet werden müssen und aus energetischen Gründen auch nicht geöffnet werden sollten, haben zahlreiche betroffene Kantone die sogenannte Lüftungsfensterpraxis entwickelt. Nach dieser Praxis genügte es, wenn die Immissionsgrenzwerte an mindestens einem zum Lüften geeigneten Fenster pro lärmempfindlichem Raum eingehalten werden. Dieser jahrelangen und bewährten Praxis schob das Bundesgericht am 16. März 2016 mit seinem Urteil BGE 142 II 100 einen Riegel vor. Das Bundesgericht sah in der Lüftungsfensterpraxis eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen im Umweltschutzrecht.
Die Auswirkungen dieses Bundesgerichtsurteils von 2016 sind drastisch. Die "NZZ" titelte am 15. Juli 2020 wörtlich: "Die bauliche Verdichtung ist weitgehend ausgehebelt. Weil die Gerichte die Lärmschutzvorschriften restriktiver auslegen als früher, scheitern grosse Wohnprojekte." Im "Tages-Anzeiger" fanden sich am 17. Juni bzw. am 8. September 2020 ähnliche Artikel mit dem Titel "Geplante Bauten vorerst gestoppt" bzw. "Wegen Lärmbelastung: Gericht blockiert rund 500 neue Wohnungen in der Stadt Zürich".
Nun, allein in der Stadt Zürich, das haben wir bei den Anhörungen unter anderem von der Zürcher Stadtpräsidentin Corine Mauch erfahren, allein in der Stadt Zürich konnten gemäss einer Schätzung mindestens 3000 neue Wohnungen, die kurz vor der Baubewilligung standen, nicht mehr realisiert werden. Es handelte sich dabei mehrheitlich um Wohnungen von Baugenossenschaften.
Wie viele Neubauwohnungen bzw. lärmsanierte Wohnungen gesamtschweizerisch blockiert sind, wie viele Planungen gestoppt sind bzw. gar nicht mehr an die Hand genommen wurden, das lässt sich nur erahnen. Es dürften aber über 10 000 Wohnungen sein - Wohnungen, die in der aktuellen Wohnungsknappheit in den Städten fehlen. Dass zudem viele ältere Wohngebäude entlang von lärmbelasteten Strassen und Schienen nicht erneuert werden, ist eine andere Seite des Bundesgerichtsurteils. Denn solange die weit über den Immissionsgrenzwerten liegenden Alarmwerte eingehalten sind, bleiben die betroffenen Menschen in ihren Altbauwohnungen dem Lärm ausgesetzt. Der Handlungsbedarf ist daher offenkundig.
Der Bundesrat reagiert auf diesen Handlungsbedarf, indem er mit Buchstabe a, anlehnend an die Lüftungsfensterpraxis, vorschlägt, dass es neu genügen soll, wenn bei jeder Wohneinheit mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem bei geöffnetem Fenster die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; dies allerdings unter der mit Buchstabe b kumulativ geforderten Bedingung, dass der bauliche Mindestschutz gegen Aussen- und gegen Innenlärm angemessen verschärft wird. Der Bundesrat lässt sich allerdings eine Hintertüre offen, indem er vorschlägt, dass er den Mindestanteil auch höher ansetzen kann.
Die Kommission nimmt den Vorschlag des Bundesrates auf, möchte jedoch den Mindestanteil im Gesetz fix auf die Hälfte beschränkt haben. Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 10 zu 3 Stimmen deutlich. Die Minderheit Crevoisier Crelier möchte es demgegenüber in Buchstabe a bei einer Kodifizierung der Lüftungsfensterpraxis belassen. Der Bundesrat bezeichnet diese Lösung in seiner Botschaft als "angepasste Nullvariante". Die Kommissionsmehrheit lehnt diese Lösung ab, weil sie nicht zur gewünschten Planungssicherheit führen würde.
Der Bundesrat legt in der Botschaft ausführlich dar, dass er für die Entwicklung der vorgeschlagenen Neuregelung mithilfe einer Begleitgruppe diverse Alternativen geprüft und auch in die Vernehmlassung gegeben hatte. Die Kommission schlägt Ihnen vor, zwei dieser Alternativen zu übernehmen. Die erste Alternative findet sich in Absatz 2 Buchstabe a0: Wird in einer Wohnung zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine Komfortlüftung oder eine automatische Lüftung, d. h. eine kontrollierte Wohnraumlüftung, installiert, erfolgt das Öffnen der Fenster durch die Bewohnerinnen und Bewohner freiwillig und eigenverantwortlich. Für die Be- und Entlüftung der betreffenden Wohnräume ist in solchen Fällen das Öffnen der Fenster nicht nur nicht nötig, sondern beeinträchtigt im Gegenteil sogar die Funktion des Lüftungssystems. Auf die Anforderung, dass auch bei geöffneten Fenstern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen, kann daher in solchen Fällen verzichtet werden. Konkret betrifft das Bauten, die im Minergie-Standard erstellt werden.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen daher, Absatz 2 von Artikel 22 entsprechend zu ergänzen. Die Minderheit Crevoisier Crelier lehnt dies ab. Der Entscheid fiel in der Kommission mit 9 zu 4 Stimmen deutlich.
Die zweite Alternative findet sich bei Buchstabe abis. Die Bestimmung nimmt ebenfalls eine Idee aus der Vernehmlassungsvorlage auf und entwickelt diese weiter. Wenn eine Wohneinheit über einen privat nutzbaren Aussenraum, z. B. einen Balkon, verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, soll es genügen, wenn zusätzlich ein lärmempfindlicher Innenraum vorhanden ist, bei dem bei mindestens einem geöffneten Fenster die Immissionsgrenzwerte ebenfalls eingehalten sind. Im Rahmen der Anhörungen wurde diese Lösung als möglicher Ansatz präsentiert. Die Minderheit Crevoisier Crelier lehnt dies ebenfalls ab. Der Entscheid in der Kommission fiel auch in diesem Fall mit 9 zu 4 Stimmen.
Bei Buchstabe b folgt die Kommission dem Entwurf des Bundesrates. Dieser sieht unter Verweis auf Artikel 21 vor, dass bei Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte zwingend der bauliche Mindestschutz angemessen verschärft wird, und zwar sowohl gegen den Aussenlärm als auch gegen den Innenlärm. Auch bei hohen Lärmpegeln sollen sich die betroffenen Personen bei geschlossenen Fenstern vor Lärm schützen können, wenigstens im Gebäudeinnern. Die Minderheit Crevoisier Crelier möchte den baulichen Mindestschutz nur gegen Aussenlärm verschärft haben. Die Kommission lehnt dies ab. Ich kann Ihnen nicht darlegen, weshalb die Minderheit den Innenlärm nicht berücksichtigen möchte. Ich muss sagen, das erschliesst sich mir nicht wirklich.
Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt mit ihrem Konzept zusätzlich einen Absatz 2bis. Dieser ist für mich als Berichterstatter nicht ganz einfach einzuordnen, bezieht er sich doch gemäss Wortlaut auf den Fall, dass die Anforderungen gemäss Absatz 3 nicht eingehalten werden können. Inhaltlich nimmt der Antrag der Minderheit aber Bezug auf Absatz 2.
Nach dieser Vorbemerkung werde ich nun versuchen, die Stossrichtung des Minderheitsantrages zu erläutern. Das Konzept der Minderheit sieht bei Absatz 2 vor, dass, abweichend vom Grundsatz in Absatz 1, Baubewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn jeder lärmempfindliche Raum ein Fenster aufweist, bei dem bei geöffnetem Fenster die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und der bauliche Mindestschutz gegen Aussenlärm angemessen verschärft wird. Beide Punkte habe ich bereits erläutert.
Die Minderheit möchte nun offenbar für den Fall, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden können, subsidiär und kumulativ zu erfüllende Bedingungen festschreiben. Mit Buchstabe a würde der Entwurf des Bundesrates in Absatz 2 übernommen. Weiter müsste gemäss den Buchstaben b und c jede Wohneinheit über mindestens einen ruhigen lärmempfindlichen Innenraum und einen ruhigen Aussenraum verfügen, und schliesslich müsste gemäss Buchstabe d der bauliche Mindestschutz auch in diesen Ausnahmefällen nur gegen den Aussenlärm verschärft werden.
Dieser Teil des Minderheitskonzepts schafft nach Auffassung der Kommission keine Rechtssicherheit, sondern führt im Gegenteil zu einer noch komplizierteren und vollzugsuntauglichen Lösung.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Avant de traiter la minorité, il faut bien comprendre ce que demande la majorité à l'alinéa 2 de l'article 22. Concrètement, si on acceptait la proposition de la majorité, cela signifierait qu'on pourrait tolérer qu'un logement soit construit au bord d'une route principale, au bord de voies ferrées ou au bord d'une route nationale sans qu'aucune des fenêtres de cet appartement ne respecte les valeurs limites d'immission, pour autant qu'une aération contrôlée soit installée. Très concrètement, cela va bien plus loin que ce que vise le projet du Conseil fédéral; cela introduit également un nouveau concept dans la mesure où cette modification de la loi sur la protection de l'environnement (LPE) partait sur la pratique de la fenêtre d'aération. On supprime ce principe, puisque plus aucune fenêtre ouverte ne doit respecter les valeurs limites d'immission. On est donc en train de s'éloigner assez fortement de l'intention de base de cette modification concernant les dispositions contre le bruit et, aussi, de l'approche adoptée, également en réalisation de la motion Flach, de ré-ancrer dans la loi le principe de la fenêtre d'aération.
C'est pourquoi je vous invite vivement à prendre en compte les conséquences que pourrait avoir l'inscription de la lettre a0 de l'article 22 alinéa 2 dans la loi. Parallèlement, notre minorité refuse également la lettre abis du même alinéa, qui vise à affaiblir la pratique de la fenêtre d'aération. Originellement, avant la décision du Tribunal fédéral, chaque pièce devait être dotée d'au moins une fenêtre qui respectait les valeurs. La pratique - mon collègue Daniel Fässler l'a rappelé - a eu tendance à diminuer un peu ces exigences. En compensation, nous avons donc introduit non plus que chaque pièce de l'appartement soit équipée d'une fenêtre qui remplisse ces exigences à usage sensible au bruit, mais qu'au moins une pièce soit équipée d'une telle fenêtre et que l'appartement dispose d'un espace extérieur utilisable de manière privée.
Effectivement, un espace extérieur qui respecte des limites correctes de bruit est assez agréable, mais il faut rappeler que nous ne pouvons pas faire dormir nos enfants, par exemple, sur un balcon ou dans une loggia, même s'ils sont protégés. Cela concerne aussi les familles nombreuses. En effet, tant un logement à cinq pièces qu'à une pièce est soumis à la même exigence que seule une pièce à usage sensible au bruit doit contenir une fenêtre qui respecte ces limites. Nous nous situons donc vraiment dans un affaiblissement de la protection au bruit. Notre minorité estime que ces dispositions vont bien trop loin par rapport à la pesée des intérêts, relativement à la densification du milieu bâti par rapport à la protection contre le bruit. Voilà pour les détails des lettres a.
Je rentre un peu plus en détail sur la proposition de minorité: nous essayons simplement d'inscrire à nouveau dans la loi le principe de la fenêtre ouverte découlant de la pratique, qui a été voulu par nos chambres avec l'acceptation de la motion Flach. Nous le faisons en introduisant une forme de cascade et en posant le principe de base à l'alinéa 2, à savoir que chaque pièce à usage sensible au bruit dispose d'une fenêtre pour laquelle les valeurs limites d'immission sont respectées. On est à 100 pour cent dans la pratique de la fenêtre d'aération. Nous introduisons également, à titre subsidiaire, à l'alinéa 2bis, d'autres possibilités. Si ces valeurs limites ne peuvent effectivement pas être respectées - nous tenons bien sûr compte des réalités des villes, de la nécessité de densifier vers l'intérieur du milieu bâti -, nous introduisons en cascade des dispositions un peu moins élevées, qui rejoignent celles de la lettre abis proposée par la majorité.
On l'a dit dans le débat d'entrée en matière: le bruit tue et rend malade. L'augmentation de la population, la pression démographique fera que ces problématiques seront croissantes. Avec le texte tel qu'il est proposé par la majorité, nous donnons un coup de poignard à la protection contre le bruit. Nous introduisons des dispositions qui ne peuvent pas être acceptées, notamment le principe de la ventilation contrôlée, qui serait le seul garde-fou à la protection contre le bruit.
Je vous invite donc vivement, à l'article 22 alinéas 1, 2 et 2bis, d'accepter les propositions de la minorité.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich möchte Ihnen beliebt machen, hier mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen. Ich bin Präsident des Verbands Entwicklung Schweiz, und ich begrüsse ausserordentlich, dass wir hier eine konkrete Massnahme haben, welche die Wohnungsknappheit in der Schweiz, insbesondere auch in den Städten, in kurzer Zeit effektiv verhindern kann. Seit das Bundesgericht - aus meiner Sicht unverständlicherweise - die Praxis verschärft hat, sind extrem viele Baubewilligungen hängig. Der Vorschlag gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit löst das Problem.
Frau Crevoisier Crelier macht ihren Minderheitsantrag beliebt und begründet das mit dem Schutz der Bevölkerung vor dem Lärm. Dazu möchte ich einfach zu bedenken geben, dass es gerade in den Städten vielfach um einen Ersatzneubau, einen Umbau oder eine Erweiterung eines Gebäudes geht. Heute verhindert die gesetzliche Lage den Schutz der Bevölkerung vor dem Lärm: Man lässt die Leute in den alten Gebäuden weiterleben, die dem Lärm ausgesetzt sind, und man erlaubt keine Erneuerung dieser Gebäude. Man belässt es also beim Status quo.
Wenn man die Bevölkerung vor Lärm schützen will, ist erstens natürlich schon an der Lärmquelle anzusetzen. Wenn das nicht geht, ist zweitens der Ersatzneubau oder die Erneuerung zuzulassen. In diesem Kontext bietet der Antrag der Kommissionsmehrheit eine konkrete Lösung.
Dann möchte ich hier noch etwas, was in der Kommission ein Lachen ausgelöst hat, zu Protokoll geben, nämlich was ein Fenster ist. Alle sprechen immer von der Lüftungsfensterpraxis, aber nirgends wird festgehalten, was ein Fenster überhaupt ist. Ich möchte das hier einfach zu den Materialien geben. Nachdem Bundesrat Rösti damals in der Kommission offensichtlich schon die richtige Antwort gegeben hat, möchte ich das wiederholen. Er hat nämlich gesagt, ein Fenster sei eine Öffnung, die licht- und luftdurchlässig sei - dem gibt es nichts beizufügen. Wenn eine Öffnung nicht luftdurchlässig ist, ist sie eben kein Fenster; das ist dann in der Verordnung extrem wichtig. Ich glaube, sofern der Antrag der Mehrheit hier auch von Ihnen unterstützt wird, kann Bundesrat Rösti noch zu Protokoll geben, dass er an seiner ursprünglich in der Kommission geäusserten Meinung festhalten wird.
Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion
Tout ce qui était important, principalement pour défendre la minorité, a été fort bien dit par Mme Crevoisier Crelier. J'aimerais cependant revenir sur la petite pique de notre collègue Martin Schmid sur ce qu'est une fenêtre: très honnêtement, aujourd'hui, la question n'est pas vraiment de savoir ce qu'est une fenêtre. La question est de savoir si les gens qui habitent dans ces appartements ou ces maisons vont pouvoir y vivre, et principalement y dormir, avec un seuil de bruit raisonnable. En principe, effectivement, nous avons le choix, la nuit, de laisser la fenêtre fermée, et la journée, de la laisser ouverte, ce qui est un peu moins problématique, puisque nous vaquons à nos occupations. Mais, en l'occurrence, que se passera-t-il si nous affaiblissons cet article-là en particulier? Quand vous êtes seul - cela a été très bien expliqué - et que vous disposez d'une pièce ou deux, ce n'est pas un problème: vous aurez au moins une pièce dans laquelle vous pourrez dormir calmement. Mais quand il s'agit d'une famille, ayant par exemple deux ou trois enfants, choisirez-vous quel enfant dormira dans la pièce calme ou mettrez-vous les trois enfants dans la pièce calme? En tant que législateurs, nous sommes quand même dans une situation aujourd'hui qui nous oblige à regarder les choses de manière extrêmement pragmatique. Je vous invite donc à regarder les choses de manière très fonctionnelle et pragmatique. Mettons-nous à la place des gens qui vont habiter ou qui habitent dans ces logements.
La réalité est qu'il y aura une multitude de procédures des locataires face aux propriétaires, parce que la tolérance au bruit ne sera pas supportable. C'est ce qui se passera. On multipliera simplement les procédures, on multipliera les affrontements et on créera un mal-être supplémentaire, parce que le bruit est effectivement quelque chose qui ne se voit pas, qui ne se touche pas, parce que, justement, c'est le bruit. Il se perçoit tout autant fortement - c'est important de le rappeler - et il a des effets désastreux sur la santé. La minorité Crevoisier Crelier propose vraiment le seuil minimal, parce que dans ces situations, quand il s'agit de lieux d'habitation, on devrait à mon sens exiger que toutes les pièces soient imperméables au bruit. Elle propose une solution avec seulement une partie des pièces. Mais si on se limite, comme le veut la majorité, à une seule pièce, on est vraiment dans quelque chose qui, de manière pratique, n'est absolument pas tenable. On s'achemine vraiment, si on devait accepter la majorité pour cet acte, vers un projet de loi qui affaiblirait considérablement la protection des locataires par rapport au bruit. On ne peut vraiment pas tolérer cela. Cet article est donc fondamental.
Je vous invite, chers collègues, à vous mettre vraiment à la place de ces locataires qui vivront dans ces appartements et à suivre la minorité.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je suis membre, et président même, de l'Association des locataires suisses (Asloca suisse). Ce débat m'amène donc à un certain nombre de réflexions. J'entends bien la préoccupation exprimée par notre collègue Daniel Fässler sur la question de la production de logements. D'un côté, nous avons besoin d'une production de logements et nous avons besoin d'un assainissement de certains immeubles. De l'autre côté, nous devons faire en sorte que non seulement les gens, les personnes, les locataires, mais aussi les propriétaires qui habitent dans leur propre logement, vivent dans des conditions supportables pour leur santé. Mais, il y a un troisième élément, qui est de savoir s'il y a des conséquences de la pollution sonore sur les finances publiques.
En préparant ce débat, j'ai constaté que, s'il n'y a pas énormément d'études en Suisse sur ce problème, l'Agence européenne pour l'environnement, dans son dernier rapport, évalue l'impact sanitaire de l'exposition à long terme au bruit en Europe, qui provoquerait, chaque année, 10 000 décès prématurés, 43 000 admissions dans les hôpitaux et 900 000 cas d'hypertension. En d'autres termes, on peut mettre cela à l'échelle de la Suisse et on voit qu'il y a un impact. Cela a été évoqué dans le débat d'entrée en matière, mais c'est important de le réaffirmer ici. J'aimerais encore relever une autre étude extrêmement intéressante. Une étude de l'Institut pour la santé mondiale de Barcelone a eu comme conclusion que les enfants qui fréquentent les écoles où la circulation est plus bruyante présentent un développement cognitif plus lent. En d'autres termes, les enfants, qui sont dans des quartiers où il y a plus de bruit et qui vivent donc dans des appartements où il y a un impact du bruit, ont un développement cognitif, et donc scolaire, inférieur à la moyenne. Cela pose effectivement problème. Cela concerne donc la question de la condition de vie des habitants.
Un autre élément concerne un rapport, publié cette année, portant sur la situation en Suisse en 2019. Dans ce rapport de la Confédération, il est indiqué qu'en 2019 les coûts de la santé dus au bruit de la circulation se sont élevés à 1,569 milliard de francs. Autrement dit, ces coûts font augmenter les frais à la charge de la caisse-maladie. Il y a donc une sorte d'externalisation du problème vers les pouvoirs publics.
Il est vrai qu'il faut essayer de trouver un compromis entre une amélioration du dispositif légal, qui permet de construire et de rénover, et la limitation du bruit, afin de faire en sorte que les personnes qui vivent en appartements disposent également d'espaces protégés. Cela vous a été clairement indiqué par Mme Crevoisier Crelier et Mme Vara. Dans les grands appartements, s'il y a un seul espace protégé, il est clair qu'une belle part de la famille se trouve en difficulté sonore, avec des répercussions sur l'état individuel et sur les capacités scolaires pour les enfants. Je ne veux pas détailler toutes les dispositions techniques relatives à la proposition de minorité. La proposition fait un équilibre entre les deux éléments, au-delà du dispositif purement technique.
Il est vrai que des éléments de la proposition de minorité peuvent être améliorés ici et là - je le concède volontiers -, mais nous pouvons également le faire dans le cadre de la procédure d'élimination des divergences. Sur la base de la proposition de minorité existante, nous pourrions procéder à des améliorations dans le cadre de la navette sur les divergences.
J'aimerais vous donner un seul exemple technique qui montre la difficulté de la mise en oeuvre, par exemple, de la lettre a0 de l'article 22 alinéa 2, relative à la question des appartements avec une ventilation contrôlée.
Il y a une dizaine d'années, quand j'étais responsable d'une organisation à Genève, j'ai examiné deux bâtiments identiques, parce que nous avions comme projet de faire des modifications légales à Genève. Ces bâtiments, situés dans le canton de Vaud, étaient identiques, l'un avec la ventilation contrôlée et l'autre sans ventilation contrôlée. On était parti du principe que, dans celui avec la ventilation contrôlée, les gens vivaient avec les fenêtres fermées. Quand nous sommes arrivés sur place, nous avons constaté qu'il y avait autant de fenêtres ouvertes dans le bâtiment disposant de la ventilation contrôlée que dans celui qui n'en avait pas. En d'autres termes, cela relève effectivement des habitudes, de la sensation même des gens. Ce phénomène-là concerne la manière dont les gens vivent. On peut partir du principe, simplement du point de vue théorique, selon lequel il ne faut pas ouvrir les fenêtres; mais si, dans la pratique, elles sont quand même ouvertes et déclenchent une souffrance liée au bruit, on constate que l'on n'a pas réalisé les objectifs de la loi sur la protection contre le bruit.
Je vous invite donc à suivre la proposition de minorité, parce que c'est celle qui permet de faire la meilleure balance entre les intérêts de la production de logements et la protection des habitants.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Je crois que le coeur du problème, pour ainsi dire, de l'article 22 alinéa 2, est la lettre a0. Il s'agit du principe selon lequel une aération contrôlée suffit à garantir la qualité de l'air et que, dès lors, on peut éviter de protéger les appartements du bruit. Comme l'ont très bien dit mes préopinantes et préopinants, cela impliquerait, effectivement, que l'on puisse construire sur des routes à très fort trafic, au bord de voies ferrées, et qu'on ne puisse ouvrir aucune fenêtre sans être fortement incommodé par un bruit qui dépasse largement les limites d'immission. Dans cette optique, je propose que nous votions séparément la lettre a0 lors de notre vote, de manière à ce que l'on puisse vraiment dissocier les deux éléments. Les éléments énoncés à la lettre a et abis concernent davantage des questions de point de vue. Surtout, on reste dans les pratiques mises en oeuvre jusqu'à maintenant. Dans la pratique, effectivement, pour certains cantons, la moitié des locaux à usage sensible au bruit respectaient déjà le principe de la fenêtre d'aération. La minorité cherche à garantir une meilleure protection en partant du principe que chaque pièce doit être protégée. Cela dit, les lettres a et abis de la majorité correspondent à quelque chose qui a déjà été fait. Je le répète: la lettre a0 ne correspond absolument pas à quelque chose qui a été toléré ou pratiqué jusqu'à maintenant. C'est pourquoi je demande que l'on vote séparément sur ces lettres.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte mich nach geführter Diskussion noch kurz melden und auf zwei Voten Bezug nehmen. Kollegin Vara hat gesagt, dass wir dafür zu sorgen haben, dass die Menschen in ihren Wohnungen leben und schlafen können. Ja, das ist auch die Meinung der Kommissionsmehrheit, und daran soll sich auch nichts ändern. Es stellt sich nur die Frage, wie ermittelt wird, ob Menschen in ihren Wohnungen genügend vor Lärm geschützt sind und damit Gesundheitsschutz haben. Wie wird dieser Lärm ermittelt?
Wir haben heute die Situation, und daran ändert sich im Grundsatz nichts, dass die Frage, ob der Immissionsgrenzwert eingehalten wird, nicht bei geschlossenen, sondern bei offenen Fenstern geklärt wird. Jetzt müssen Sie einfach die Frage beantworten: Ist es sinnvoll, dass Fenster oder zumindest ein Fenster pro Raum grundsätzlich 24 Stunden am Tag offen sein kann und dann bei diesem Fenster der Immissionsgrenzwert eingehalten werden muss?
Kollege Schmid hat das gut gesagt: Fenster dienen dazu, dass wir Lichteinfall und belichtete Wohnräume haben. Fenster dienen dazu, uns vor Kälte und vor Wärme zu schützen, und Fenster - das dürfen wir nicht vergessen - haben auch den Zweck, vor Lärm zu schützen.
In diesem Sinne stellt sich schon die Frage: Ist es richtig, jetzt zu verlangen, dass bei jedem lärmempfindlichen Raum ein Fenster vorhanden sein muss, bei dem bei offenem Fenster die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können? Das macht eigentlich auch aus energiepolitischer Sicht keinen Sinn. Wir versuchen immer, die Energieeffizienz von Räumen zu verbessern, und da ist es nicht sinnvoll, Fenster beispielsweise im Winter offen zu halten.
Ich glaube, der Vorschlag der Kommissionsmehrheit ist verhältnismässig, er respektiert den Gesundheitsschutz und schafft auch Rechtssicherheit.
Kollege Sommaruga, ich glaube, wenn wir es nicht schaffen, an lärmbelasteten Orten auch guten neuen Wohnraum zu schaffen, Sanierungen zu vollziehen, dann haben wir nur eine Alternative: Dann müssen wir auf der grünen Fläche, weg vom Lärm, neue Bauzonen schaffen und dort neue Überbauungen realisieren. Das ist nicht das raumplanerische Ziel. Wir möchten Verdichtung - das ist ein Entscheid, den die Bundesversammlung und auch das Volk so gefällt haben.
Ich glaube, deshalb macht es Sinn, bei allen Absätzen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich nehme gerne Stellung und beginne mit Artikel 22 Absatz 1. Gemäss Entwurf des Bundesrates ist hier der Grundsatz formuliert, der bekannt ist: Neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen wie bisher bewilligt werden, sofern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Grenzwerte sollen vom Bundesrat erlassen werden. Ihre Kommissionsmehrheit beantragt, klarzustellen, dass die Bestimmung nicht nur für die Erstellung eines Gebäudes, sondern auch für die wesentlichen Änderungen gilt. Weiter soll sichergestellt werden, dass Massnahmen nur zu treffen sind, soweit diese verhältnismässig sind. Diese Änderung kann man machen, sie erscheint dem Bundesrat aber nicht zwingend nötig, da das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowieso berücksichtigt werden muss. Ich wehre mich aber nicht gegen diese Ergänzung, allenfalls kann das der Nationalrat auch noch einmal anschauen. Hier gibt es, denke ich, keine materielle Differenz.
Nun komme ich zum Wesentlichen: Bei Artikel 22 Absätze 2 und 2bis gibt es eigentlich drei Varianten. Ich möchte diese sehr kurz und pragmatisch zusammenfassen: Es gibt die Variante des Bundesrates - ich empfehle Ihnen, dieser zuzustimmen -, die eigentlich dem Bundesgerichtsurteil Rechnung trägt und mit der er mit den Kantonen und der BPUK einen nach unserer Optik gangbaren Mittelweg gefunden hat. Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn bei jeder Wohneinheit der vom Bundesrat festgelegte Anteil, mindestens jedoch die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Das ist eigentlich der Mittelweg. Mit Absatz 2 Buchstaben a0 und abis will Ihre Kommissionsmehrheit nun etwas weiter gehen; bei Buchstabe a gibt es eine gewisse Lockerung. Die Kommissionsminderheit will weiter zurückgehen als der Bundesrat, indem sie deutlich höhere Anforderungen stellt oder eigentlich die verschiedenen Anforderungen der Mehrheit überall kumuliert, um das etwas zusammengefasst zu sagen.
Tatsächlich lautet die politische Frage: Wo liegt die richtige Güterabwägung? Wir haben vor noch nicht allzu langer Zeit das RPG 2 diskutiert. Dort haben wir festgehalten, dass ausserhalb des Baugebietes die Zahl der Gebäude stabilisiert werden muss. Dort gibt es kaum Ausbaumöglichkeiten. Die Ausscheidung von Bauzonen ist an Kriterien wie die Bevölkerungsentwicklung und die Erschliessung gebunden. Auch hier haben wir keine allzu grosse Flexibilität. Deshalb meine ich, dass eine gewisse Öffnung, was die innere Verdichtung anbelangt, nötig ist. In der Güterabwägung zwischen Lärmschutz und Wohnungsbau müssen wir irgendwo einen Kompromiss finden.
Ich meine, der Kompromiss des Bundesrates ist hier ein durchaus gangbarer und mehrheitsfähiger Weg, nachdem vor allem alle Kantone der Güterabwägung in dieser Form zugestimmt haben, d. h., dass bei der Hälfte der Fenster in lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen, und nachdem dies auch in der Vernehmlassung eine klare Mehrheit gefunden hat.
Der Unterschied zum Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit ist jetzt, dass mit diesem ein Ausbau oder eine Erweiterung grundsätzlich möglich ist, wenn eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird oder - das ist Buchstabe abis - mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und ein Aussenraum zur Verfügung steht. Das sind die Erweiterungsabsichten Ihrer Kommissionsmehrheit; da geht es genau um die Güterabwägung und die Frage, wie weit man gehen kann.
Was ich wirklich klar ablehnen würde, ist der Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier, der eigentlich einen Ausbau im Wesentlichen nicht mehr möglich machen würde, indem jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügen müsste, bei dem die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Wir haben auch darüber diskutiert, was ein Fenster ist. Ich glaube, wir haben gesagt, dass es eine Öffnung ist, durch die Licht und eben auch Luft kommen kann. Wenn man das Fenster öffnet, kommt Luft herein - und auch Lärm, das stimmt. Man geht davon aus, dass ein Fenster nicht nur zum Hinausschauen da ist, sondern auch zum Lüften. Ich könnte das zitieren; Herr Walker von der Verwaltung, der hier anwesend ist, könnte mich korrigieren, er hat die entsprechende Aussage in der Kommission gemacht. Das könnte man klären.
Ich glaube - ich war noch nie drin -, im Prime-Tower-Gebäude in Zürich gibt es wohl kaum Fenster, die geöffnet werden können. Da gibt es einfach ganze Glasfassaden; das sind keine Fenster. Ich glaube, Buchstabe a0 geht in diese Richtung: Wenn man einfach Blöcke mit Glasfassaden macht, dann sind die Möglichkeiten erweitert. Aber wir schauen das sicher noch genau an, damit wir da nicht mit der Verordnung ins Gehege kommen, wenn es um die Definition geht.
Zusammenfassend bitte ich Sie also, dem Bundesrat zu folgen und bei Absatz 2 sowohl den Mehrheits- als auch den Minderheitsantrag abzulehnen.
Abstimmung
Abs. 2 Bst. a0 - Al. 2 let. a0
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2 Bst. abis - Al. 2 let. abis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1, 2 Bst. a, b, 2bis - Al. 1, 2 let. a, b, 2bis
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Entwurf des Bundesrates ... 15 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch bei Absatz 3 gibt es einen Minderheitsantrag. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Behörden bei Fluglärm oder für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a gewähren können. Gemäss Botschaft darf der Anteil dieser Wohneinheiten 10 Prozent nicht übersteigen. Damit soll die Planungssicherheit erhöht werden. Heute sind solche Bewilligungen nur im Rahmen von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 31 Absatz 2 der Lärmschutz-Verordnung zulässig, d. h., nur wenn ein überwiegendes Interesse besteht und nur mit Zustimmung einer kantonalen Behörde.
Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Bundesrat an. Der Entscheid dazu fiel mit 6 zu 3 Stimmen. Die Minderheit Crevoisier Crelier möchte solche Ausnahmebewilligungen nur für kleinere Anteile an Wohneinheiten gewähren, nicht aber bei Fluglärm. Bei Fluglärm soll der Bundesrat für allfällige Erleichterungen gemäss einem zusätzlichen Absatz 4 Lärmgrenzwerte vorsehen müssen, die einen Interessenausgleich vorsehen. Zusätzlich wird unter Bezugnahme auf eine ähnliche Formulierung in Artikel 24 verlangt, dass Erleichterungen nur möglich sind, wenn ein erhöhtes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht. Zudem soll bei dieser Konstellation der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 zwingend nicht nur gegen Aussenlärm, sondern auch gegen Innenlärm verschärft werden müssen.
Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, den Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier zu den Absätzen 3 und 4 abzulehnen und den Entwurf des Bundesrates zu unterstützen.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Il a été relevé lors des auditions, notamment de la part d'Aerosuisse, que l'alinéa 3 manquait de précision et qu'il laissait beaucoup de vide et d'incertitudes juridiques par rapport au bruit des avions, contrairement, par exemple, aux bruits routiers ou ferroviaires, qui sont bien définis. La minorité a donc cherché à élaborer une proposition, avec l'aide de l'administration et en écoutant les revendications d'Aerosuisse, afin de tenter de mieux cadrer le bruit des avions dans la loi.
Cela permet, d'une part, de concrétiser l'intention du message sur la loi, qui est de maintenir et de garantir les pratiques actuelles à Zurich et à Genève, tout en respectant les valeurs d'alarme. D'autre part, cela permet également de sécuriser les points particulièrement discutés en commission, notamment les spécificités des zones à proximité des aéroports, qui sont donc soumises au bruit du trafic aérien. Il existe donc un besoin de dérogation que la minorité ne conteste pas, mais il y a une nécessité de mieux définir les spécificités. Cela entérine également la possibilité pour les cantons de délivrer des autorisations, pour autant que les intérêts prépondérants soient réunis. Cela permet également de spécifier que les valeurs limites doivent être respectées, ce qui n'est pas le cas pour le trafic aérien dans la proposition du Conseil fédéral.
C'est pourquoi je vous invite également à accepter ces propositions de minorité. Cela va dans le sens de ce que veulent les aéroports, de manière à mieux préciser la régulation autour du bruit du trafic aérien.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Der Bundesrat schlägt Ihnen mit Absatz 3 eine Ausnahmeregelung vor. Diese soll im Bereich Fluglärm sicherstellen, dass die bisherige Vollzugspraxis der betroffenen Kantone weitergeführt wird. Jetzt habe ich ein gewisses Verständnis, dass die Flughafenbetreiber Interesse am Minderheitsantrag Crevoisier Crelier haben, weil sie dann weniger Konflikte befürchten müssen. Aber ihnen ist es natürlich egal, wenn rund um die Flughäfen nicht gebaut wird. Die Minderheit nimmt diese präzisere Regelung zum Fluglärm auf. Es handelt sich aber klar um eine Einschränkung der Baumöglichkeit. Mit dieser Ergänzung könnte der heute eingespielte und bestehende Vollzug der Kantone, insbesondere bei den Landesflughäfen, nicht weitergeführt werden. Heute können tendenziell mehr Gebäude bewilligt werden als mit der beantragten Formulierung.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier abzulehnen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang - das hätte ich auch vorhin bereits sagen können - auch noch auf Artikel 24, der die generellen Anforderungen an die Bauzonen regelt, hinweisen. Dort hat der Bundesrat einen Buchstaben c eingefügt, wonach Massnahmen, insbesondere bei Verkehrsanlagen sowie Gebäuden und deren Umfeld, festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen. Der Bundesrat ist also im Rahmen der Gesetzgebung verpflichtet, auch Begleitmassnahmen oder Anpassungsmassnahmen zu treffen; damit scheint mir hier auch die Regelung betreffend Fluglärm gerechtfertigt.
Abstimmung
Abs. 3, 4 - Al. 3, 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. I Art. 24
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Mazzone, Zanetti Roberto)
Abs. 3 Bst. c
c. ... angemessenen Wohnqualität beitragen und in Zukunft zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte führen. Die zuständigen Behörden können zu diesem Zweck im Rahmen ihrer Zuständigkeiten weitere Massnahmen zur Reduktion des Lärms anordnen, insbesondere bei den Anlagen oder für Gebäude im Rahmen der Nutzungsplanung. Die Gemeinde ist bei den Verkehrsanlagen auf ihrem Territorium befugt, im Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen betriebliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anzuordnen.
Abs. 4
Die Ausscheidung von Bauzonen nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Änderung von Nutzungsplänen in Bauzonen nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Alarmwerte eingehalten sind.
Ch. I art. 24
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Mazzone, Zanetti Roberto)
Al. 3 let. c
c. ... appropriée du point de vue sonore et de permettre, à l'avenir, de respecter les valeurs limites d'immissions. A cette fin, les autorités compétentes peuvent, dans le cadre de leurs compétences, ordonner d'autres mesures de réduction du bruit, notamment pour les installations ou pour les bâtiments dans le cadre des plans d'affectation. Pour les infrastructures de transport situées sur son territoire, la commune est habilitée à ordonner des mesures d'exploitation visant à limiter les émissions dans l'intérêt du développement urbain vers l'intérieur.
Al. 4
La délimitation de zones à bâtir au sens de l'alinéa 3 n'est autorisée que si les valeurs limites d'immission sont respectées. La modification du plan d'affectation dans une zone à bâtir au sens de l'alinéa 3 n'est autorisée que si les valeurs d'alarme sont respectées.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Herr Bundesrat Rösti hat es bereits angesprochen: Jetzt, nachdem wir die Frage der Baubewilligungen für Neubauten und bei wesentlichen Änderungen geregelt haben, geht es um die Frage der Anforderungen an Bauzonen.
Zuerst kurz zum geltenden Recht: Gemäss geltendem Recht dürfen neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur dann ausgeschieden werden, wenn betreffend Lärmimmissionen die Planungswerte eingehalten werden können. Die entsprechenden Messungen der Planungswerte haben gemäss Artikel 39 Absatz 2 der Lärmschutz-Verordnung eineinhalb Meter über dem Boden zu erfolgen. Damit wird dem Grundsatz des Vorsorgeprinzips Rechnung getragen, das im Umweltrecht gerade auch für den Lärmschutz gilt.
Daran ändert sich mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Revision materiell nichts. Einzig auf die Aufzählung von planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen soll verzichtet werden, da diese in der Vergangenheit beim Vollzug zu Missverständnissen geführt haben. Was ebenfalls geändert werden soll, es ist mir noch wichtig, das zu erwähnen: Bisher mussten ausgeschiedene, aber noch nicht erschlossene Bauzonen einer weniger empfindlichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Planungswerte nicht eingehalten werden konnten. Das führt heute in solchen Fällen faktisch zu einem Verbot der Erschliessung von ausgeschiedenen Bauzonen. Das widerspricht dem Grundsatz, dass bestehende Bauzonen effektiv überbaut werden sollen, und damit dem mit der Revision RPG 1 verfolgten Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen. Soll mit einer Auf- oder Umzonung die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ermöglicht werden, setzt das voraus, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
Nun, aufgrund dieser Überlegungen waren die vom Bundesrat in den Absätzen 1 und 2 sowie in den Buchstaben a und b von Absatz 3 beantragten Änderungen in der Kommission unbestritten.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 24 habe ich keine Bemerkungen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Mit Absatz 3 beantragen der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit, dass die Planungsbehörden von den Absätzen 1 und 2 nur abweichen dürfen, wenn - Buchstabe a - ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht, wenn - Buchstabe b - in der Nähe ein öffentlich zugänglicher Freiraum vorhanden ist und wenn - Buchstabe c - Massnahmen ergriffen werden, welche zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen.
Bundesrat Rösti ist im Zusammenhang mit dem Fluglärm bereits darauf zu sprechen gekommen, dass auch bei der Ausscheidung von Bauzonen Begleitmassnahmen gegen lärmbelastete Situationen zu treffen sind. Die Minderheit Crevoisier Crelier möchte nun deutlich weiter gehen und auch an der Lärmquelle ansetzen. In Absatz 3 Buchstabe c beantragt sie, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Nutzungsplanung auch Massnahmen zur Reduktion des Lärms anordnen, d. h. an der Quelle ansetzen können. Die Gemeinden sollen zu diesem Zweck vom Bundesgesetzgeber die Kompetenz erhalten, bei Verkehrsanlagen auf ihrem Territorium betriebliche Massnahmen zur Immissionsbegrenzung anzuordnen, sprich tiefere Tempolimiten zu verfügen.
Jene Kolleginnen und Kollegen, die bereits am Ende der letzten Legislatur hier im Ständerat waren, erinnern sich vielleicht, dass wir in der letzten Herbstsession im Rahmen der Vorlage RPG 2 eine sehr ähnliche Diskussion geführt haben. Wir diskutierten auch die staatspolitische Frage, ob es opportun sei, dass der Bundesgesetzgeber in einem Bundesgesetz den Gemeinden eine Kompetenz einräumt für den Fall, dass die Kantone in einem bestimmten Gebiet selber nicht aktiv werden. Ich verzichte darauf, nochmals zu wiederholen, was wir damals diskutiert haben. Ich möchte Sie einfach auf Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung verweisen, dort heisst es wörtlich: "Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet." Am verfassungsmässigen Grundsatz, dass die Kompetenzen der Gemeinden im kantonalen Recht zu regeln sind, sollten wir nicht rütteln.
Auch aus diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen namens der Kommission, diesen Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier abzulehnen. Die Kommission hat dies mit 9 zu 3 Stimmen entschieden.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 24, qui traite des zones à bâtir, la minorité propose de ménager davantage de possibilités d'agir pour les communes. Cela ne sort pas de nulle part, cela sort de la pratique de l'expérience des communes, qui se retrouvent avec des tronçons très problématiques, à 50 km/h. Cela peut être des routes cantonales à l'intérieur des localités, qui posent problème, également pour la densification et la qualité du patrimoine bâti, et pour lesquelles rien n'est fait. C'est pourquoi le débat a déjà été mené, comme l'a très bien rappelé notre collègue Daniel Fässler, en long et en large dans le cadre de la révision de la LAT 2. Cette minorité rappelle que, du côté des villes, ce sont elles, en bout de ligne, qui font face aux problématiques. Ce sont elles qui doivent gérer les réalités de l'absence d'actions, parfois, des autorités compétentes. C'est pourquoi nous revenons à la charge en vous demandant de ménager cette possibilité pour les communes.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Gemäss dem Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier soll in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c angefügt werden, dass die Gemeinden anstelle der Kantone betriebliche Massnahmen zur Immissionsbegrenzung anordnen können. Grundsätzlich müssen lärmige Anlagen aber bereits nach Artikel 16 des Umweltschutzgesetzes so weit saniert werden, dass sie die Immissionsgrenzwerte einhalten. Der Entwurf des Bundesrates verlangt, dass im Rahmen der Nutzungsplanung Massnahmen betreffend die akustische Qualität von Verkehrsanlagen sowie von Gebäuden und deren Umfeld festgelegt werden. Dies gibt den Gemeinden und Kantonen ausreichend Spielraum für Interessenabwägungen und respektiert die geltende Zuständigkeit. Dass der Bund die Gemeinden ermächtigen soll, betriebliche Massnahmen zur Immissionsbegrenzung anzuordnen, ist deshalb nach Ansicht des Bundesrates aufgrund der geltenden Organisationsautonomie der Kantone gemäss Artikel 47 der Bundesverfassung heikel.
Entsprechend bitten wir Sie, diesen Minderheitsantrag bei Buchstabe c abzulehnen.
Abstimmung
Abs. 3 Bst. c - Al. 3 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch hier gibt es nochmals eine Minderheit Crevoisier Crelier. Sie beantragt, dass Bauzonen in jedem Fall nur ausgeschieden werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Kommissionsmehrheit lehnt diese Ergänzung ab. Der Entscheid darüber fiel mit 8 zu 4 Stimmen.
Ich weise Sie darauf hin, dass es im Antrag der Minderheit zwei Sätze gibt. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit würde der erste Satz des Antrages der Minderheit den vorhin beratenen Absatz 3 für Neueinzonungen faktisch wieder aushebeln. Zum zweiten Satz möchte ich bemerken, dass damit Änderungen von Nutzungsplänen nur zulässig sein sollen, wenn die Alarmwerte eingehalten werden. Das ist meines Erachtens selbstverständlich. Die Alarmwerte sind gemäss Artikel 15 der Lärmschutz-Verordnung selbst bei bestehenden Gebäuden einzuhalten.
Aufgrund dieser Überlegungen empfehle ich Ihnen, auch hier der Mehrheit zu folgen.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Ce qui est important, et constitue le coeur de cette minorité à l'article 24 alinéa 4, est d'inscrire explicitement dans la loi que les valeurs d'alarme doivent être respectées. Notre avis est, contrairement à celui de notre collègue Daniel Fässler, que cela ne coule pas de source et ne va pas absolument de soi. Il nous paraît important - on parle bien des valeurs d'alarme et non pas des valeurs limites - que celles-ci soient respectées pour les logements qui sont à proximité, notamment, des aéroports ou d'autres zones très bruyantes.
C'est pourquoi je vous invite vivement à soutenir cette proposition de minorité.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich schliesse mich hier im Namen des Bundesrates der Kommissionsmehrheit an. Es stellt sich die Frage, ob man für die Güterabwägung, die gemacht werden muss, noch einen oberen Grenzwert festlegen will.
Es ist für den Bundesrat klar, dass bei hohen Lärmbelastungen das Interesse am Lärmschutz in der Güterabwägung auch entsprechend hoch gewichtet wird. Wir möchten aber nicht durch einen oberen Wert grundsätzlich Ausbauten oder Erweiterungen und Verdichtung nach innen verhindern.
Deshalb bitten wir Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
Dagegen ... 29 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. I Art. 32c
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 4
Der Bundesrat kann bei Standorten gemäss Absatz 1 über die Sanierungsbedürftigkeit ...
Antrag der Minderheit
(Stark, Knecht)
Abs. 1 Bst. b
Streichen
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Abs. 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 32c
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis
Biffer
Al. 4
Pour les sites visés à l'alinéa 1, le Conseil fédéral peut édicter ...
Proposition de la minorité
(Stark, Knecht)
Al. 1 let. b
Biffer
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Jetzt kommen wir zu einem völlig anderen Thema. Wir haben nun über den Lärm gesprochen. Das ist das, was ich beim Eintreten kurz erwähnt habe: Die Vorlage ist ein Mischpaket. Wir haben jetzt noch ein komplett anderes Thema zu beraten.
Hier, bei den Artikeln 32c bis 32eter, geht es um das Kapitel "Abfälle" und dabei um den Abschnitt "Sanierung belasteter Standorte". Damit der Revisionsentwurf des Bundesrates und die Anträge aus der Kommission besser eingeordnet werden können, erläutere ich Ihnen einleitend die zentralen Regelungen im geltenden Recht. Die massgebenden Bestimmungen finden sich im Umweltschutzgesetz (USG) sowie in drei Verordnungen: in der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten, in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten und in der Verordnung über Belastungen des Bodens.
Heute sind die Kantone gemäss Artikel 32c USG verpflichtet, Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte zu sanieren, wenn diese zu schädlichen oder zu lästigen Emissionen führen oder wenn die konkrete Gefahr dazu besteht. Die Kantone haben zu diesem Zweck Altlastenkataster zu erstellen. In diesen sind rund 38 000 Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte erfasst, die mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen belastet sind. Bei rund 4000 Standorten ist anzunehmen, dass sie Mensch oder Umwelt gefährden und daher saniert werden müssen. Gut 1700 als belastete Standorte klassierte Areale wurden bislang saniert. Das Ziel, alle notwendigen Sanierungen bis 2040 durchzuführen, wird voraussichtlich nicht erreicht. Mit der vorliegenden Revision soll die Altlastenbereinigung nun beschleunigt werden; darauf komme ich später zu sprechen.
Für die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte haben gemäss Artikel 32d USG die Verursacher und subsidiär das zuständige Gemeinwesen aufzukommen. Als Verursacher gilt, wer die Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wichtig ist: Der Inhaber des mit Altlasten belasteten Standorts, technisch als "Zustandsstörer" bezeichnet, ist von der Kostentragungspflicht vollständig befreit, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Um die enorm hohen Kosten finanzieren zu können, hat der Bundesrat gemäss Artikel 32e USG die Kompetenz, von Inhabern einer Deponie für die Ablagerung von Abfällen und von Exporteuren für die Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland eine Abgabe zu erheben. Das BAFU verwaltet diese Gelder mittels eines eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, des sogenannten Vasa-Altlastenfonds. Die darin geäufneten Mittel verwendet der Bund gemäss Artikel 32e Absatz 3 USG, um sich an den mit der Pflicht zur Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten verbundenen Kosten zu beteiligen. Die Beiträge werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwands ausbezahlt und betragen je nach Sachverhalt 40 oder 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Details finden sich in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten.
Dank diesem Vasa-Altlastenfonds kann der Bund die Altlastenbearbeitung jährlich mit bis zu 40 Millionen Franken unterstützen. Es ist absehbar, dass damit das Ziel des Bundes, bis 2028 alle Untersuchungen und bis 2040 alle nötigen Sanierungen abzuschliessen, nicht erreicht wird. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Revision des Umweltschutzgesetzes vor. Der zeitliche Rahmen für die Bearbeitung von Altlasten sowie die finanzielle Unterstützung durch den Bund sollen verbindlicher geregelt werden, gleichzeitig soll der Umgang mit diffus belasteten Böden, auf denen Kinder spielen, konkreter geregelt werden.
Es war mir wichtig, Ihnen das noch als Einstieg mitzugeben, weil ich beim Eintreten darauf verzichtet habe.
Ich komme nun zum konkreten Inhalt der Revisionsvorlage im Bereich Altlasten. Ich beginne mit Buchstabe b von Artikel 32c Absatz 1. Hier gibt es eine Minderheit Stark. Heute regelt das Umweltschutzgesetz nur die durch Abfälle belasteten Standorte. Der Bundesrat möchte, dass die Kantone neu auch jene öffentlichen Kinderspielplätze und öffentlichen Grünflächen untersuchen und sanieren müssen, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen und deren Böden nicht durch Abfälle, sondern über anderweitige Schadstoffeinträge in einem relevanten Mass mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Als Beispiel wird in der Botschaft der Fall erwähnt, wo eine solche Fläche jahrzehntelang mit Kohlen- oder Holzaschen gedüngt wurde. Solche Flächen gelten heute nicht als belastete Standorte im Sinne des Umweltschutzgesetzes, da sie keine Abfälle enthalten.
Bei chemischen und biologischen Bodenbelastungen, die die Bodenfruchtbarkeit gefährden, sind gemäss Artikel 33 USG schon heute Massnahmen zu ergreifen. Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, haben die Kantone gemäss Artikel 34 Absatz 2 USG die erforderlichen Nutzungseinschränkungen anzuordnen. Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Böden bei Haus- und Familiengärten, bei Kinderspielplätzen sowie bei Anlagen, auf denen regelmässig Kinder spielen, listet die Altlasten-Verordnung in Anhang 3 schon heute die massgebenden Konzentrationswerte auf.
Die Kommission hat den Vorschlag des Bundesrates kritisch diskutiert, verschiedene Fragen gestellt und zur vorgeschlagenen Ausdehnung letztlich auch Vorbehalte formuliert. Dabei ging es beispielsweise um die Frage, nach welchen Kriterien öffentliche Kinderspielplätze von privaten Kinderspielplätzen abgegrenzt werden.
In der Botschaft des Bundesrates finden sich dazu keine Antworten. Eine Rückfrage bei der in die Revisionsarbeiten einbezogenen BPUK, der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, half etwas weiter. Die Geschäftsstelle der BPUK ist der Auffassung, dass die Eigentumsverhältnisse massgebend sind. Dies ist auch die Meinung der Kommission und, wie sich in der Kommission gezeigt hat, der Verwaltung. Das heisst, als öffentlicher Kinderspielplatz oder als öffentliche Grünflächen gelten somit nur Flächen, die sich im Eigentum eines Gemeinwesens befinden. Diese Flächen werden sich in der Regel auch in einer entsprechenden Zone befinden. Wird die Abgrenzung so vorgenommen, ist auch klar, dass alle Kinderspielplätze und Grünflächen, die sich auf privatem Grundeigentum befinden, von der Untersuchungs- und Sanierungspflicht nicht betroffen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Kinderspielplatz zwar auf privatem Grundeigentum, aber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung - z. B. in einem Zonenplan, in einem Überbauungsplan oder im Rahmen einer Baubewilligung - realisiert wurde und öffentlich zugänglich ist.
Ein anderer Vorbehalt betraf die Frage, ob es korrekt ist, für die Bundesbeiträge den Vasa-Altlastenfonds beizuziehen. Denn dieser Fonds wurde und wird mit Abgaben geäufnet, die mit der Ablagerung von Abfällen zu tun haben. Die Abgabepflichtigen würden somit neu auch die Sanierung von Flächen mitfinanzieren, mit denen sie als Deponiebetreiber nichts zu tun haben.
Nach eingehender und kontroverser Diskussion stimmte die Kommission dem Entwurf des Bundesrates letztlich trotzdem mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu, dies auch in der Annahme, dass die Bestimmung nicht allzu oft zur Anwendung kommen wird.
Werden neu auch mit umweltgefährdenden Stoffen belastete öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen der Sanierungspflicht durch die Kantone unterstellt, ist auch deren Finanzierung zu regeln. Der Bundesrat schlägt vor, dass für die Untersuchung und Sanierung dieser Flächen konsequenterweise ebenfalls Abgeltungen des Bundes aus dem Vasa-Altlastenfonds vorzusehen sind. Da den Kantonen für ihren Arbeitsaufwand keine Pauschalen ausgerichtet werden sollen, wird der Beitrag des Bundes bei 60 Prozent der anrechenbaren Kosten angesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie bei Artikel 32ebis Absatz 6 und bei Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe e. Ich sage das explizit, da Sie hier an dieser Stelle auch bereits über die finanziellen Konsequenzen entscheiden.
Der Bundesrat schätzt, dass die Untersuchung und die Sanierung von öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen, von öffentlichen Grünflächen und von privaten Hausgärten neue, wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen werden. Eine Schätzung des Bundesrates dazu, wie gross die finanziellen Auswirkungen auf den Vasa-Altlastenfonds, nur bezogen auf die öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen, sein werden - das ist das, was wir jetzt hier beim Minderheitsantrag Stark zu entscheiden haben -, liegt nicht vor. In der korrigierten Fahne, die ausgeteilt wurde, sehen Sie bei Artikel 32ebis aber, dass für alle zusätzlichen Abgeltungen des Bundes zusammen die Ausgabenbremse zu lösen ist. Das setzt in jedem Rat die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder voraus.
Die Minderheit Stark lehnt diese Ausdehnung ab und beantragt, beim geltenden Recht zu bleiben. Herr Kollege Stark wird den Antrag seiner Minderheit noch selber begründen können. Einige Punkte, die für einen Regelungsverzicht sprechen könnten, habe ich in meiner Berichterstattung bereits erwähnt.
Nun, Frau Präsidentin, habe ich etwas lange gesprochen, aber es ging mir darum, das Ganze einzuführen. Sie haben gesagt, dass Sie eine Debatte bereits zu Absatz 1bis führen wollen. Das würde mich zwingen, jetzt auch dazu Ausführungen zu machen.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Wir stimmen separat ab, aber Sie können jetzt über Absatz 1bis sprechen.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Dann erläutere ich jetzt noch den Unterschied zwischen den Anträgen von Kommissionsmehrheit und -minderheit bei Absatz 1bis.
Der Bundesrat möchte mit dieser Bestimmung den Kantonen die Kompetenz einräumen, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten finanziell zu unterstützen. Eine Sanierung würde aber - zumindest gemäss Bundesrecht - immer freiwillig bleiben. Die Kommission lehnt dies ab, und zwar aus einem ganz einfachen Grund: Wenn die Kantone die Sanierung von belasteten Standorten, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, finanziell unterstützen wollen, benötigen sie dazu keine Bundeskompetenz. Sie sind autonom, dies in ihrer kantonalen Gesetzgebung selber so vorzusehen. Im Nachgang zu den Anhörungen hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) mitgeteilt, dass sie diese Beurteilung teilt. Es brauche dazu in der Tat keine Grundlage im Umweltschutzgesetz. Lehnen Sie heute diese Kompetenznorm im Sinne der Kommission und im Sinne der Meinungsäusserung der BPUK ab, sind die Kantone selbstverständlich weiterhin frei in ihrer Kompetenz, zu dem zu legiferieren, was sie für ihr Kantonsgebiet als richtig erachten.
Der Entscheid bei diesem Absatz hat auch Konsequenzen für weitere Bestimmungen, die Sie beim Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier aufgelistet sehen. Dabei geht es einerseits darum, die Finanzierung der Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten zu regeln. Der Bundesrat schlägt in Artikel 32ebis Absatz 7 und in Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f eine Mitfinanzierung des Bundes im Umfang von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten vor. Folgen Sie im Grundsatz der Kommission, wird konsequenterweise auf eine Abgeltung durch den Bund verzichtet. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission mit 5 zu 3 Stimmen.
Die Minderheit Crevoisier Crelier bezieht sich auch auf Artikel 32d Absatz 6. Dort geht es eigentlich um eine ganz andere Frage, nämlich um den Grundsatz, wer bei belasteten Standorten für die Kosten für die Untersuchung und die Sanierung aufzukommen hat. Heute gilt der Grundsatz, dass die Kosten der Sanierung eines mit Abfällen belasteten Standorts durch den Verursacher und subsidiär durch das zuständige Gemeinwesen zu tragen sind. Der Bundesrat beantragt nun aber für diese Sachverhalte - und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handelt -, dass primär der Inhaber des Standorts die Kosten tragen soll.
Damit würde nach Auffassung der Kommission vom Verursacherprinzip des Umweltschutzrechts abgewichen. Die Kommission lehnt dies ab. Die vom Bundesrat in der Botschaft vorgebrachte Begründung für eine neue Kostenregelung überzeugt nicht. Allein die Überlegung, dass subsidiär die Gemeinwesen die Kosten zu tragen haben, wenn der Verursacher nicht eruiert werden kann, genügt als Begründung nicht.
Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich vertrete die Minderheit Stark, die Ihnen beantragt, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen. Der Kommissionssprecher hat die heutige Regelung schon gut ausgeführt, und ich werde ganz kurz noch etwas dazu sagen.
Nach der geltenden Regelung sind Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte sanierungspflichtig, wenn aus ihnen schädliche und lästige Einwirkungen resultieren oder zu resultieren drohen. Das gilt selbstverständlich auch für Spielplätze. Jetzt will der Bundesrat aber eine neue Bestimmung schaffen, die vorsieht, dass für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, auch dann eine Sanierungspflicht besteht, wenn diese umweltgefährdenden Stoffe im Boden nicht aus Abfällen stammen. Die Bestimmung wird um den Begriff der umweltgefährdenden Stoffe erweitert. Das kann der Fall sein, wenn z. B. jahrzehntelang Asche zu Düngerzwecken oder Holzasche, die zu einer erhöhten Bleibelastung im Boden führt, ausgestreut worden sind. Die Bestimmung würde auch auf Kinderspielplätze ausgeweitet.
Weshalb ist diese Erweiterung fragwürdig? Ich nenne Ihnen vier Argumente:
Erstens ist die Sanierungspflicht in diesen Fällen unverhältnismässig. Auf Nachfrage war der Verwaltung kein einziger Fall bekannt, in welchem Kleinkinder beim Spielen auf solchen Plätzen Schaden genommen hätten.
Zweitens gibt es enorme Vollzugsunsicherheiten: Ab welcher Nutzungsfrequenz einer öffentlichen Grünfläche z. B. spielen Kleinkinder "regelmässig" darauf? Und was ist überhaupt ein Kleinkind? Hier gibt es einen ungefähren Konsens: Heute gilt ein Kind bis zwei Jahre als Kleinkind, aber die Altersgrenze kann sich noch gegen oben ausdehnen.
Drittens gibt es, wie gesagt, einen neuen Standorttyp ohne Abfälle; der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen. Gilt dann die Altlasten-Verordnung trotzdem? Kann der Vasa-Fonds zur Finanzierung herangezogen werden, oder ist das eine Zweckentfremdung? Hier haben wir eine grosse Unsicherheit.
Viertens, das ist auch wichtig, könnten schon heute alternativ einfach auch Nutzungseinschränkungen für Kleinkinder bis zwei Jahre verfügt und signalisiert werden. Man könnte an einem öffentlichen Kinderspielplatz, der eine solche Belastung aufweist, schreiben: "Bitte Kleinkinder bis zwei Jahre beaufsichtigen!" Sie sollen nicht dauernd am Boden herumkrabbeln und Erde in den Mund schieben. Es ist mir klar, dass Kinder bis zwei Jahre nicht lesen können, aber ihre Eltern schon. Ich glaube auch, dass Kleinkinder selten alleine auf einen Spielplatz gehen werden.
Fazit: Diese Bestimmung will ein Problem lösen, das eigentlich gar keines ist, und schafft zugleich zahlreiche neue Probleme, weil sie nicht ausgereift ist. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag auf Streichung zu unterstützen. Der Antrag hat in der Kommission etwas wenig Unterstützung gefunden, weil die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung schon ziemlich dezimiert war. Übrigens, und das möchte ich noch betonen, sprechen alle Argumente, die für die Streichung von Artikel 32c Absatz 1bis sprechen, eigentlich auch für meinen Antrag.
Ich bitte Sie, einmal bei Absatz 1bis die Mehrheit und in diesem Fall, den ich vertrete, die Minderheit zu unterstützen. Diese Bestimmung ist nicht ausgereift. Sie löst keine Probleme, sie schafft neue. Besten Dank für Ihre Zustimmung.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Il ne s'agit pas de mettre sur un pied d'égalité les terrains privés par rapport aux terrains publics. Vous l'avez bien compris; cela a été bien rappelé dans le rapport par mon collègue Daniel Fässler. La formulation de l'alinéa 1bis est potestative: elle vise simplement à ménager la possibilité pour les cantons de soutenir ces assainissements.
Maintenant, nous pouvons nous poser la question: est-ce nécessaire de l'inscrire dans une loi fédérale? Le droit cantonal prévoit déjà cette compétence. Les cantons peuvent donc déjà le faire. Toutefois, il ne faut pas sous-estimer le signal donné aux cantons si nous inscrivons, en parallèle avec les espaces publics, une disposition qui vise à soutenir l'assainissement des espaces privés. Ce n'est pas négligeable et ce sera perçu par les cantons comme un signe d'encouragement à agir et de soutien de la part de la Confédération de le faire dans ce sens.
Encore un mot par rapport à la proposition de minorité Stark à l'alinéa 1 lettre b: c'est assez particulier, alors que nous avons des outils, que nous sommes en train de mettre en place un cadre légal et que nous avons un fonds qui permet, et qui a les moyens, de financer des assainissements bien plus larges que ce qui a été fait jusqu'à maintenant. Jusqu'à présent, c'était limité aux seules décharges. Nous proposons de l'élargir aux places de jeu et aux places publiques. Cela paraît assez incroyable de prétendre qu'une telle disposition serait inutile ou n'amènerait rien. Je rappelle qu'il est question de santé publique. Nous parlons de polluants très dangereux - de dioxine et de PFAS -, qui sont dangereux pour la santé. Il est évident que, pour des raisons de santé publique, il faut protéger nos enfants des nuisances auxquels ils et elles pourraient être exposés dans ce cadre.
Je vous invite donc vivement à vous rallier à la majorité pour ce qui est de l'alinéa 1 lettre b.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Gerne auch meinerseits ein paar einleitende Worte zur Einbettung dieses Kapitels: Eine Sanierungspflicht für alle Kinderspielplätze wäre aus Sicht des Bundesrates nicht verhältnismässig. Die öffentliche Hand soll jedoch ihre Verantwortung zum Schutz der Gesundheit von Kleinkindern wahrnehmen. Deshalb soll es für öffentliche Plätze eine Sanierungspflicht geben, Private würden hingegen nicht zu Sanierungen verpflichtet. Das ist hier ganz wichtig. Die Öffentlichkeit würde also mit der Lösung des Bundesrates verpflichtet, Private nicht. Bei Privaten würde nur festgelegt, dass sie bei Sanierungen durch den Bund bzw. durch den Vasa-Fonds unterstützt werden könnten.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen bilden ein umfassendes Konzept. Es schützt die Gesundheit der Kinder effizient. Die Kantone haben dieses Konzept mitentwickelt und begrüsst. Die Streichung von Teilen dieses Konzepts würde dazu führen, dass die Kantone weiterhin aus unserer Sicht vollzugsuntaugliche Nutzungseinschränkungen erlassen müssten.
Es gilt hier, abzuwägen, ob man entweder gemäss Antrag der Minderheit Stark Buchstabe b oder gemäss Mehrheit der Kommission Absatz 1bis streichen will. Die Frage ist letztlich, ob wir wollen, dass die Kantone dazu verpflichtet werden, dort Nutzungseinschränkungen zu tätigen, wo Belastungen bestehen. Das müssen sie, denn natürlich gilt bei Kinderspielplätzen oder privaten Hausgärten weiterhin der Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens. Sie haben hier eine Pflicht zum Schutz der Kinder, auch wenn bis jetzt glücklicherweise nichts passiert ist bzw. uns keine konkreten Fälle vorliegen. Aber diese Verordnung gilt, und deshalb besteht hier auch eine entsprechende Verantwortung.
Die Lösung des Bundesrates ist die: Damit diese Verantwortung im öffentlichen Bereich vollzugstauglich wahrgenommen werden kann, soll mit Beiträgen aus dem Vasa-Fonds saniert werden können. Private sollen wählen können. Sie können sagen, ja gut, wenn über Jahre eine Belastung besteht, dann muss halt deklariert werden, dass dort nicht gespielt werden soll. Oder sie sanieren eben selbst. Damit tragen sie weitgehend auch die Kosten; es ist ein Subsidiaritätsprinzip, aber der Kanton kann hier mithelfen. Ich denke, wir sind hier nicht unverhältnismässig unterwegs. Wir sprechen von einem Zeitraum bis 2060, das ist ein sehr langer Zeitraum, und es ist ein Betrag von 20 bis 30 Millionen Franken. Wir haben ihn nicht genau abgeschätzt, aber schätzen ihn in diesem Bereich. Der Vasa-Fonds-Bestand ist natürlich weit höher, etwa um das Zehnfache höher. Das zur Grundkonzeption.
Nun zu den einzelnen Anträgen: Artikel 32c Absatz 1 wird neu formuliert und ergänzt. Öffentliche Kinderspielplätze und Grünflächen, deren Böden belastet sind, werden neu der Altlasten-Verordnung unterstellt und sollen unter bestimmten Voraussetzungen saniert werden müssen. Der Wechsel in den Geltungsbereich der Altlasten-Verordnung ermöglicht es, die Sanierungen mit Mitteln aus dem Vasa-Altlastenfonds zu unterstützen. Die Minderheit Stark will das, wie gesagt, nicht machen. Damit würden diese im Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens verbleiben.
Wenn Sie der Minderheit Stark zustimmen, stimmen Sie einem Konzept zu. Wenn man Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b streicht, wären automatisch auch die Artikel 32ebis Absatz 6 und 32eter Absatz 1 Buchstabe e betroffen. Mit Artikel 32ebis Absatz 6 sollen neu Vasa-Abgeltungen an die Untersuchung und Sanierung der öffentlichen Kinderspielplätze entrichtet werden. Mit der Streichung von Buchstabe b in Artikel 32c Absatz 1 würde das entfallen, der Altlastenfonds würde sich an einer solchen Sanierung nicht beteiligen. Die Ausfallkosten wären - je nach Beschluss zu Artikel 32d Absatz 6, der separat zu fassen ist - vom Standortinhaber oder von dem zuständigen Gemeinwesen zu tragen. Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe e, in dem die Höhe der Abgeltung definiert wird, würde bei einer Zustimmung zum Antrag der Minderheit Stark ebenfalls gestrichen. Mit der Streichung dieser Bestimmungen würden die Gesundheitsrisiken bestehen bleiben. Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag Stark abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.
Wir sind klar der Meinung, dass das Ganze mit der Unterstellung unter den Vasa-Fonds vollzugstauglicher wäre, als wenn man Nutzungseinschränkungen mit Deklarationen, wie z. B. Tafeln, festlegen würde. Hingegen ist die Sanierung der privaten Kinderspielplätze und Hausgärten auch im Konzept des Bundesrates freiwillig. Mit dem neuen Artikel 32c Absatz 1bis soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Kantone die Sanierung solcher Flächen mit finanziellen Mitteln unterstützen können.
Die Kommissionsmehrheit beantragt nun die Streichung von Absatz 1bis. Ohne den neuen Absatz 1bis würden auch die privaten Kinderspielplätze und Hausgärten wie bis anhin verbleiben. Ich wiederhole mich: Im Regelungsbereich der Verordnung über Belastungen des Bodens könnten die Kantone auch hier lediglich Nutzungseinschränkungen aussprechen, und der private Inhaber des Standortes müsste sämtliche Kosten einer Sanierung selber tragen. Dies würde bedeuten, dass diese Böden kaum saniert würden. Dieser Antrag betrifft zudem weitere Artikel, wie den im Konzeptantrag ebenfalls enthaltenen Artikel 32ebis Absatz 7 und Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f.
Mit Artikel 32ebis Absatz 7 sollen neu Vasa-Abgeltungen für die Sanierung von privaten Spielplätzen entrichtet werden können. Wird dieser Absatz gestrichen, könnte sich der Vasa-Altlastenfonds auch hier nicht mehr an den Kosten beteiligen. Die Ausfallkosten wären vom Standortinhaber oder dem zuständigen Gemeinwesen zu tragen; siehe Artikel 32d Absatz 6, zu dem es auch einen Streichungsantrag gibt.
Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f würde gestrichen, da bei einer Streichung der Unterstützung keine Höhe der Abgeltung mehr festgelegt werden müsste.
Die Streichung dieser Bestimmungen würde eine zeitnahe Sanierung privater Kinderspielplätze verhindern. Ich bitte Sie daher, auch hier dem Bundesrat bzw. in diesem Fall der Kommissionsminderheit zu folgen.
Zusammengefasst: Das Konzept des Bundesrates will die Sanierung öffentlicher Spielplätze einem Obligatorium unterstellen. Die Finanzierung soll durch den Vasa-Altlastenfonds erfolgen können. Bei privaten Spielplätzen geht es darum, dass die Sanierung nicht obligatorisch sein soll. Aber die Finanzierung kann unterstützt werden, wenn der Besitzer sagt, er wolle lieber sanieren, als Nutzungseinschränkungen zu machen.
Abstimmung
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 35 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Aufgrund des Entscheides zu Absatz 1bis kann ich auf eine Wortmeldung dazu verzichten.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Der Antrag der Kommission hätte hier zur Folge, dass die Rahmenbedingungen für die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten von den Kantonen in Eigenregie festgelegt werden müssten. Dies würde im Gegensatz dazu stehen, dass bei allen anderen belasteten Standorten der Bundesrat die Rahmenbedingungen festlegt. Der Antrag würde zu einem Mehraufwand bei den Kantonen führen und einen schweizweit einheitlichen Vollzug hemmen. Bei der Erarbeitung der Regelung zu den Kinderspielplätzen haben die Kantone nie infrage gestellt, dass der Bund einheitliche Vorschriften zur Sanierung von Kinderspielplätzen erlässt. Ich bitte Sie daher, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu Absatz 4 abzulehnen.
Auch wenn Sie vorhin entschieden haben, dass das nicht finanziert werden soll, heisst das ja nicht, dass man keinen einheitlichen Vollzug festlegen kann. Deshalb bitte ich Sie, im Sinne der Kohärenz zu allen anderen belasteten Standorten, hier dem Bundesrat zu folgen bzw. dem Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier zuzustimmen.
Abstimmung
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 26 Stimmen
Für den Entwurf des Bundesrates ... 13 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. I Art. 32d Abs. 6
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 32d al. 6
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Wir haben schon bei Artikel 32c Absatz 1bis über den Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier abgestimmt.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Vielleicht irre ich mich, Frau Präsidentin, aber ich meine, wir sollten hierüber abstimmen, denn die Kosten für die Untersuchung und Sanierung von Kinderspielplätzen, Grünflächen usw. trägt grundsätzlich der Inhaber des Standortes. Jemand muss ja die Kosten tragen. Wir haben vorhin entschieden, dass gemäss Antrag der Mehrheit der Kommission die Kosten nicht vom Vasa-Fonds übernommen werden. Deshalb bitte ich Sie, hier dem Bundesrat zu folgen. Oder irre ich mich?
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich muss einfach darauf hinweisen, dass wir über diese Frage bereits beim Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier abgestimmt haben, denn diese Frage war Bestandteil des Antrages der Minderheit Crevoisier Crelier. In diesem Sinne ist dieser Entscheid also bereits gefällt. Ich verwehre mich nicht dagegen, dass man auf diese Frage zurückkommt und darüber eine separate Abstimmung durchführt. Dann möchte ich dem Rat aber vielleicht nochmals kurz darlegen, weshalb die Kommission das nicht möchte. Ich habe mich dort vorhin bewusst sehr kurz gehalten. Also, wenn man darauf zurückkommt, möchte ich nochmals kurz das Wort dazu haben.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Je ne crois pas que la question ait été réglée par défaut, parce que si on lit bien les dispositions de l'alinéa 6, elles concernent certes l'alinéa 1bis, qui relevait de ma proposition de minorité, qui a été refusée, cela étant, il concerne également l'alinéa 1 lettre b, qui, pour sa part, a été accepté, sauf erreur. Je pense donc que le débat sur cet article doit être mené. Je demande par conséquent que l'on vote.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Frau Crevoisier Crelier, Sie verlangen ebenfalls eine erneute Abstimmung. Ich erteile daher dem Berichterstatter noch einmal das Wort.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Nochmals zur Feststellung: Darüber haben wir vorhin beim Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier bereits entschieden. Wenn man darauf zurückkommen möchte, gemäss Wunsch des Bundesrates und der Minderheitssprecherin, verwehre ich mich nicht dagegen. Aber ich möchte nochmals die Position der Kommission dazu darlegen.
Heute gilt bei Standorten, die durch Abfälle belastet sind, der Grundsatz, dass die Kosten der Untersuchung und der Sanierung durch den Verursacher zu tragen sind. Alle, die damit schon befasst waren, wissen, dass es nicht immer ganz einfach ist, den Verursacher herauszufinden. Und vor allem: Manchmal gibt es den Verursacher nicht mehr, weil es eine juristische Person war, die nicht mehr existiert. Für diesen Fall sieht das geltende Recht vor, dass subsidiär das Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat.
Nun schlägt hier der Bundesrat vor, und das hat die Minderheit Crevoisier Crelier übernommen, dass bei dieser neuen Kategorie von "Altlasten" - in Anführungs- und Schlusszeichen -, für belastete Standorte von Kinderspielplätzen und Grünflächen, nicht der Verursacher zuständig ist, sondern der Inhaber des Standortes. Das kann der sogenannte Zustandsstörer sein. Damit wird der Verursacher aus der Pflicht entlassen, damit wird auch die subsidiäre Kostenpflicht des Gemeinwesens gestrichen. Man überträgt diese Pflicht neu dem Inhaber, sprich dem Eigentümer, solcher Flächen.
Bei öffentlichen Grünflächen kann man sagen: Das ist gehupft wie gesprungen, das ist eigentlich egal. Aber wenn wir über private Flächen nochmals sprechen würden, dann ist es eine andere Situation. Damit würde vom Verursacherprinzip des Umweltschutzrechts abgewichen. Das lehnt die Kommissionsmehrheit dezidiert ab.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Un mot sur cette proposition de minorité qui reprend l'avis du Conseil fédéral: tous les articles que nous discutons actuellement visent à augmenter le nombre de sites qui seront décontaminés - des places de jeux, des places publiques. On le sait; dans mon canton, au Jura, on connaît le cas de Bonfol, qui était un site contaminé et qui a mis des décennies pour être décontaminé - et ce n'est pas encore réglé. Je connais donc bien cette problématique. Ce n'est pas aux collectivités publiques d'assumer in fine les coûts de ces décontaminations. Effectivement, on peut comprendre que, pour les détenteurs, cela pose des questions. Cela dit, jusqu'à présent, dans la pratique, on a vu que le fait que les collectivités publiques soient en charge de ces décontaminations pose finalement aussi de grands problèmes, notamment au niveau des finances publiques.
Je vous prie donc d'accepter cette proposition de minorité, suivant ainsi l'avis du Conseil fédéral.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Entschuldigen Sie, dass ich es etwas verkompliziert habe mit dem Wunsch, über diesen Artikel nochmals abzustimmen. Herr Ständerat Fässler hat es genau auf den Punkt gebracht. Es war eben ein expliziter Wunsch der Kantone, weil es vielfach schwierig ist, den Verursacher ausfindig zu machen, und deshalb wollte man das nochmals klären. Ich bin jetzt froh, dass die Diskussion stattgefunden hat, weil die Frage eben im Rahmen der Diskussion mit den Kantonen so aufgeworfen wurde. Dann ist auch klar, wie die Haltung hier ist und wie die Begründung lautet.
Ich bitte Sie, wie gesagt, der Minderheit Crevoisier Crelier zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. I Art. 32e Abs. 3-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 32e al. 3-6
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Bundesrat schlägt vor, die Revision dazu zu nutzen, die Abgeltungstatbestände übersichtlicher zu gliedern. Die Absätze 3 bis 6 von Artikel 32e sollen zu diesem Zweck aufgehoben und inhaltlich in die neuen Artikel 32ebis und 32eter verschoben werden. In diesen neuen Artikeln sollen zudem neue Fristen gesetzt und zusätzliche Abgeltungstatbestände aufgenommen werden.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 32ebis
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und wenn der Standort durch eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) verunreinigt wurde.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3bis
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und wenn der Standort durch eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) verunreinigt wurde.
Abs. 4-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 7
Streichen
Abs. 7bis
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von durch PFAS-haltige Löschschäume verursachten belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Dezember 2023 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
a. die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist; und
b. die Feuerwehren, welche die Verschmutzung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften abhängig sind oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
Abs. 7ter
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung von durch PFAS-haltige Löschschäume verursachten belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Dezember 2023 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
a. die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b. die Feuerwehren, welche die Verschmutzung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften abhängig sind oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
Abs. 8
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Stark, Knecht)
Abs. 6
Streichen
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Abs. 7
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 32ebis
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis
Elle affecte le produit des taxes visées à l'article 32e é l'indemnisation des frais d'investigation des sites pollués sur lesquels plus aucun déchet n'a été déposé après le 1er septembre 2007 si l'appréciation des besoins de surveillance et d'assainissement est achevée avant le 31 décembre 2032 et si le site a été pollué par une usine d'incinération et de traitement d'ordures ménagères (UIOM).
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3bis
Elle affecte le produit des taxes visées à l'article 32e é l'indemnisation des frais de surveillance et d'assainissement des sites pollués sur lesquels plus aucun déchet n'a été déposé après le 1er septembre 2007 si les mesures de surveillance et les mesures de construction liées à l'assainissement sont achevées avant le 31 décembre 2045 et si le site a été pollué par une usine d'incinération et de traitement d'ordures ménagères (UIOM).
Al. 4-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 7
Biffer
Al. 7bis
La Confédération affecte le produit des taxes visées à l'article 32e à l'indemnisation des frais imputables à l'investigation des sites pollués à la suite de l'utilisation de mousses anti-incendie contenant des PFAS sur lesquels plus aucune mousse d'extinction contenant des PFAS n'a été déposée après le 31 décembre 2023, lorsque:
a. l'évaluation des besoins de surveillance et d'assainissement est achevée au plus tard le 31 décembre 2035; et
b. les corps de sapeurs-pompiers responsables de la pollution dépendent de collectivités de droit public ou sont appelés en renfort ou en remplacement de tels corps de sapeurs-pompiers.
Al. 7ter
La Confédération affecte le produit des taxes visées à l'article 32e LPE à l'indemnisation des frais imputables à la surveillance et à l'assainissement des sites pollués à la suite de l'utilisation de mousses anti-incendie contenant des PFAS sur lesquels plus aucune mousse d'extinction contenant des PFAS n'a été déposée après le 31 décembre 2023, lorsque:
a. les mesures de surveillance et les mesures de construction en lien avec l'assainissement sont achevées au plus tard le 31 décembre 2045; et
b. les corps de sapeurs-pompiers responsables de la pollution dépendent de collectivités de droit public ou sont appelés en renfort ou en remplacement de tels corps de sapeurs-pompiers.
Al. 8
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Stark, Knecht)
Al. 6
Biffer
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Al. 7
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
In diesem aus systematischen Gründen neu eingefügten Artikel 32ebis schlägt der Bundesrat im Vergleich zum geltenden Recht verschiedene Änderungen vor, mit denen die Altlastenbereinigung beschleunigt werden soll. Unter anderem soll sich gemäss Absatz 1 Folgendes ändern: Die Abgeltungen an Kosten der Untersuchung von Standorten, die sich im Rahmen der Untersuchung als nicht belastet erweisen, sollen auf Ende 2045 befristet werden. Bis dann soll die Altlastenbereinigung abgeschlossen sein, d. h. auch definitiv geklärt sein, ob ein im Altlastenkataster aufgeführter Standort effektiv belastet ist. Hier gibt es keine Minderheit.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eine weitere Frist soll in Absatz 2 festgeschrieben werden: Abgeltungen an sogenannte Voruntersuchungen, die der Beurteilung des Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs eines Standortes dienen, sollen nur bis Ende 2032 gewährt werden. Abgeltungen für spätere Detailuntersuchungen sind bei fristgerechtem Abschluss der Voruntersuchungen aber weiterhin möglich.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 2bis - Al. 2bis
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Kommission beantragt dem Rat, in Ergänzung zur Revisionsvorlage des Bundesrates zwei zusätzliche Tatbestände mit Abgeltungen des Bundes zu unterstützen.
Der erste dieser beiden Tatbestände findet sich in den Absätzen 2bis und 3bis. Er betrifft Bodenverunreinigungen, die durch Kehrichtverbrennungsanlagen verursacht wurden. Dieser Entscheid fiel in der Kommission einstimmig. Die Ergänzung betrifft in erster Linie die Kehrichtverbrennungsanlage in Lausanne, in deren Umgebung Dioxin-Verschmutzungen festgestellt wurden. Der Kanton Waadt schätzt, dass etwa 3000 Parzellen betroffen sind und eine Fläche von rund 240 Hektaren saniert werden muss. Gemäss einstimmigem Beschluss der Kommission soll der Bund die damit verbundenen Massnahmen ebenfalls mit Beiträgen von 40 Prozent aus dem Altlastenfonds gemäss Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Vasa) unterstützen. Das wird in Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe j festgelegt.
Eine Bemerkung zu den Kosten: Auch hier gilt es, die zu erwartenden Kosten abzuschätzen und gegebenenfalls die Ausgabenbremse zu lösen. Die Untersuchungskosten werden gemäss einer Schätzung der Verwaltung deutlich unter 1 Million Franken pro Jahr liegen, und damit unter dem für neue wiederkehrende Ausgaben massgebenden Schwellenwert von 2 Millionen Franken. Die Kosten der Überwachung und Sanierung könnten sich im Worst Case auf 150 Millionen Franken belaufen. Verteilt auf 25 Jahre ergäben sich Kosten von 6 Millionen Franken pro Jahr, was jährlich 2,4 Millionen Franken an Entschädigungen aus dem Vasa-Altlastenfonds zur Folge hätte. Aus diesem Grund ist für diese Bestimmung die Ausgabenbremse zu lösen.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die bisherigen Abgeltungen an die Überwachungs- und Sanierungskosten von mit Abfällen belasteten Standorten bleiben bestehen. Neu wird aber die Bedingung festgeschrieben, dass die Massnahmen bis Ende 2045 abgeschlossen sein müssen.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 3bis - Al. 3bis
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir werden es schaffen, die Beratung dieser Vorlage zu beenden. Zu diesem Absatz habe ich mich bereits geäussert.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 4, 5 - Al. 4, 5
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
An den geltenden Fristen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen wird nichts geändert. Abgeltungen sollen gemäss Absatz 4 aber nur noch gewährt werden, wenn die Massnahmen bis Ende 2045 abgeschlossen sind. Die gleiche Frist soll gemäss Absatz 5 auch für Massnahmen bei Schiessanlagen für historische Schiessen und für Feldschiessen gelten, die seit März 2020 ebenfalls abgeltungsberechtigt sind.
In Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe d wird festgelegt, dass die Abgeltungen für Schiessanlagen neu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen sollen. Bisher wurde bei den 300-Meter-Schiessanlagen pro Scheibe eine Pauschale von 8000 Franken ausbezahlt. Mit dieser Änderung wird die Motion Salzmann 18.3018 umgesetzt, die im Jahre 2018 von beiden Räten angenommen wurde.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 6, 7 - Al. 6, 7
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 7bis, 7ter - Al. 7bis, 7ter
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Sie haben vorhin bei den Absätzen 2bis und 3bis stillschweigend entschieden, gemäss Antrag der Kommission auch für jene Bodenverunreinigungen Abgeltungen des Bundes vorzusehen, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verursacht wurden. Die Kommission beantragt Ihnen nun bei den Absätzen 7bis und 7ter, in Ergänzung zur Vorlage des Bundesrates noch für einen weiteren Tatbestand Abgeltungen des Bundes zu ermöglichen. Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Neu sollen auch für jene Standorte aus dem Vasa-Altlastenfonds Bundesbeiträge geleistet werden, die mit PFAS-haltigen Löschmitteln belastet sind. Das sind per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), die seit Mitte des letzten Jahrhunderts unter anderem in Feuerlöschgeräten verwendet wurden und bei Übungen und Einsätzen von Feuerwehren zur Anwendung kamen. Dort, wo dies der Fall war, findet man heute entsprechende Belastungen in den Böden und in Oberflächengewässern.
Die Leistung von Bundesbeiträgen soll an vier Bedingungen geknüpft werden. Erstens dürfen nach Ende 2023 keine PFAS-haltigen Löschschäume mehr auf diese Standorte gelangt sein. Zweitens müssen die Voruntersuchungen bis Ende 2035 abgeschlossen sein. Drittens müssen allfällige Überwachungsmassnahmen und bauliche Sanierungsmassnahmen bis Ende 2045 abgeschlossen sein. Und schliesslich müssen viertens die Feuerwehren, welche diese Verschmutzungen bei Übungen oder Einsätzen verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften abhängig bzw. zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten worden sein. Auch hier gibt es dann konkrete Abgeltungsbestimmungen. Ich verzichte aus Zeitgründen, diese noch zu erläutern. Auch hier gibt es die Ausgabenbremse zu lösen. Ich verzichte auch hier auf weitere Ausführungen dazu.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Wir schliessen uns gerne den Absätzen 7bis und 7ter an. Ich möchte lediglich eine Bemerkung zuhanden der Materialien machen: Ich möchte betonen, dass wir die Anzahl und das Ausmass der mit PFAS belasteten Löschplätze aktuell noch nicht kennen. Entsprechend kennen wir auch die Kosten nicht. Aufgrund erster Untersuchungsergebnisse lässt sich aber sagen, dass diese Standorte rasch saniert werden sollten, da sie zu Belastungen des Grundwassers mit PFAS führen können. Da stimmen wir der Kommission absolut zu.
Weil solche Feuerwehren und deren Übungen und Löscheinsätze im Interesse der Allgemeinheit sind, scheint es folgerichtig, dass auch die Kosten der Altlastenmassnahmen durch die öffentliche Hand getragen werden. Der Vasa-Fonds bezweckt unter anderem, die öffentliche Hand zu entlasten und damit die Altlastenbearbeitung zu beschleunigen.
Die Frist - und es ist mir wichtig, das hier zu erwähnen - bis zum 31. Dezember dieses Jahres, also noch nicht einmal ein ganzer Monat, ist für uns nicht realistisch, da PFAS-haltige Löschschäume noch nicht verboten und alternative Löschmittel noch nicht genügend verfügbar sind. Dieser Fakt muss deshalb im Zweitrat nochmals angeschaut werden. Sie können hier aus meiner Sicht gut der Mehrheit der Kommission zustimmen. Wir schauen dann, in welchem Zeitraum ein solches Verbot realistisch wäre und wie wir hier vorgehen können. Das ist aber eine technische Diskussion, die wir gerne im Zweitrat führen werden.
Jedenfalls: Wir schliessen uns an.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 8 - Al. 8
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Kantone sollen neu für ihren Arbeitsaufwand mit pauschalen Abgeltungen entschädigt werden. Die Höhe der Pauschalentschädigungen wird in Artikel 32eter festgelegt und soll je nach Standortkategorie 3000, 5000 oder 10 000 Franken pro Standort betragen.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Abs. 3 Bst. a, 3bis, 7, 7ter, 8 - Al. 3 let. a, 3bis, 7, 7ter, 8
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe ... 42 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. I Art. 32eter
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
f. Streichen
fbis. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 7bis: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
fter. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 7ter: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
...
j. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 2bis und Absatz 3bis: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Stark, Knecht)
Abs. 1 Bst. e
Streichen
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Abs. 1 Bst. f
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 32eter
Proposition de la majorité
Al. 1
...
f. Biffer
fbis. pour les indemnités visées à l'article 32ebis alinéa 7bis: à 40 pour cent des coûts imputables;
fter. pour les indemnités visées à l'article 32ebis alinéa 7ter: à 40 pour cent des coûts imputables;
...
j. pour les indemnités visées à l'article 32ebis alinéa 2bis et alinéa 3bis; à 40 pour cent des coûts imputables.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Stark, Knecht)
Al. 1 let. e
Biffer
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Al. 1 let. f
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eine ganz kurze generelle Bemerkung: Die Vorlage ist etwas mühsam aufgebaut, aber es muss so sein. Das war für mich als Berichterstatter und für Sie als Ratsmitglieder nicht ganz einfach. Wir haben Grundsätze definiert; wir haben die Pflicht oder die Möglichkeit des Bundes, Abgeltungen zu leisten. Hier geht es noch um die Abgeltungssätze. In diesem Sinne haben Sie vorhin bereits alles dazu entschieden.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. I Art. 35b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 35b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich kann es kurz machen. Es geht nochmals um ein ganz anderes Thema: Hier sind wir bei den Lenkungsabgaben. Der Bundesrat schlägt eine Streichung vor, und zwar betreffend den Schwefelgehalt von Heizöl "extraleicht" bzw. von Benzin und Diesel und die Bestimmungen, die darauf Bezug nehmen. Das können wir streichen, da in der Luftreinhalte-Verordnung seit 2009 bereits tiefere Werte festgeschrieben sind.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 35bbis; 35c Abs. 1, 3bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 35bbis; 35c al. 1, 3bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 49 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 49 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Im Bereich der Förderung soll es dem Bund neu erlaubt sein, private Organisationen finanziell zu unterstützen, die an sie delegierte Aufgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erfüllen. Damit werden die Kantone als Vollzugsorgane entlastet.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 53 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 53 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Gemäss Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes sollte in allen Gesetzen der Begriff "Rahmenkredit" durch den Begriff "Verpflichtungskredit" ersetzt werden. Diese Anpassung ging beim Umweltschutzgesetz vergessen. Sie soll nun nachgeholt werden.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. I Gliederungstitel nach Art. 53
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. titre suivant l'art. 53
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 53a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 53a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Auch beim Umweltschutz ist der Bedarf nach einer elektronischen Abwicklung von Verfahren sowie nach einer elektronischen Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung gross. Deshalb sollen die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Kommunikation in Verwaltungsverfahren sowie für Informations- und Dokumentationssysteme geschaffen werden.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. I Gliederungstitel vor Art. 54; Gliederungstitel vor Art. 59bis; Art. 59bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. titre précédant l'art. 54; titre précédant l'art. 59bis; art. 59bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 60 Titel, Abs. 1 Einleitung, Bst. a-k, m-r, 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 60 titre, al. 1 introduction, let. a-k, m-r, 2, 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Da möchte ich noch einige Ausführungen machen. Hier sind wir im Bereich des Umweltstrafrechts, und da sollen im Rahmen dieser Revision auch noch einige Anpassungen vorgenommen werden. Ich erwähne die zwei wichtigsten Punkte:
Erstens sollen vorsätzlich begangene Umweltvergehen bei erschwerenden Umständen zu Verbrechen hochgestuft werden. Die Maximalstrafe wird entsprechend von bisher drei Jahren auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
Zweitens wird mit dem neuen Artikel 62a eine gesetzliche Grundlage für die Amtshilfe geschaffen. Mit der rechtlichen Festschreibung, dass zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug der einschlägigen Bestimmungen die nötigen Informationen an andere Vollzugsbeteiligte weiterzugeben sind, soll der Vollzug verbessert werden.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 61 Abs. 1, 2; 61a Abs. 1; 62a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 61 al. 1, 2; 61a al. 1; 62a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 65a
Antrag der Kommission
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absatz 2bis, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 3bis und 8 werden ...
Ch. I art. 65a
Proposition de la commission
Les demandes d'indemnités pour les coûts des mesures prévues à l'article 32ebis alinéa 2bis, alinéa 3 lettre a, alinéa 3bis et alinéa 8 sont, ...
Angenommen - Adopté
Ziff. II Einleitung, Art. 269 Abs. 2 Bst. g
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II introduction, art. 269 al. 2 let. g
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. IIa
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Einleitung
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 4
Die Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften kann von der zuständigen Behörde zum Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, aus Gründen der Sicherheit, zur Erleichterung oder Regelung des Verkehrs sowie zum Schutz der Strasse oder aus anderen in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen auf 30 km/h beschränkt werden. Ein Gutachten ist nicht erforderlich. Im Falle der Untätigkeit der zuständigen Behörde ist die Gemeinde befugt, diese Beschränkung anzuordnen.
Ch. IIa
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Introduction
La loi fédérale sur la circulation routière (LCR) est modifié comme suit:
Art. 32 al. 4
La vitesse maximale dans les localités peut être limitée à 30 km/h par l'autorité compétente pour protéger les habitants ou les personnes également concernées du bruit et de la pollution de l'air, pour éliminer les inégalités envers les personnes en situation de handicap, pour des raisons de sécurité, pour faciliter ou réguler le trafic, ainsi que pour protéger la route ou pour d'autres raisons liées aux conditions locales. Aucune expertise n'est requise. Si l'autorité compétente reste inactive, la commune est autorisée à ordonner cette limitation.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Gemäss den Beschlüssen der Kommissionsmehrheit wären wir jetzt eigentlich am Ende der Beratungen. Die Minderheit Crevoisier Crelier schlägt aber noch Änderungen in zwei weiteren Gesetzen vor, und zwar im Strassenverkehrsgesetz und im Luftfahrtgesetz. Eigentlich haben wir diese Themen inhaltlich bereits etwas beraten.
Trotzdem in aller Kürze: Heute sieht das Strassenverkehrsgesetz vor, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränken muss. Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann dann von der zuständigen Behörde herauf- oder herabgesetzt werden, aber nur auf der Grundlage eines Gutachtens. An diesem System soll sich nach dem Willen von Bundesrat und Kommission nichts ändern.
Die Minderheit Crevoisier Crelier schlägt nun vor, dass die zuständigen Behörden neu generell die Kompetenz erhalten sollen, die Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften auf 30 Stundenkilometer zu beschränken. Ein Gutachten soll nicht mehr vorausgesetzt werden. Diese Kompetenz soll direkt auch den Gemeinden zukommen, sofern die zuständige Behörde, sprich der Kanton, untätig ist.
Die Kommissionsmehrheit lehnt dies ab. Damit würde die bewährte bestehende Netzhierarchie durchbrochen. Ich habe bereits vorhin erwähnt, als wir das beim USG beraten haben, dass wir als Bundesgesetzgeber den Gemeinden vor allem auch aus staatspolitischen Gründen nicht direkt Kompetenzen einräumen und damit die Kantone übersteuern dürfen.
Also bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheit abzulehnen.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Il s'agissait de la proposition d'inscrire explicitement le tempo de 30 km/h dans les localités. Cela étant, nous avons pris acte que le conseil ne souhaitait pas toucher à la répartition des compétences par le vote fait à l'article 24 alinéa 3 lettre c de la LPE. Par conséquent, je retire cette minorité.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich bitte Sie, den Antrag der Kommissionsminderheit zu Artikel 32 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes abzulehnen. Die Gründe für die Herabsetzung von Höchstgeschwindigkeiten sollen mit diesem stark erweitert werden. Nach dem Willen dieser Minderheit hätten die Gemeinden praktisch volle Kompetenz, 30er-Zonen einzuführen.
Dieser Antrag geht enorm weit. Man würde immer einen Grund für die Einführung einer 30er-Zone finden, wenn Sie diesem Antrag zustimmen. Die Netzhierarchie für die Strassen wäre damit infrage gestellt. Entsprechend bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier abzulehnen. Er passt auch nicht unbedingt in dieses Paket, das generell Anpassungen in technischer Hinsicht in verschiedenen Bereichen, die bereits diskutiert wurden, umfasst. Hier geht es um einen grundsätzlich neuen Bereich. Das hätte massive Auswirkungen auf die Netzhierarchie in der Verkehrspolitik.
Entsprechend danke ich Ihnen für die Ablehnung dieses Minderheitsantrages.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit wurde zurückgezogen. Ist das richtig, Frau Crevoisier Crelier?
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Oui. Je l'ai annoncé avant dans les motivations de ma minorité.
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. IIb
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Einleitung
Das Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) wird wie folgt geändert:
Art. 39a0 Abs. 1
Die Flughafenhalter der Landesflughäfen Zürich und Genf und der Regionalflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Bewegungen pro Jahr sind verpflichtet, lärmabhängige Start- und Landegebühren zu erheben.
Art. 39a0 Abs. 2
Die Höhe der Gebühr ist so zu bemessen, dass im zivilen Luftverkehr:
a. nach dem aktuellen Stand der Technik ein Anreiz für den Einsatz von Luftfahrzeugen mit möglichst geringen Lärmemissionen entsteht; und
b. ein Anreiz entsteht, Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge vor 22 Uhr und nach 7 Uhr abzuwickeln.
Art. 39a0 Abs. 3
Die lärmabhängigen Landegebühren sind periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, nach Massgabe des aktuellen Stands der Technik anzupassen.
Art. 39a0 Abs. 4
Der Ertrag aus der Einnahme von Gebühren nach dieser Bestimmung ist für Massnahmen zur Verminderung der Belastung durch Fluglärm einzusetzen.
Art. 39a0 Abs. 5
Die Flughafenhalter legen dem Bundesamt über die Einnahmen und Ausgaben nach dieser Bestimmung jährlich Rechenschaft ab. Das Bundesamt informiert die Öffentlichkeit nach Massgabe von Artikel 10e USG.
Gliederungstitel vor Art. 50a
VII. Lärmoptimierte Flugverfahren und -routen
Art. 50a Abs. 1
Die Flughafenhalter überprüfen periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, die Möglichkeiten einer Lärmoptimierung ihrer An- und Abflugverfahren und -routen nach dem aktuellen Stand der Technik und erstatten dem Bundesamt Bericht über die geprüften Optimierungen.
Art. 50a Abs. 2
Hat der Betrieb eines Flughafens die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zur Folge und können diese mit Optimierungen nach Absatz 1 vermindert werden, sind die An- und Abflugverfahren und -routen entsprechend zu ändern.
Art. 50a Abs. 3
Das Bundesamt informiert die Öffentlichkeit nach Massgabe von Artikel 10e USG.
Ch. IIb
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Thorens Goumaz, Zanetti Roberto)
Introduction
La loi fédérale sur l'aviation (Loi sur l'aviation, LA) est modifiée comme suit:
Art. 39a0 al. 1
Les exploitants des aéroports nationaux de Zurich et de Genève et des aéroports régionaux dont le volume de trafic est supérieur à 50 000 mouvements par an sont tenus de percevoir des taxes d'atterrissage et de décollage liées au bruit.
Art. 39a0 al. 2
Le montant des taxes est calculé de sorte que, dans l'aviation civile,
a. en fonction de l'état de la technique, il y ait une incitation à utiliser des aéronefs dont les émissions sonores sont les plus faibles possibles, et
b. il y ait une incitation à effectuer les décollages et les atterrissages des vols commerciaux avant 22 heures et après 7 heures.
Art. 39a0 al. 3
Les taxes d'atterrissage liées au bruit sont adaptées périodiquement, mais au moins tous les cinq ans, en fonction de l'état de la technique.
Art. 39a0 al. 4
Le produit des taxes perçues en vertu de la présente disposition est affecté à des mesures visant à réduire les nuisances sonores dues au trafic aérien.
Art. 39a0 al. 5
Les exploitants d'aéroports rendent compte chaque année à l'office des recettes et des dépenses au sens de la présente disposition. L'office informe le public conformément à l'article 10e LPE.
Titre précédant l'art. 50a
VII. Optimisation des procédures de vol et des routes aériennes sur le plan sonore
Art. 50a al. 1
Les exploitants d'aéroport examinent périodiquement, mais au moins tous les cinq ans, les possibilités d'optimiser leurs procédures et routes d'approche et de départ en fonction de l'état de la technique et présentent à l'office un rapport sur les optimisations examinées.
Art. 50a al. 2
Si l'exploitation d'un aéroport entraîne un dépassement des valeurs limites d'immission et que ce dépassement peut être réduit par des optimisations au sens de l'alinéa 1, les procédures et routes d'approche et de départ sont modifiées en conséquence.
Art. 50a al. 3
L'office informe le public conformément à l'article 10e LPE.
Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Minderheit Crevoisier Crelier möchte den Bundesrat verpflichten, dass die Halter der grossen Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen pro Jahr lärmabhängige Start- und Landegebühren erheben müssen. Zweitens soll gemäss Artikel 50a die Lärmsituation auf Optimierungen überprüft werden müssen, und gegebenenfalls wären die An- und Abflugverfahren sowie die An- und Abflugrouten zu ändern.
Die Kommissionsmehrheit lehnt beide Forderungen ab, eigentlich aus einem einfachen Grund. Die Flughafenhalter sind gemäss Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes schon heute verpflichtet, bei der Festlegung der Gebühren namentlich die folgenden vier Kriterien zu berücksichtigen: das höchstzulässige Abfluggewicht des Luftfahrzeuges, die Passagierzahl, die Lärmerzeugung und die Schadstoffemission.
Die Kommissionsmehrheit sieht daher keinen Bedarf, hier eine Änderung vorzunehmen, und auch keinen Bedarf, in die für Flugverfahren und Flugrouten bestehenden Regeln einzugreifen. Es wäre auch etwas systemfremd, jetzt in diesem Paket über solche Themen abweichende Bestimmungen zu erlassen.
Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Le projet de loi sur lequel on débat aujourd'hui établissait déjà des dérogations et des attaques relativement à la protection contre le bruit. Avec les décisions prises ce matin, on a encore dégradé cette protection, notamment en refusant, avec l'article 15, d'étendre les horaires de fermeture des aéroports. C'est pourquoi nous proposons subsidiairement et de manière à rééquilibrer un peu la situation, par rapport à toutes les coupes faites relativement à cette protection contre le bruit, de modifier directement la loi fédérale sur l'aviation.
De quoi s'agit-il ? A l'article 39a0, nous proposons d'introduire des taxes d'atterrissage et de décollage qui seraient perçues par les exploitants des aéroports, de manière à pouvoir financer des mesures destinées à atténuer les nuisances liées aux avions. La proposition d'article 50a vise, quant à elle, à ce que les exploitants procèdent à un examen tous les 5 ans au maximum des procédures de leurs routes d'approche et de décollage en fonction de l'état de la technique. Cela placerait les exploitants devant la possibilité d'améliorer plus rapidement les routes d'approche en fonction des évolutions qui ont eu lieu entre-temps. Cette proposition est issue des auditions que nous avons eues en commission, notamment avec la Coalition environnement et santé pour un transport aérien responsable. Rappelons que 24 000 personnes sont concernées par le dépassement des valeurs limites causées par l'aviation civile chaque jour et 75 000 personnes chaque nuit. Rappelons aussi qu'une étude a démontré que le bruit nocturne des avions augmente de 33 pour cent le risque de décéder d'un accident cardiovasculaire. Les modifications que nous proposons rejoignent aussi les recommandations formulées par le Conseil fédéral dans un rapport de 2016 sur la politique aéronautique en Suisse afin de porter une attention particulière à la protection contre le bruit dans les procédures de vol et des routes de départ.
C'est pourquoi je vous invite à soutenir cette proposition de minorité.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je vous invite à suivre la proposition de la minorité.
Je rappelle que cette disposition s'applique naturellement là où il y a de grands aéroports et où la population vit de manière relativement dense autour des aéroports. Effectivement, il existe déjà - comme cela a été rappelé par notre collègue Daniel Fässler - l'article 39 de la loi, qui prévoit la possibilité pour les aéroports de percevoir des redevances pour l'utilisation des installations. C'est-à-dire qu'il existe une possibilité, une "Kann-Vorschrift" et non pas une obligation. Dans la disposition proposée par la minorité, on a l'obligation d'intervenir lorsqu'un certain nombre de mouvements ont lieu dans les aéroports. Il s'agit de mesures beaucoup plus précises, avec une obligation pour les aéroports de les mettre en oeuvre pour le bien-être de la population voisine. C'est une des revendications de la communauté des communes qui se trouvent autour de l'aéroport de Genève, mais aussi celle des habitants de cette région. Je pense qu'il est bien sûr important de tenir compte du fait que l'aéroport fonctionne et réponde aux besoins économiques - que ce soit d'ailleurs à Genève, avec la Genève internationale, ou à Zurich -, mais qu'il faut aussi tenir compte des conditions de vie des dizaines de milliers de personnes qui vivent aux alentours de ces aéroports et de ces installations.
J'attire votre attention sur le fait que ces dispositions contiennent un élément incitatif, d'une part, pour que les horaires soient respectés, d'autre part que le "business model" des compagnies contribue à ce qu'il n'y ait pas de débordements, et, enfin, pour inciter les compagnies à ne pas débourser autant de redevances ou de taxes spéciales, mais plutôt de changer les avions pour qu'ils fassent moins de bruit.
Je vous invite donc à suivre l'article 39a0 que la minorité Crevoisier Crelier vous propose.
Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern
Eine Kommissionsminderheit beantragt eine Änderung des Luftfahrtgesetzes. Demnach sollen die Flughafengebühren stärker lenkend ausgestaltet und die Reportingpflicht der Flughäfen erweitert werden. Der Antrag hebt die Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Flughafengebühren auf Gesetzesstufe.
Gemäss aktuellem Recht sind alle konzessionierten Flughäfen zur Erhebung lärmabhängiger Gebühren verpflichtet. Es gibt deshalb nach Auffassung des Bundesrates keinen Grund für diese Anpassung. Auch die Forderung nach einer periodischen Lärmoptimierung ist weitestgehend erfüllt. Die Landesflughäfen berichten jährlich, nicht alle fünf Jahre, über die Lärmbelastungen. Sie sind verpflichtet, aufzuzeigen, welche Massnahmen ergriffen werden, damit die entsprechenden Lärmkurven eingehalten werden können.
Ich bitte Sie deshalb, hier keine Erschwernis dieser Prozesse zu machen, indem dies dann plötzlich auf Gesetzesebene gemacht werden müsste. Ich versichere Ihnen: Wir achten darauf, dass diese jährlichen Reportings auch stattfinden, und wir sind in die Verhandlungen einbezogen, die an den Landesflughäfen jeweils in Bezug auf Lärm stattfinden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
Dagegen ... 32 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 32 Stimmen
Dagegen ... 9 Stimmen
(1 Enthaltung)
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2023 239)
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2023 239)
Angenommen - Adopté