00.461
Revision des Stiftungsrechtes
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Die Stiftung als Rechtsform ist in der Schweiz beliebt. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch genügen elf Artikel, um den Kern der rechtlichen Ordnung der Stiftung zu regeln. Die Artikel 80 bis 89bis sind für die klassische Stiftung und ihre Errichtung eine recht offene Regelung. Der Staat verlangt weder Konzessionen noch Genehmigungen oder eine Anerkennung irgendwelcher Art. Unser Land wurde deshalb auch schon als Stiftungsparadies bezeichnet. Tatsächlich kommt dem Stiftungswesen in der Schweiz grosse Bedeutung zu.
Die Zahl der klassischen, zumeist gemeinnützigen Stiftungen beläuft sich auf etwa 10 000; deren Vermögen bewegt sich schätzungsweise in einer Grössenordnung von 30 Milliarden Franken. Vor allem in den letzten Jahren hat ein deutlicher Trend zu zahlreichen Neugründungen von Stiftungen eingesetzt. Diese Entwicklung dauert an. Gemeinnützige Stiftungen üben im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit in den verschiedensten Bereichen wichtige Funktionen aus. Typische Tätigkeitsfelder sind z. B. Sozialbereich, Gesundheitswesen, Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Entwicklungshilfe und Humanitäres. Stiftungen sind umso bedeutender, als sie Tätigkeiten aufgreifen und diese unbürokratisch ausführen können, und zwar solche Tätigkeiten, die dem Gemeinwesen mangels Rechtsgrundlage oder finanzieller Mittel verwehrt sind. Stiftungen können vor allem innovativ Aufgabenbereiche erschliessen, die neuen, im Allgemeininteresse liegenden Bedürfnissen entsprechen.
Zusammengefasst sind folgende Gründe für die Beliebtheit der Stiftung als Rechtsform massgebend:
1. Das Bedürfnis der Stifterin oder des Stifters, sich ein Denkmal zu setzen.
2. Der Grundsatz der Stiftungsfreiheit, welcher die Privatsphäre und die Privatautonomie weitgehend garantiert.
3. Die Steuerbefreiung bei gemeinnützigen Stiftungen.
4. Das offene Stiftungsrecht des Zivilgesetzbuches, das auf die Respektierung und die Wahrung des Willens des Stifters ausgerichtet ist.
Auch wenn die Geschichte der Stiftungen in der Schweiz an sich eine Erfolgsgeschichte ist, hört man immer wieder, in der Schweiz liege noch ein grosses Potenzial für die Errichtung von Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck brach. Denn mit dem wirtschaftlichen Aufschwung konnten teilweise grosse private Vermögen erarbeitet werden. Besitzer solcher Vermögen können sich oft vorstellen, der Allgemeinheit einen Teil des Erworbenen zu überlassen. Die Rahmenbedingungen zur Errichtung von Stiftungen müssen aber derart sein, dass der Einsatz privater Gelder für den Stiftenden attraktiver wird. Klar ist, dass gemeinnützige Einrichtungen staatliches Handeln nicht ersetzen sollen. Doch können sie in vielen Bereichen einen wesentlichen, ergänzenden Beitrag leisten. Die Unterstützung von öffentlichen Aufgaben soll und darf einem Stifter durchaus Vorteile bringen. Das sind die Grundüberlegungen zu der Ihnen heute vorgelegten Revision des Stiftungsrechtes.
Anstoss dazu gab die parlamentarische Initiative Schiesser Fritz, die am 14. Dezember 2000 in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht wurde. Mit der Initiative wurde verlangt, das Stiftungsrecht sei sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf steuerlicher Ebene so auszugestalten, dass es für Personen attraktiver werde, einen Teil ihres Vermögens für Aufgaben zur Verfügung zu stellen, die im allgemeinen Interesse lägen.
Der Ständerat gab der parlamentarischen Initiative Schiesser am 8. Juni 2001 einstimmig Folge. Ihre Kommission hat sich - vorerst in einer Subkommission und dann im Plenum - eingehend mit der Revision des Stiftungsrechtes auseinander gesetzt. An verschiedenen Hearings vertiefte sie sich in die Vorschläge der Initiative. Sie berücksichtigte bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage die geäusserten Vorbehalte und Anregungen.
Vorerst stellte sich auch die Frage, ob die parlamentarische Initiative, die eine Revision des Stiftungsrechtes verlangte, nicht auch zum Anlass genommen werden sollte, weitere offene Fragen des Stiftungsrechtes im Gesetz zu beantworten und allfällige Mängel zu beheben. Im Jahre 1993 hatte nämlich der Bundesrat einen Vorentwurf für die Revision des Stiftungsrechtes in die Vernehmlassung gegeben. Diese Revision wurde dann aber nicht weiterverfolgt. Es stellte sich also die Frage, ob ein Teil der Revisionspunkte hier aufzunehmen sei oder ob man sich allein auf die vom Initianten vorgeschlagenen Bestimmungen beschränken solle. Wir kamen in der Kommission zum Schluss, nur jene Elemente des Vorentwurfes aus dem Jahr 1993 in die Revision aufzunehmen, die einerseits ohne grosse Änderungen der Grundgedanken des schweizerischen Stiftungsrechtes möglich sind und die anderseits schon länger als richtig und notwendig angesehen wurden.
Nun zur Vorlage selbst: Dem Ihnen nun vorgelegten Entwurf liegt die Absicht zugrunde, ein Klima von grösserer Stiftungsfreudigkeit zu schaffen. Gemeinnützige Stiftungen sollen nicht durch starre Regelungen behindert, sondern durch attraktive Voraussetzungen gefördert werden. Gleichzeitig muss aber bedacht werden, dass mit dem revidierten Stiftungsrecht kein Missbrauch soll betrieben werden können.
Die vorgeschlagene Revision des Stiftungsrechtes enthält drei besonders wichtige Neuerungen: Erstens erhält der Stifter die Möglichkeit, bei der Errichtung der Stiftung den Vorbehalt anzubringen, den Zweck ändern zu können, zweitens wird eine obligatorische Revisionsstelle eingeführt, und drittens werden die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert. Daneben betreffen andere Bestimmungen die Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Stiftung, die Errichtung der Stiftung durch Erbvertrag, die unwesentlichen Änderungen an der Stiftungsurkunde und die Organisation der Stiftung.
1. Zum Zweckänderungsvorbehalt: Der Stifter soll die Möglichkeit haben, bei Errichtung der Stiftung vorzusehen, dass der Stiftungszweck einfacher als heute geändert werden kann. Denn die Interessen eines Stifters können sich im Laufe der Jahre verschieben, oder neue Bedürfnisse werden für die Gesellschaft viel dringender. Der Stifter selbst hat die Möglichkeit, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen. Das Stiftungsrecht wird dadurch flexibler und auch attraktiver.
2. Zur Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle: Wer eine Stiftung errichtet oder Stiftungen unterstützt, möchte doch wissen, wie das gespendete Geld verwendet wird. Bis heute ist eine obligatorische Revisionsstelle, welche diese Transparenz gewährleistet, nicht Pflicht. Jetzt wird die Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle vorgeschlagen. In der Detailberatung werde ich darauf hinweisen, dass auch Ausnahmen möglich sind und auf Stiftungen mit bescheidenem Vermögen Rücksicht genommen wird. Die Kontrolle der Stiftungen und die dadurch erhöhte Transparenz schaffen Vertrauen, gerade auch für die Zuwendungen Dritter an die Stiftung.
3. Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit: Die Stiftungsfreudigkeit kann am meisten gesteigert werden, wenn es möglich ist, die gespendeten Beträge an juristische Personen mit öffentlichem und gemeinnützigem Zweck möglichst hoch zu halten. Daher werden folgende Neuerungen vorgeschlagen: Künftig sollen auch Zuwendungen abzugsfähig sein, die nicht in Geldform erfolgen, zum Beispiel Zuwendungen von Liegenschaften; also Berücksichtigung auch von Sachleistungen. Ein weiterer Neuerungspunkt: Erhöhung der Abzugsmöglichkeit von bisher 10 Prozent auf 40 Prozent des Reineinkommens natürlicher Personen bzw. des Reingewinns juristischer Personen. Schliesslich: Die Abzugsmöglichkeit soll auf 100 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns erhöht werden, wenn ganz bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Neu sollen auch freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden und deren Anstalten zum Abzug berechtigen. Dank dieser Ergänzung sollten beispielsweise auch Universitäten vermehrt von freiwilligen Zuwendungen profitieren können. Hinsichtlich der entsprechenden kantonalen und kommunalen Steuerabzüge ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der verfassungsmässig verankerten Tarifautonomie der Kantone nach Artikel 129 der Bundesverfassung ausschliesslich in der kantonalen Kompetenz liegt, deren Höhe festzulegen. Gemäss dem Entwurf sind im Steuerharmonisierungsgesetz nur die Berücksichtigung der Sachleistungen und der Einbezug von Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten einzufügen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative Schiesser Fritz auch ein Rückübertragungsrecht vorgeschlagen hatte. Damit hätte der Stifter nach einer gewissen Zeit den eingebrachten Betrag oder Teile davon wieder zurückfordern können, sofern er bei der Errichtung der Stiftung einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Der Rückübertragungsvorbehalt hätte den Stiftern eine Art Gewissheit geben sollen, im schlimmsten Fall eine Rückversicherung zu haben, sollten sie durch unglückliche Umstände je in eine finanzielle Notlage geraten. Ihre Kommission hat diese Rückübertragungsmöglichkeit nach eingehender Prüfung abgelehnt. Die Einführung eines solchen Rückübertragungsrechtes wäre nämlich für alle Beteiligten - für die Steuerpflichtigen, die Steuerbehörden, die Stiftung und die Stiftungsaufsicht - mit einem zu grossen Mehraufwand verbunden gewesen, denn es hätten erhebliche zivil- und steuerrechtliche Regelungen eingeführt werden müssen, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Dadurch wäre die Verständlichkeit des Gesetzes erschwert worden, und zudem wollen wir vermeiden, dass der gute Ruf der Schweizer Stiftungen unter Umständen Schaden nimmt.
Abschliessend kann ich feststellen, dass Ihre Kommission der Vorlage mit 9 zu 1 Stimmen und ohne Enthaltung zustimmt. In der Detailberatung wird sich zeigen, dass eine Minderheit weitgehend am geltenden Recht festhalten möchte. Insbesondere will sie die Grenzen der maximalen Abzugsberechtigung freiwilliger Leistungen an steuerbefreite juristische Personen bei 10 Prozent des Reineinkommens oder des Reingewinns belassen. Lediglich die Erweiterung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen und seine Anstalten soll berücksichtigt werden.
Schliesslich kann ich darauf hinweisen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember dieses Jahres diese Vorlage grundsätzlich begrüsst. Hinsichtlich der steuerlichen Erleichterung ist er der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Erhöhungen der abzugsfähigen Zuwendungen zu weit gehen. Er beantragt eine Erhöhung des Abzuges auf maximal 20 Prozent.
Im Namen der klaren Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung.
Metzler-Arnold Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Wir alle wissen, dass die gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz eine bedeutende Rolle spielen, dass sie auch in wichtigen Bereichen Aufgaben übernehmen und so auch den Staat unterstützen bzw. entlasten können. Wir alle wissen auch, dass unser Stiftungsrecht sehr liberal ist, dass wir also rechtliche Rahmenbedingungen haben, die für die Stiftungen und die Stiftungsgründungen in unserem Land günstig sind.
Der Entwurf Ihrer Kommission will diese Rahmenbedingungen noch verbessern. Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich das Anliegen Ihrer Kommission, die Attraktivität und die Transparenz der Stiftungen zu erhöhen. In Bezug auf die konkreten Vorschläge muss aber zwischen den Revisionsbestrebungen auf dem Gebiet des Privatrechtes einerseits und solchen auf dem Gebiet des Steuerrechtes anderseits unterschieden werden.
Uneingeschränkte Zustimmung verdienen aus der Sicht des Bundesrates alle beantragten Änderungen des Zivilgesetzbuches. Etwas differenzierter ist die Beurteilung des Bundesrates bei den steuerrechtlichen Neuerungen. Unterstützung verdienen aus der Sicht des Bundesrates die Revisionen bei der Verrechnungssteuer und bei der Mehrwertsteuer. Zu unterstützen sind ferner auch zwei Vorschläge im Bereich der direkten Bundessteuer, also im DBG und im Steuerharmonisierungsgesetz, die dem Stiftungsgedanken förderlich sind. Ich denke da erstens an die Neuregelung, wonach inskünftig alle Vermögenswerte und nicht mehr nur, wie heute, ausschliesslich Geldleistungen als abzugsfähige Zuwendungen gelten. Zweitens denke ich an die neue Möglichkeit, auch Zuwendungen an Bund, Kantone und Gemeinden und deren Anstalten vom Reineinkommen bzw. vom Reingewinn abzuziehen.
Wie Sie aber der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates entnehmen können, lehnt der Bundesrat die Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten bei der direkten Bundessteuer in dem Umfang, wie es Ihre Kommission beantragt, ab. Ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Mit diesem Vorbehalt bitte ich Sie, auf den Entwurf Ihrer Kommission einzutreten.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Code civil suisse
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission: BBl
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 57 Abs. 3
Antrag der Kommission: BBl
Art. 57 al. 3
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Dieser Artikel wurde der neuen Regelung über die Aufhebung einer Stiftung angepasst, wie dies dann in Artikel 88 bestimmt wird.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1, 3
Antrag der Kommission: BBl
Art. 81 al. 1, 3
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es aufgrund des heutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig, eine Stiftung durch einen Erbvertrag zu errichten. Indem wir in Artikel 81 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches den Begriff "letztwillige Verfügung" durch "Verfügung von Todes wegen" ersetzen, wird die Stiftungserrichtung durch Erbvertrag ermöglicht. In Absatz 3 wird verlangt, dass die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, dem zuständigen Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mitzuteilen hat. Damit wird sichergestellt, dass eine Stiftung, welche durch Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, nicht vergessen wird und die Erben dem Willen des Erblassers tatsächlich nachkommen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 83 Titel, Abs. 2-4
Antrag der Kommission: BBl
Art. 83 titre, al. 2-4
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass bei der ebenfalls in Beratung stehenden Revision des GmbH-Rechtes der hier vorgeschlagenen Neuformulierung von Artikel 83 ZGB Rechnung zu tragen ist.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 83a
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Diese Bestimmung verpflichtet die Stiftungen zur Bezeichnung einer Revisionsstelle. Sie legt die Anforderungen an deren Unabhängigkeit und Befähigung fest. In den Vernehmlassungen wurde dies positiv aufgenommen. Eine obligatorische Revisionsstelle schafft auch mehr Transparenz. Die vorgeschlagene Regelung umschreibt die Qualifikation der Revisionsstelle nicht. Für Stiftungen mit einfachen Strukturen oder mit bescheidenem Vermögen sollte nach Absatz 4 die Möglichkeit bestehen, dass sie von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit werden. Die Voraussetzungen dazu werden in der bundesrätlichen Verordnung festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Ausnahmemöglichkeit grosszügig gehandhabt wird.
Zudem soll vor allem nach wie vor die Möglichkeit bestehen, dass für kleine, einfache Stiftungen weiterhin ehrenamtliche und nicht professionelle Revisionsstellen zugelassen werden. In Absatz 3 hat die Kommission ausdrücklich das Wort "ausnahmsweise" eingesetzt. Besonders befähigte Revisoren müssen nur dort beigezogen werden, wo es diese besondere Fähigkeit auch zwingend braucht. Die Gewinnausschüttung einer Stiftung soll nicht zu einem namhaften Teil an die Revisoren gehen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 83b
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 84 Abs. 1bis
Antrag der Kommission: BBl
Art. 84 al. 1bis
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Absatz 1bis von Artikel 84 ist neu. Mit dieser Bestimmung wird den Kantonen erlaubt, die Stiftungsaufsicht zu zentralisieren und damit die von den Gemeinden ausgeübte Aufsicht abzuschaffen.
Saudan Françoise · Mit-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je voulais intervenir dans le débat d'entrée en matière, car je voulais souligner à quel point je suis favorable à ce projet de loi. Je pense qu'il va dans la même direction que ce qu'on constate au niveau non seulement mondial, mais même européen. Donc je n'ai aucune objection à faire aux modifications de fond qu'introduit ce projet de loi.
J'aimerais quand même rendre extrêmement attentif ce conseil: autant je trouve qu'il est judicieux d'avoir prévu la désignation d'un organe de révision à l'article 83a, autant j'attire votre attention sur la nécessité de renforcer également la surveillance des fondations; celle-ci n'a pas été assurée, à mon avis - mais je ne suis pas membre de la commission -, aussi soigneusement qu'elle aurait dû l'être.
Nous sommes tous conscients des problèmes qu'ont connus des grandes fondations de ce pays. Je rappellerai pour mémoire la Fondation suisse pour paraplégiques, la Fondation Rau, la Fondation suisse d'aide aux victimes de mines antipersonnel. Ces fondations, comme celles qui existent en particulier dans mon canton, gèrent des fortunes de plusieurs centaines de millions de francs suisses - c'est dire leur importance! On constate que des problèmes ont marqué la surveillance de ces fondations et que ceux-ci ont révélé un défaut de surveillance de la part de la Confédération; je vous rends très attentifs à cet aspect. Je crois que, dans les mois à venir, nous aurons à en reparler parce que certains événements concernant ces fondations n'ont malheureusement pas fini d'être portés à la connaissance du public.
C'était simplement sur ce point que je voulais attirer l'attention de ce conseil.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 84a
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Diese Bestimmung übernimmt weitgehend die aktiengesellschaftliche Regelung bei Kapitalverlust und Überschuldung, wie dies in Artikel 725ff. des Obligationenrechtes bereits bestimmt ist.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 84b
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier wird vorgeschrieben, dass die Stiftungen zur Buchführung verpflichtet werden. Heute unterstehen sie nur dann der Buchführungspflicht, wenn sie im Sinne von Artikel 934 Absatz 1 des Obligationenrechtes ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Die Buchführung ist aber unabdingbare Voraussetzung für die nun in Artikel 83a des Zivilgesetzbuches von Ihnen beschlossene Revision der Jahresrechnung.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 85
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Mit der Neuformulierung von Artikel 85 des Zivilgesetzbuches wird auf die bestehende Praxis Rücksicht genommen, wonach Bund und Kantone zuständige Stellen bezeichnen können.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 86 Titel, Abs. 1; 86a
Antrag der Kommission: BBl
Art. 86 titre, al. 1; 86a
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 86b
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Diese neue Bestimmung übernimmt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelten Grundsätze. Es wird für geringfügige Änderungen der Stiftungsurkunde ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde darf unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern diese aus triftigen, sachlichen Gründen als geboten erscheinen und dadurch keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 87 Abs. 1bis
Antrag der Kommission: BBl
Art. 87 al. 1bis
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 88
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe eine Frage, die den neuen Absatz 2 von Artikel 88 betrifft, d. h. die Familienstiftungen. Nach bisheriger Lehre und Rechtsprechung war es ja so, dass für die Aufhebung von Familienstiftungen die gleichen Kriterien galten wie bei den übrigen Stiftungen, das heisst, die Aufhebung einer solchen Stiftung war äusserst schwierig. Jetzt hat man Artikel 88 - zum Teil auch redaktionell - neu gefasst. Für mich stellt sich einfach die Frage: Gilt nach der Revision des Stiftungsrechtes, wo Artikel 88 Absatz 2 für die Familienstiftungen ausgeschieden wird, nach wie vor die Praxis, dass für die Aufhebung von Familienstiftungen dieselben Bestimmungen analog gelten, oder wird mit diesem neuen Absatz 2 etwas geändert?
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
In Artikel 88 Absatz 2 wird die Aufhebung der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen geregelt. Diese unterstehen der behördlichen Aufsicht nicht; deshalb erfolgt die Aufhebung wie bis anhin durch das Gericht. Wir haben hier für die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen nichts neu geregelt. Es bleibt also beim Alten.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 89; Ziff. II, III
Antrag der Kommission: BBl
Art. 89; ch. II, III
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 941a
Antrag der Kommission: BBl
Ch. 1 art. 941a
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 941a des Obligationenrechtes: Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Artikel 83 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, wo das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation der Stiftung geregelt wird.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 33 Abs. 1 Bst. i; 33a
Antrag der Kommission: BBl
Antrag des Bundesrates: BBl
Ch. 2 art. 33 al. 1 let. i; 33a
Proposition de la commission: FF
Proposition du Conseil fédéral: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich schlage vor, dass wir die beiden Bestimmungen, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 33a Absatz 1, gemeinsam diskutieren und bereinigen. Dazu gehört auch der Minderheitsantrag mit der Beibehaltung des bisherigen Rechts und der Streichung des neuen Artikels 33a.
Bei diesen Bestimmungen geht es um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, die von natürlichen Personen für gemeinnützige Zwecke gemacht werden. Zum einen ist im heutigen Recht gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die Abzugsfähigkeit auf 10 Prozent beschränkt. Zum anderen ist die aktuelle Regelung so ausgestaltet, dass der entsprechende Abzug auf dem Reineinkommen nach Abzug dieser Zuwendungen berechnet werden muss. Diese Regelung ist in der Praxis für den durchschnittlichen Rechtsanwender schwer verständlich. Vorgeschlagen wird, dass der zulässige Abzug auf 40 Prozent erhöht wird. Zudem soll mit der Regelung der Abzugsfähigkeit in dieser neuen Bestimmung erreicht werden, dass für die Berechnungsbasis des Abzuges die um die übrigen Aufwendungen gemäss den Artikeln 26 bis 33 DBG reduzierten Einkünfte gelten. Diese neue Regelung soll für den Steuerpflichtigen verständlicher sein und zu einem effektiven Abzug von bis zu 40 Prozent vom Reineinkommen, vor Abzug der Zuwendungen, führen.
Zudem sind in Artikel 33a noch folgende wichtige Änderungen zu verzeichnen: Die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen werden auch auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt; das ist der eine Punkt. Unter besonderen Voraussetzungen, wie besonders wichtiges öffentliches Interesse, Nachhaltigkeit der Finanzierung, mindestens gleich hohe Beteiligung von Kantonen und Gemeinden im Sinne einer Opfersymmetrie, soll ein Abzug bei der direkten Bundessteuer von bis zu 100 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns möglich sein.
Aus der Diskussion werden Sie sehen, dass bei diesen Bestimmungen vor allem die Prozentsätze umstritten sind. Die Kommission beantragt Ihnen, von bisher 10 Prozent auf 40 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns zu gehen, bei besonderen Voraussetzungen allenfalls bis 100 Prozent. Die Minderheit will von der Erhöhung der Prozentsätze nichts wissen. Der Bundesrat beantragt Ihnen eine Erhöhung auf bloss 20 Prozent. Er lehnt auch die vorgeschlagene Möglichkeit eines Abzuges von bis 100 Prozent ab. Mit dem Antrag auf Erhöhung des Abzuges auf maximal 20 Prozent schliesst sich der Bundesrat der Stellungnahme zahlreicher Kantone an. Nahezu alle Kantone haben die für besondere Fälle vorgeschlagene Erweiterung des Abzuges auf 100 Prozent abgelehnt. Einzelne Kantone könnten allenfalls einer Erhöhung auf maximal 30 oder 50 Prozent zustimmen.
Ich habe bereits beim Eintreten ausgeführt, welche Überlegungen die Mehrheit Ihrer Kommission dazu geführt haben, Ihnen die beantragte Erhöhung des Abzuges vorzuschlagen. Die klare Mehrheit der Kommission ist der Überzeugung, dass sich grosse steuerliche Abzüge im Endeffekt auch für das Gemeinwesen lohnen werden. Die damit verbundenen Anreize fördern die Errichtung von Stiftungen mit einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck.
Ich bitte Sie, die Diskussion über die Abzugsbestimmung zu eröffnen. Materiell geht es nicht nur um Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i bzw. Artikel 33a, sondern auch um Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und die Absätze 1bis und 1ter.
Ich bitte Sie also namens der Kommissionsmehrheit, der Erhöhung der Prozentsätze gemäss Vorlage zuzustimmen.
Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Man müsste nun vermutlich fast in eine staatsphilosophische Diskussion darüber eintreten, ob denn wohlhabende Leute Steuern zahlen sollen oder ob sie über die Zuwendung an Stiftungen auch im öffentlichen Bereich sollen sagen können, wo wann was wie gemacht wird.
Ich bin eigentlich froh darüber, dass auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme dieser Frage - die ich jetzt etwas überspitzt angesprochen habe - ein ganzes Kapitel widmet. Er geht sogar so weit, uns als Parlament daran zu erinnern, dass durch ein solches Vorgehen nicht nur das Bruttoprinzip nicht eingehalten wird, sondern dass dadurch letztlich auch die Finanzhoheit der Bundesversammlung eingeschränkt wird. Im Grunde wird nämlich haushaltspolitische Kompetenz an die Steuerzahlenden delegiert, indem diese darüber entscheiden können, wie weit bestimmte Mittel für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden. Solche Steuernormen stehen damit nicht im wünschbaren Einklang mit den Anforderungen des Finanzhaushaltgesetzes. Das lese ich in der Stellungnahme des Bundesrates. Sie können sich vorstellen, dass ich das mit grosser Genugtuung gelesen habe, sintemal es sich mit meinen Äusserungen in der Kommission deckt.
Der Bundesrat sagt dann zu Recht - das hat die Minderheit in der Kommission auch immer gesagt -: Es kommt dazu, dass die vorgeschlagenen Abzugsmöglichkeiten auch nicht zur massiven Verschlechterung der Haushaltlage des Bundes passen. Es kommt weiter dazu - und ich will Ihnen das Vergnügen nicht ersparen, hier auch einmal einen Namensaufruf durchzuführen -, dass in der Vernehmlassung die folgenden Kantone die Vervierfachung des Abzuges von 10 auf 40 Prozent als unverhältnismässig erachtet und abgelehnt haben: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis und Zürich. Ich nehme an, dass diese Sprache im Ständerat verstanden wird.
Damit ich - weil wir heute etwas unter Zeitdruck operieren - Ihre Zeit nicht über Gebühr beanspruche, habe ich mich mit meinem "Minderheitsfreund" Michel Béguelin darauf geeinigt, dass wir heute die Anträge des Bundesrates unterstützen, also auf 20 Prozent Abzug gehen. Wir halten allerdings daran fest, dass die 100-Prozent-Lösung auch im Sinne des Bundesrates nicht möglich sein soll.
Ich erkläre also, dass die Minderheit sämtliche Anträge zugunsten der Anträge des Bundesrates zurückzieht und diese freudvoll unterstützt, solange der Bundesrat noch unterstützungsfähige Vorschläge in dieses Parlament einbringt.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich nehme zur Kenntnis, dass der Antrag der Minderheit zugunsten des Antrages des Bundesrates zurückgezogen ist.
Saudan Françoise · Mit-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'ai écouté très attentivement notre collègue Leuenberger et je partage ses inquiétudes. Simplement, je voudrais étendre la réflexion. J'aurais voulu dire la chose suivante dans le débat d'entrée en matière: pourquoi, aujourd'hui, des citoyens n'ont-ils plus assez confiance dans leurs autorités et désirent-ils créer des fondations dont ils définissent les buts? Aux XIXe et XXe siècles, le canton de Genève a encore bénéficié d'héritages extrêmement importants, de la part de gens qui n'avaient pas de succession directe - ou même indirecte - et qui laissaient leurs biens à l'Etat de Genève. Maintenant, systématiquement, on assiste à la constitution de fondations - dont la dernière en date est la Fondation Jeantet -, et les fondateurs fixent les buts auxquels ils veulent voir leur argent affecté. Dans le cas de la Fondation Jeantet, il s'agit de la recherche médicale, de la prise en charge de professeurs de la faculté de médecine, du fameux Prix Jeantet dont on entend parler chaque année.
Ma réflexion, c'est de demander pourquoi nous avons une telle évolution, qui rejoint celle des Etats-Unis. C'est cela le véritable problème de fond, dont j'avais eu le plaisir de débattre avec notre ancienne conseillère fédérale Ruth Dreifuss. C'est pour moi la question fondamentale, Monsieur Leuenberger, et c'est pourquoi je vous la soumets.
Hofmann Hans · Mit-M · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe natürlich Verständnis für die Kantone, die sich immer wehren, wenn allfällig Steuerausfälle eintreten könnten. Ich denke, nachdem wir schon auf die Rücküberführbarkeit verzichtet haben, sei es wichtig, hier einen steuerlichen Anreiz zu schaffen, damit Stiftungen, welche gemeinnützige Werke unterstützen, wirklich zu Stiftungsgeldern kommen. Damit ist ein Anreiz da, um einer Stiftung einen Vermögensteil zuzuhalten. Mit diesen Stiftungsgeldern werden wiederum Aufträge und Aufgaben erfüllt, die heute zum Teil die Kantone erfüllen. Man entlastet letztlich mit Stiftungsgeldern auch die öffentliche Hand, indem man gemeinnützige Werke und Aufgaben unterstützen kann, die heute der Staat erfüllt. Die Kantone müssen auch daran denken, dass sie letztlich vielleicht etwas Steuereinnahmen verlieren, aber dadurch auch von Aufgaben entlastet werden, die die Stiftungen für die Kantone übernehmen können.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe festgestellt, dass es in diesem Rat üblich ist, die Interessenbindungen offen zu legen. Ich tue dies ebenfalls, und zwar wie folgt: Bis nächsten Juni bin ich auch noch als kantonaler Finanzdirektor tätig. In dieser Eigenschaft und auch als Vizepräsident der FDK stehe ich selbstverständlich voll und ganz hinter der Stellungnahme des FDK-Vorstandes vom 10. Juli dieses Jahres.
In dieser Stellungnahme haben wir ausgeführt, dass die Kantone nicht gegen eine Erneuerung des Stiftungsrechtes sind, welche dieses auch steuerrechtlich flexibler und attraktiver ausgestaltet. Was die Erhöhung des Abzuges für steuerrechtlich anerkannte Zuwendungen bei der direkten Bundessteuer anbelangt, lade ich Sie ein, diesen nicht zu vervierfachen, sondern bloss zu verdoppeln, d. h., im Sinne des Bundesrates auf 20 Prozent zu beschränken. Es geht dabei nicht nur darum, das Substrat der direkten Bundessteuer und damit auch der Kantonsanteile nicht weiter auszuhöhlen, sondern wir müssen uns auch bewusst sein, dass, kantonale Kompetenzen im StHG hin oder her, mit der Festsetzung einer 40-prozentigen Abzugsmöglichkeit im DBG auch ein entsprechender Druck auf den gleichen Satz in den kantonalen Steuergesetzen entstehen wird. Alles andere verkennt die Realität in den kantonalen Parlamenten. Es kann jedoch nicht sein, dass vom Bundesparlament her neue Steuerausfälle auch in den Kantonen initiiert werden und damit, nach dem Steuerpaket, das Dialogklima weiter strapaziert wird. Denken Sie auch an die Unternehmenssteuerreform II, die sonst noch mehr in Schieflage geriete, weil die Ausfälle in diesem Bereich vor allem durch die Kantone zu tragen wären.
In der Sache selbst bin ich somit gegen einen 40-prozentigen Steuerabzug, von einem 100-prozentigen gar nicht zu sprechen, weil die Möglichkeit solch hoher Abzüge den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person verletzen. Es kann doch nicht sein, dass natürliche Personen mit sehr hohen Einkommen und der damit verbundenen Möglichkeit, entsprechend hohe Stiftungszuwendungen zu machen, letztlich bestimmen können, wofür, für welchen Zweck, für welche Aufgaben sie ihre Staatssteuern einsetzen wollen. Das hat nichts mit Vertrauen in die Kantone zu tun. Bleiben wir deshalb vernünftig, und entscheiden wir uns auch als Ständevertreter im Sinne des Bundesrates für höchstens 20 Prozent.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Vorerst darf ich darauf hinweisen, dass Sie zwei Punkte unterscheiden müssen: einerseits die Erhöhung auf 40 Prozent bzw. 20 Prozent, wie es der Bundesrat vorschlägt, andererseits die Frage der 100 Prozent. Wenn Sie die Fahne auf den Seiten 13 und 14 betrachten, sehen Sie es.
1. Zur Erhöhung von 10 auf 40 Prozent: Wie Herr Hofmann ausgeführt hat, haben wir das in der Kommission eingehend abgeklärt und geprüft. Wir haben die verschiedensten Varianten einander gegenübergestellt und sind zur Überzeugung gekommen, die Erhöhung der Abzugsfähigkeit auf 40 Prozent sei gerechtfertigt. Zum einen gibt das einen Anreiz, weil das Einwerfen von Vermögen in gemeinnützige Stiftungen attraktiver wird. Zum anderen haben wir festgestellt, dass es auch tragbar sein sollte. Hier beantrage ich Ihnen namens der klaren Mehrheit, an 40 Prozent festzuhalten.
2. Betrachten Sie jetzt Artikel 33a Absatz 2, Stichwort 100 Prozent: Dort liegt es ganz klar in der Kompetenz der Kantone. Ohne dass die Kantone Ja sagen, kann nirgends auf 100 Prozent gegangen werden. Einerseits haben wir ganz klare Voraussetzungen im Gesetz. Sie sehen die Umschreibungen, wann das überhaupt infrage kommt, in den Buchstaben a, b und c. Dann muss der Kanton entscheiden: "Der Kanton kann für die direkte Bundessteuer .... bewilligen, wenn ...." Hier muss ich noch beifügen, dass der Kanton Basel-Stadt bereits heute diese Regelung bis 100 Prozent kennt. Er hat gute Erfahrungen damit gemacht, dies gerade auch im Zusammenhang mit der Universität.
Ich bitte Sie also, diese Unterscheidung zu machen und bei beiden Absätzen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Metzler-Arnold Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich kann es kurz machen, da die Position des Bundesrates sowohl von Herrn Wicki als Berichterstatter als auch von Herrn Leuenberger als ursprünglichem Vertreter der Minderheit ausgeführt und begründet wurde. Ich möchte aber trotzdem nochmals einen Punkt hervorheben. Auf die haushaltpolitischen Kompetenzen des Parlamentes gehe ich nicht mehr weiter ein, ich komme aber zum Punkt, der einerseits von Herrn Leuenberger und andererseits von Herrn Hofmann aufgeworfen wurde, wonach Stiftungszuwendungen oder generell Spenden für gemeinnützige Aufgaben den Staat entlasten können. Das ist so, aber Herr Leuenberger hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nicht unbedingt im Sinne der zuständigen Behörden ist, wenn Prioritäten gesetzt werden und man davon ausgeht, dass das allgemeine Steueraufkommen ja für allgemeine Staatsaufgaben zur Verfügung steht und dass die Prioritätensetzung letztlich den Regierungen und den Parlamenten zusteht. Wenn hier über Private mit grossen Vermögen gezielt auch das Steueraufkommen vermindert werden kann, kann das die allgemeine Prioritätensetzung der zuständigen Behörden beeinträchtigen.
Ich bitte Sie deshalb eindringlich, den Anträgen des Bundesrates zu folgen, die Abzugsfähigkeit auf 20 Prozent zu erhöhen und auf die in Ausnahmefällen möglichen Abzüge von bis zu 100 Prozent zu verzichten.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 33 Abs. 1 Bst. i - Art. 33 al. 1 let. i
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 33a Abs. 1 - Art. 33a al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates .... 22 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 14 Stimmen
Art. 33a Abs. 2 - Art. 33a al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 19 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 19 Stimmen
Mit Stichentscheid des Präsidenten
wird der Antrag der Mehrheit angenommen
Avec la voix prépondérante du président
la proposition de la majorité est adoptée
Art. 33a Abs. 3 - Art. 33a al. 3
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 56 Bst. g
Antrag der Kommission: BBl
Ch. 2 art. 56 let. g
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 59 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission: BBl
Antrag des Bundesrates: BBl
Ch. 2 art. 59 al. 1 let. c
Proposition de la commission: FF
Proposition du Conseil fédéral: FF
Präsident (Schiesser Fritz, Präsident): Ich gehe davon aus, dass wir bei Ziffer 2 Artikel 59 die Entscheide, die bei Ziffer 2 Artikel 33 und 33a gefällt worden sind, übernehmen.
Angenommen gemäss Antrag des Bundesrates
Adopté selon la proposition du Conseil fédéral
Ziff. 2 Art. 59 Abs. 1bis, 1ter
Antrag der Kommission: BBl
Antrag des Bundesrates: BBl
Ch. 2 art. 59 al. 1bis, 1ter
Proposition de la commission: FF
Proposition du Conseil fédéral: FF
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 9 Abs. 2 Bst. i; 25 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission: BBl
Ch. 3 art. 9 al. 2 let. i; 25 al. 1 let. c
Proposition de la commission: FF
Präsident (Schiesser Fritz, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 4 Art. 5 Abs. 1 Bst. f
Antrag der Kommission: BBl
Ch. 4 art. 5 al. 1 let. f
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f: Bei dieser vorgeschlagenen Änderung handelt es sich bloss um eine Angleichung an die Terminologie des DBG.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 5 Art. 33a
Antrag der Kommission: BBl
Ch. 5 art. 33a
Proposition de la commission: FF
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Beim Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist zu Artikel 33a, Beiträge an gemeinnützige Organisationen oder von solchen, Folgendes zu erwähnen: Mit diesem Antrag will die Kommission eine besondere Regelung einführen, welche die mehrwertsteuerliche Behandlung der öffentlichen Bekanntmachung von Zuwendungen im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen ordnet. Die vorgeschlagene Regelung besteht darin, dass eine öffentliche Nennung des Beitragszahlers dann keine steuerbare werbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung mehr ist, wenn die öffentliche Erwähnung in neutraler Form geschieht, also unter Weglassung aller Zusätze, welche besonders werbewirksam oder imagefördernd sein könnten.
Die Absätze 1 und 2 erklären im Sinne einer Präzisierung, dass noch kein steuerbarer Sachverhalt vorliegt, wenn der Beitragsempfänger bei der öffentlichen Bekanntmachung des Spenders bloss dessen Logo oder dessen Originalfirmenzug verwendet. Die Neuregelung beschränkt sich ausdrücklich auf Fälle, in denen es sich um Organisationen handelt, die als gemeinnützig gelten.
In Absatz 4 wird festgelegt, welche vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Organisation für die Mehrwertsteuer unter dem Gesichtspunkt des Sponsorings als gemeinnützig gilt. Diese Kriterien lehnen sich eng an die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Begriff der Gemeinnützigkeit an. Die mit dieser Bestimmung erfolgte Klarstellung wird einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis dienen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 38 Stimmen
(Einstimmigkeit)