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Landesversorgungsgesetz. Änderung

71421 · Amtliches Bulletin

Dated Jun 2, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/71421/de/landesversorgungsgesetz-anderung

Retrieved on Sep 1, 2026

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  3. Official Bulletin
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Parliamentary business: Landesversorgungsgesetz. Änderung (25.085)

25.085

Landesversorgungsgesetz. Änderung

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Die Ereignisse in der Strasse von Hormus, die Covid-19-Pandemie und andere Entwicklungen führen uns vor Augen, dass die Versorgung mit wichtigen Gütern in Krisen für unsere Gesellschaft und unsere Sicherheit zentral ist. Dennoch denken wir in unserem täglichen und in der Regel gut versorgten Leben nur selten daran; als allzu selbstverständlich nehmen wir die ständige Versorgung mit lebenswichtigen und auch weniger lebenswichtigen Gütern wahr. Das vorliegende Gesetz regelt nun die Fälle, in denen diese Selbstverständlichkeit ins Wanken gerät.

Es führt die grundsätzlich bewährten Prinzipien der wirtschaftlichen Landesversorgung fort. Es wurden jedoch, insbesondere aufgrund der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie, aber auch infolge der Motion Häberli-Koller 20.3268, "Essenzielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern", gegenüber dem Status quo Veränderungen, Verbesserungen und Präzisierungen angestossen und umgesetzt. Das Gesetz regelt neu klarer, ab wann Massnahmen möglich sind; ich komme bei Artikel 31 darauf zurück. Dieser Artikel erhöht den Handlungsspielraum, weil auf sich abzeichnende Krisen früher reagiert werden kann.

Dennoch ist nicht zu vergessen, dass dieses Gesetz nicht der Steuerung der Wirtschaft und damit ungerechtfertigten Eingriffen dient, sondern nur - das ist aber wesentlich - der Sicherstellung der Versorgung in Mangellagen. Massnahmen sind daher zurückhaltend und befristet zu ergreifen; auch darauf komme ich in der Debatte zurück. Zu weit gehende Massnahmen, die über den Zweck der Landesversorgung in Krisenfällen hinausgehen, sind als übermässige Eingriffe in die Wirtschaft zu beurteilen. Insofern ist zu begrüssen, dass die Vorlage die gesetzlichen Grundlagen klärt und schärft sowie das Instrumentarium präzisiert.

Die Kommission hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 7. Mai 2026 beraten und einstimmig Eintreten sowie Zustimmung beschlossen. Sie hat einzelne Bestimmungen diskutiert, ist im Ergebnis jedoch durchwegs dem Bundesrat gefolgt; dies im Unterschied zum Nationalrat, der drei Artikel anders formuliert hat. Ich begründe bei den entsprechenden Artikeln jeweils unsere abweichende Haltung und empfehle, der Kommission zu folgen. Es liegt ein Minderheitsantrag vor, über den wir heute abstimmen. Neu liegt zudem ein Einzelantrag Hegglin Peter zu Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 vor. Ich begründe in beiden Fällen die Haltung der Mehrheit.

Vorerst ersuche ich Sie jedoch, der Kommission zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.

Roth Franziska · Mit-F · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich unterstütze das Eintreten auf die vom Bundesrat angeregte Anpassung des Landesversorgungsgesetzes. Es geht allein um kleine Korrekturen bei einzelnen Instrumenten, denn insgesamt hat sich unser System der wirtschaftlichen Landesversorgung bewährt. So war in jüngster Zeit zwar die Versorgung mit gewissen Wirkstoffen für Heilmittel eingeschränkt. Die Lage hat sich aber entschärft, nachdem der Bund die notwendigen Bezüge aus den Pflichtlagern bewilligt hat. Die Schweiz wäre auch bereit, sollte sich in der Folge des Angriffskriegs der USA und Israels gegen den Iran die Versorgungslage mit Erdölprodukten verschlechtern. Bisher mussten wir die entsprechenden Pflichtlager nicht antasten, denn der Markt, sprich die steigenden Preise, hat das Problem bisher ausreichend gelöst. Ich weiss, steigende Preise sind nie populär, ich finde es aber richtig, dass die Politik in der Schweiz bisher der Versuchung widerstanden hat, wie andere Länder Milliarden in die Hand zu nehmen, um ausgerechnet fossile Energieträger zu subventionieren. Die Schweiz folgt da einer liberaleren Auffassung.

Ziel dieses Gesetzes ist es nicht, die Preise zu drücken, sondern Engpässe zu überbrücken. Das Pflichtlagersystem folgt insgesamt einer liberalen Grundhaltung. Hauptakteur ist nicht der Staat; Hauptakteure sind die Branchenverbände. Ich finde dies gemeinsam mit Ihrer Kommission richtig. Sie hat alle antiliberalen Angriffe aus dem Nationalrat abgewehrt, der die Verantwortung und damit die Kosten von den Branchenverbänden auf den Staat abwälzen wollte. So lehnte es Ihre Kommission bei Artikel 15 einstimmig ab, den Bund bei der Vorratshaltung stärker in die Pflicht zu nehmen, und hielt daran fest, dass der Bund nur ergänzende Vorräte anlegt, und auch dies nur unter klar formulierten Bedingungen. Auch bei den Artikeln 16 und 21 lehnte es Ihre Kommission ab, uneingeschränkt an der für mich sehr systemfremden und WTO-widrigen Privilegierung bestimmter Inlandproduzenten festzuhalten.

Ich persönlich wäre gerne noch weiter gegangen. Ich beantragte, die 2016 gegen den Widerstand des Bundesrates eingeführten systemfremden Ausnahmen für die Landwirtschaft rückgängig zu machen. Wie in allen anderen Branchen sollte auch in der Landwirtschaft die Möglichkeit bestehen, Beiträge an den Garantiefonds zu erheben, auch auf der inländischen Produktion. Ihre Kommission lehnte das aber ab und schloss sich der vom Bundesrat beantragten, milderen Lösung an. Er will die systemfremden Privilegien allein beim Speisereis aufheben. Beim Speisereis gibt es nur eine Handvoll inländischer Produzenten. Deren Ansicht, die Lösung sei bürokratisch, kann ich nicht nachvollziehen, ebenso wenig die Ansicht, dass 5 Rappen pro Kilogramm unzumutbar seien. Die Anzahl betroffener Produzentinnen und Produzenten ist derart klein, dass sie problemlos einen höchst bescheidenen Beitrag zur sachgerechten Mitfinanzierung der Pflichtlager leisten könnten, wie das in allen anderen Branchen üblich ist. Ich unterstütze deshalb im Sinne eines Kompromisses die Lösung Ihrer Kommission, die sich dem Bundesrat anschliesst.

Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten, und werde bei Artikel 31 noch einmal den Antrag meiner Minderheit begründen.

Parmelin Guy · BPR-M · Bundesrat · Waadt

Je vais me limiter à rappeler brièvement l'objectif de la révision et la position du Conseil fédéral de manière générale. L'approvisionnement économique du pays, vous le savez, vise à garantir, en cas de pénurie grave, l'approvisionnement de la Suisse en biens et services vitaux, en s'appuyant en premier lieu sur l'économie. L'État n'intervient qu'à titre subsidiaire, lorsque les mécanismes du marché ne suffisent plus. Les législations spéciales applicables restent naturellement réservées. La présente révision ne modifie pas cette conception de base. Elle apporte des précisions ciblées afin de renforcer la capacité d'agir, la sécurité juridique et la préparation en cas de crise. Elle tient compte des expériences récentes, notamment de la pandémie, de la menace de pénuries énergétiques et des tensions sur les chaînes d'approvisionnement qui ont confirmé la pertinence du système, tout en révélant certains besoins de clarification. Elle précise notamment le moment de l'intervention. Elle renforce les bases légales du monitoring de l'approvisionnement et clarifie certains points d'exécution. Ainsi, il ne s'agit pas d'une réorientation des dispositifs, mais vraiment d'un ajustement ciblé des instruments existants.

Je vous propose, comme votre commission, d'entrer en matière et de soutenir les propositions du Conseil fédéral. Je reviendrai sur la proposition individuelle et les propositions de la commission lors de la discussion par article.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Loi fédérale sur l'approvisionnement économique du pays

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 3 Abs. 2, 3; 5 Abs. 5; 10 Abs. 1 Bst. f, 2; 11 Abs. 2; 13 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule ; ch. I introduction ; art. 3 al. 2, 3 ; 5 al. 5 ; 10 al. 1 let. f, 2 ; 11 al. 2 ; 13 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Wir haben hier zwar keine Minderheit, aber eine Differenz zum Nationalrat. Nicht nur zuhanden des Amtlichen Bulletins, sondern natürlich auch zuhanden des Nationalrates erläutere ich, weshalb wir hier bei der Formulierung des Bundesrates bleiben und nicht die Formulierung des Nationalrates übernehmen.

Die Debatte in der Kommission zeigte, dass zuerst eine grosse Sympathie für die Variante des Nationalrates vorhanden war. Die Kommission hat sich aber detailliert über den genauen Inhalt der verschiedenen Begrifflichkeiten informieren lassen. Sie sehen ja auf der Fahne, dass es letztlich nur um die Frage der Bezeichnung geht: "die Eigentümer der Pflichtlager" oder "die zur Lagerhaltung verpflichteten Unternehmen". Am Ende ist die Kommission einstimmig zum Schluss gekommen, dass die Variante des Bundesrates vorzuziehen ist.

Die Ausgangslage, die ich Ihnen erläutere, damit Sie verstehen, worum es hier genau geht, ist wie folgt: Es gibt quasi drei Sorten von Unternehmen. Die erste Kategorie sind Unternehmen, die aufgrund einer sehr geringen Importmenge weder eine Abgabe leisten noch ein Pflichtlager für die importierten Güter halten müssen. Die zweite Kategorie sind Unternehmen, die zwar kein eigenes Pflichtlager führen, diese Infrastruktur nicht betreiben müssen, aber aufgrund der Mengen, die sie importieren, einen Beitrag an einen Garantiefonds leisten. In der Kommission wurde als Beispiel ein Bauer im Norden der Schweiz genannt, der 200 Kilogramm Dünger, ein lagerpflichtiges Gut, aus Süddeutschland importiert. Dieser Bauer muss kein Pflichtlager halten, aber er muss eben für diesen Import eine Abgabe leisten. Aus der Summe dieser Abgaben, dem Garantiefonds, erfolgen die Risikofinanzierung und die Finanzierung von Infrastruktur und Umschlag.

Dann gibt es eine dritte Kategorie: die grösseren Importeure. Diese müssen die Abgabe nicht bezahlen, sondern schliessen mit dem Bund einen Vertrag über ein Pflichtlager ab und bauen dann natürlich effektiv ein solches Lager auf. Dieses Lager gehört damit aber nicht dem Bund, es gehört den jeweiligen Unternehmen. Gemäss Vertrag ist es aber verpflichtend, diese Ware freizuhalten, also nicht Dritten mit Verträgen irgendwelcher Art zu versprechen oder zu veräussern; dies sehen Sie in Artikel 12 des Gesetzes. Die Ware muss frei sein und im Eigentum des Pflichtlagerhalters, damit der Bund im Krisenfall anordnen kann, dass sie auf den Markt muss. Im Prinzip besteht die Rolle des Bundes also in nichts anderem, als in der Krise die Lager zu öffnen und die Unternehmen zu verpflichten, die Ware auf den Markt zu bringen, wo sie benötigt wird.

Wenn man nun, wie es der Nationalrat tut, "zur Lagerhaltung verpflichtete Unternehmen" als Begriff wählt, so umfasst das nicht dieselbe Gruppe wie der Begriff des Bundesrates, "Eigentümer der Pflichtlager"; es ist zumindest nicht scharf. Die Gruppe gemäss Variante Nationalrat umfasst nämlich auch diejenigen, die eine Abgabe bezahlen müssten. Mindestens lässt sich das aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Es ist nicht klar abgegrenzt. Der Begriff "Eigentümer der Pflichtlager" gemäss Bundesrat und Kommission ist hingegen vollständig klar. Er umfasst genau diejenigen juristischen und natürlichen Personen, welchen die Pflichtlager und vor allem die Güter darin gehören. Die Kommission liess sich also davon überzeugen, dass diese Formulierung klarer und damit deutlich besser als der Beschluss des Nationalrates ist. Inhaltlich dürfte eigentlich dasselbe gemeint sein, es ist aber schärfer umschrieben.

Parmelin Guy · BPR-M · Bundesrat · Waadt

Le rapporteur a très bien décrit les différences entre la prise de position du Conseil national et celle de votre commission. En remplaçant la notion de "propriétaires des réserves obligatoires" par celle d'"entreprises soumises à l'obligation de stockage", le Conseil national a élargi plus que nécessaire cette catégorie. Cela a été dit, toutes les entreprises soumises à l'obligation de stockage ne constituent pas nécessairement elles-mêmes une réserve obligatoire ; ce sont vraiment les acteurs liés par un contrat de stockage obligatoire qui doivent effectivement détenir les quantités prescrites. C'est ce que nous visons avec l'article 15, lorsqu'il prévoit que "la Confédération peut constituer ses propres réserves".

Comme l'a dit le rapporteur, le texte du projet du Conseil fédéral offre une base plus claire et plus praticable concernant l'application de la loi. Je vous invite à suivre votre commission, et donc le Conseil fédéral.

Angenommen - Adopté

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 16 Abs. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hegglin Peter

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 16 al. 5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hegglin Peter

Adhérer à la décision du Conseil national

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Auch diesen Artikel hat die Kommission eingehend diskutiert, und sie hat sich darüber informieren lassen, weshalb der Bundesrat hier diese Variante gewählt hat. Sie haben es gesehen: Am Ende hat die Kommission auch in diesem Fall einstimmig die Variante des Bundesrates bevorzugt.

Es ist wenigstens im Resultat unbestritten, dass auf Nahrungs- und Futtermittel im Grundsatz keine Beiträge erhoben werden sollen. Wir haben es vorhin beim Eintreten von Kollegin Roth gehört: Es wurde in der Kommission durchaus auch die Ansicht vertreten, dass man - Kollegin Roth hat von einer Privilegierung gesprochen - diese Privilegierung aufheben sollte. Es gibt aber Gründe für diese Bestimmung in Absatz 5, und ich würde nicht von einer Privilegierung sprechen. Denn die inländischen Nahrungs- und Futtermittelproduzenten sind gerade für die Selbst- und Eigenversorgung des Landes von grösster Relevanz. Indem man an dieser Stelle eine Befreiung von der Beitragspflicht vornimmt, wie sie in der Kommission letztlich, wie Sie sehen können, unbestritten war, stärkt oder belastet man nicht unnötig die inländische Nahrungs- und Futtermittelproduktion.

Wenn die Sorge aber die wäre, mit dieser Ausnahme für den Speisereis, zu der ich jetzt komme, könnte quasi der Damm brechen und man würde künftig insgesamt die Nahrungs- und Futtermittelproduktion belasten, so schiene mir das übertrieben. Wie Sie sehen können, ist es im Gesetz explizit anders formuliert.

Nun, weshalb ist der Speisereis von dieser Befreiung ausgenommen und dadurch beitragspflichtig? Die Situation beim Speisereis ist wie folgt: Es gibt in der Schweiz keine zwei Handvoll namhafte Produzenten, und 99 Prozent des Speisereiskonsums werden über den Import abgedeckt. Das können Sie wahrscheinlich relativ gut nachvollziehen. Auch wenn es im Tessin und vielleicht auch an anderen Orten einige Speisereisproduzenten gibt, deren Leistung ich auf keinen Fall schmälern will, stammt der meiste Speisereis eben aus dem Import. Man könnte sagen, dass der Anteil des Schweizer Speisereises für die Landesversorgung eigentlich nicht von Relevanz ist. Ich glaube, das darf man sagen. Es geht hier nicht um eine Frage der Landesversorgung. Auch die tiefen Beiträge, die von den Speisereisproduzenten bezahlt würden, wären für das Funktionieren des Garantiefonds oder der Landesversorgung kaum von Relevanz. Es geht hier letztlich um eine handelsrechtliche Frage: Wenn Sie diese Abgaben auf den Importreis erheben, aber nicht auf die inländische Produktion, dann hat das zur Folge, dass Sie logischerweise nur einseitig belasten und eine Belastung schaffen, die völkerrechtlich als mit einem Abgabenzoll vergleichbar gilt. Das machen wir an verschiedenen Orten. Im Bereich des Speisereises stösst diese Finanzierungsweise aber dazu, dass wir die Obergrenzen, die wir von der WTO zur Verfügung haben, überschreiten und dass deshalb eine Unvereinbarkeit mit dem internationalen Handelsrecht entsteht.

Es geht hier - noch einmal - nicht darum, den Speisereis oder die inländischen Produzenten aus Gründen der Landesversorgung zu belasten. Es geht schlicht und einfach darum, für Vereinbarkeit mit den geltenden WTO-Bestimmungen zu sorgen. Das kann unbürokratisch gemacht werden. Ich habe mich noch einmal vergewissert, wie das genau ablaufen würde. Es gibt bei Nichtnahrungs- und Futtermitteln zahlreiche andere Beispiele, bei denen auch Beiträge auf kleinen Mengen erhoben werden. Es gibt, so habe ich mir sagen lassen, auch von der direkt betroffenen Branche keine Einwendungen gegen diese Situation. Letztlich müssen Sie abwägen, ob Sie angesichts der wirklich kleinen und unkomplizierten Belastung der wenigen Speisereisproduzenten ein handelsrechtliches Problem produzieren wollen. Die Kommission war am Ende der Diskussion über die verschiedenen Meinungen der Ansicht, dass sich das nicht lohnt und dass man deshalb dem Bundesrat, der diese Formulierung wohlüberlegt vorschlägt, folgen sollte.

Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich unterstütze die Anpassung des Landesversorgungsgesetzes grundsätzlich, habe hier aber einen Korrekturbedarf entdeckt. Eine funktionierende wirtschaftliche Landesversorgung ist auch in meinem Interesse. In erster Linie soll auch in einer Krisensituation eine sichere Versorgung der Bevölkerung mit einem minimalen Angebot an Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt werden. Zur Sicherstellung sind im Handel, in den Verarbeitungsbetrieben und letztendlich in der landwirtschaftlichen Produktion die notwendigen Massnahmen zu treffen. Eine solche Massnahme sind Pflichtlager für Grundnahrungsmittel: Brot, Getreide und eben auch Reis.

Zu deren Finanzierung bestehen diese Garantiefonds. Ihre Äufnung erfolgt durch Garantiefondsbeiträge auf den Importen. Die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf der Inlandproduktion ist verboten. In der aktuellen Fassung des Landesversorgungsgesetzes ist dies in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 festgehalten. Mit diesem Verbot wollte man verhindern, dass auch Inlandproduzenten zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlager verpflichtet werden können.

In der Botschaft zur vorliegenden Gesetzesrevision schreibt der Bundesrat, dass diese Ausnahme im internationalen Warenverkehr zu einem Konflikt mit den Regeln der WTO und mit Freihandelsabkommen führen könne, wenn die Garantiefondsbeiträge als Einfuhrzölle betrachtet werden und sie die Zollverpflichtungen der Schweiz übersteigen; das hat der Kommissionssprecher vorhin ähnlich ausgedeutscht. Um diesem hypothetischen Problem entgegenzuwirken, erwog der Bundesrat - das ist auch in der Botschaft so festgehalten -, quasi als Musterschüler der WTO, diese Garantiefondsbeiträge durch eine Abgabe auf inländischen Erzeugnissen und Einfuhren in gleicher Weise zu erheben. Die Gleichbehandlung von Importen und inländischer Produktion würde somit sichergestellt.

In der politischen Abwägung aufgrund der Rückmeldungen zur Vernehmlassungsvorlage verzichtete der Bundesrat auf die Aufhebung des allgemeinen Verbots. Den Speisereis möchte er aber vom Verbot ausnehmen. Neu müssten die Erstinverkehrbringer von Speisereis, nur diese, Garantiefondsbeiträge bezahlen. Es wurde vorhin gesagt, es seien nicht so viele. Es sind wenige; es wäre eher eine Art Präjudiz.

In einem Schreiben an den Ständerat hat sich die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren klar gegen diese Ausnahme vom Verbot der Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen bei der Inlandproduktion von Speisereis ausgesprochen. Sie hat dies wie folgt begründet: Neu gäbe es dann zwei Systeme. Die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Speisereis bei den Erstinverkehrbringern, also zum Beispiel auch bei Schweizer Reisproduzenten, wäre ein zusätzliches System zum heutigen, gemäss dem nur auf Importen abgeschöpft wird. Es lohnt sich nicht, dieses zweite System einzuführen. Es wäre administrativ sehr aufwendig und würde gerade einmal 400 Tonnen Speisereis, aber eine Vielzahl von Erstinverkehrbringern betreffen.

Reservesuisse, die zuständige Organisation, rechnet für den Fall der Einführung dieses zweiten Systems mit zusätzlichen Erträgen von nur 20 000 Franken. Für 20 000 Franken hier eine Änderung vorzunehmen und dieses System einzuführen, macht doch wirklich keinen Sinn. In der Schweiz ist die Produktion von Speisereis nur eine Nische, also etwas für Pioniere und innovative Betriebe. Die Einführung dieser zusätzlichen Belastung für die Betriebe würde sich negativ auf diese innovative Nische auswirken. Pflichtlager sind eine Massnahme der Krisenvorsorge, welche der gesamten Bevölkerung zugutekommt. Die Kosten dafür vermehrt der Produktion aufzubürden, ist daher aus meiner Sicht nicht korrekt.

Ich bitte Sie daher, bei Artikel 16 Absatz 5 und bei Artikel 21 Absatz 2 dem Nationalrat zu folgen und damit beim bisherigen Recht zu bleiben.

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Ich möchte einen Punkt ergänzen. Kollege Hegglin hat recht, wenn er sagt, wegen 20 000 Franken lohne es sich aus Sicht der Landesversorgung nicht. Der Betrag dürfte ungefähr stimmen, dessen habe ich mich vergewissert. Es stimmt natürlich, dass es sich wegen 20 000 Franken aus Sicht der Landesversorgung nicht lohnt. Es geht nicht um die Einnahme von 20 000 Franken. Man müsste es umgekehrt sehen: Lohnt es sich wegen 20 000 Franken, handelsrechtliche Konflikte und Unvereinbarkeiten zu schaffen? Das ist die andere Seite. Aus Sicht der Landesversorgung - ich habe es gesagt, Kollege Hegglin - ist das wohl fast irrelevant. Aus Sicht des Handelsrechtes muss man sich aber fragen, ob es sich lohnt, wegen dieser kleinen Schweizer Menge einen Konflikt zu haben.

Ich habe ausgeführt, dass meiner Meinung nach kein Präjudiz besteht, das man auf andere Sektoren der Nahrungs- und Futtermittel anwenden könnte.

Parmelin Guy · BPR-M · Bundesrat · Waadt

Cela vient d'être rappelé, le Conseil national a décidé de supprimer l'exception relative au riz comestible dans les dispositions concernant les contributions au fonds de garantie. Votre commission propose toutefois, comme le vise le projet du Conseil fédéral, d'intégrer cette exception relative au riz. Cela permet de clarifier, au niveau de la loi, un mode de financement adapté aux exigences du droit international. Cela permet de percevoir les contributions non plus à la frontière, mais auprès des premiers metteurs en circulation.

Une disposition légale explicite n'est nécessaire que pour le riz comestible ; pour d'autres marchandises soumises au stockage obligatoire - on peut penser, par exemple, au café -, les adaptations nécessaires peuvent être réalisées au niveau de l'ordonnance. Il existe aussi déjà des mécanismes comparables dans d'autres domaines de stockage obligatoire. On peut penser aux engrais, aux gaz, aux médicaments.

Le Conseil fédéral estime que cette solution reste ciblée ; elle est praticable, elle ne remet pas en cause le système du stockage obligatoire et elle adapte de manière ponctuelle le mode de perception des contributions pour le riz comestible.

Cela a été rappelé par le rapporteur de la commission, environ 99 pour cent du riz consommé en Suisse est importé. Les importateurs eux, en tant que premiers metteurs en circulation, continueraient d'être saisis à la frontière. Le surcroît de charges administratives invoqué concerne essentiellement un nombre limité de producteurs indigènes et, encore une fois, ce type de mécanisme existe dans d'autres secteurs.

Je vous invite ici à suivre le projet du Conseil fédéral et la majorité de la commission, et de ne pas adopter la proposition individuelle Hegglin Peter.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 21 Absatz 2.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 25 Stimmen

Für den Antrag Hegglin Peter ... 20 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 20 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 20 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hegglin Peter

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 21

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hegglin Peter

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 24 Abs. 1 Einleitung, Bst. b, 2, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 24 al. 1 introduction, let. b, 2, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 31

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Roth Franziska, Jositsch)

Abs. 2

... wenn eine schwere Mangellage einzutreten droht und sie voraussichtlich ...

Art. 31

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Roth Franziska, Jositsch)

Al. 2

... menace de survenir et qu'elle ne pourra ...

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Bei Artikel 31 Absatz 2 handelt es sich um eine wichtige Bestimmung und um eine Schärfung der Möglichkeiten der wirtschaftlichen Landesversorgung. Hier wird ausgeführt, dass nicht nur bei einer bestehenden Mangellage, sondern auch im Hinblick auf eine sich abzeichnende schwere Mangellage Massnahmen ergriffen werden können. Der Bund kann also tätig werden, wenn eine Mangellage droht. Die Voraussetzung für ein Tätigwerden ist aber - Sie sehen das im Entwurf des Bundesrates, dem der Nationalrat und die Kommissionsmehrheit gefolgt sind -, dass eine Mangellage "innerhalb weniger Monate" einzutreten droht.

Was ist mit "innerhalb weniger Monate" gemeint? Es ist klar, dass diese Bestimmung einen gewissen Spielraum offenlässt. Klar dürfte aber sein, dass damit nicht nur ein Monat gemeint ist, und klar dürfte auch sein, dass mit "innerhalb weniger Monate" nicht zwei Jahre gemeint sind. Es besteht eine gewisse Flexibilität, die angesichts der möglichen Verschiedenheit von Krisen durchaus gewünscht ist. Es gibt bei dieser Bestimmung also Ermessensspielraum.

Die Minderheit will nun diese Frist von einigen Monaten streichen und die Möglichkeit schaffen, früher einzugreifen, wenn ich den Antrag richtig interpretiere. Die Minderheit wird ihren Antrag nachher noch selbst begründen.

Sie müssen Folgendes sehen: Sie müssen sich erstens die Frage stellen, ob eine Notwendigkeit besteht. Zweitens, das habe ich Ihnen beim Eintreten erläutert, müssen Sie bei dem Gesetz abwägen. Es geht hier um einen Spagat zwischen der Sicherung der Versorgung und der Wirtschaftsfreiheit. Denn über dieses Gesetz soll eben nicht Strukturpolitik gemacht werden. Es geht um die Landesversorgung mit wichtigen Gütern und nicht um strukturpolitische Massnahmen.

Es besteht die Befürchtung, dass es dem Bund einen Freipass gibt oder es ihm mindestens erleichtert, weit im Voraus einer Krise auch strukturpolitisch tätig zu werden, wenn die Bestimmung zu weit gefasst wird. Das ist nicht nötig und widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Zudem dürfen Sie nicht vergessen, Sie sehen das in Absatz 3, dass Massnahmen jeweils zu befristen sind. Wenn Sie zu früh eine Massnahme ergreifen wollen und diese dann befristen müssen, stehen Sie vor einem Problem. Sie sind dann zu weit weg von der drohenden Krise und wissen noch gar nicht, wie sie ablaufen wird. Es ist ja logisch: Je weiter weg eine Krise ist, desto weniger wissen Sie über die Krise. Die Befristung ist eben auch ein Instrument, um die Waage zwischen Eingriff in die Wirtschaft und Sicherstellung der Landesversorgung im Gleichgewicht zu halten. Sie ist wichtig, ergibt aber im Kontext des Minderheitsantrags eigentlich nur noch mässig Sinn.

Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit zu folgen. Das gibt dem Bund genügend Spielraum, um sich auf drohende schwere Krisen vorzubereiten.

Roth Franziska · Mit-F · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ein Schwerpunkt der Revision betrifft den Zeitpunkt staatlicher Interventionen. Bei der Vorbereitung auf eine mögliche Energiemangellage im Jahr 2022 zeigte sich, dass gewisse Massnahmen einen längeren zeitlichen Vorlauf benötigen. Ein bekanntes Beispiel ist die Bereitstellung des Reservekraftwerks Birr. Die damalige Massnahme stützte sich auf das Landesversorgungsgesetz. Dabei zeigte sich, dass das alles nicht so rasch geht.

Der Bundesrat sieht deshalb verschiedene Verbesserungen vor. Aus meiner Sicht bleibt er aber auf halbem Weg stehen. Es leuchtet mir nicht ein, weshalb Artikel 31 die Möglichkeit des Bundesrates, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, weiterhin und ohne jede Not auf wenige Monate beschränken soll. Wie uns die Erfahrung mit der Covid-19-Pandemie lehrte, führt zu spätes Handeln nur zu Notbeschaffungen zu Höchstpreisen. Andere Mangellagen lassen sich anhand von Marktindikatoren, geopolitischen Signalen und strukturellen Abhängigkeiten lange im Voraus prognostizieren. So war beim Halbleitermangel lange vor dem eigentlichen Höhepunkt absehbar, dass es zu Engpässen kommen würde, die dann ganze Branchen trafen, von der Medizintechnik über Autozulieferer bis zur Industrieautomation.

Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, die unnötige zeitliche Beschränkung "innerhalb weniger Monate" ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen. Nur so erhält der Bundesrat ausreichend Flexibilität. Er kann selbst am besten einschätzen, wann eine Intervention erforderlich ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Handlungsspielraum des Bundesrates auf Gesetzesebene auf wenige Monate einzuschränken. Immerhin sprechen wir hier von potenziell lebenswichtigen Massnahmen, mit denen eine für die Schweizer Bevölkerung schwere Mangellage vermieden werden soll. Es wäre ein sicherheitspolitischer Schuss ins eigene Knie, wenn wir im Gesetz auf ebenso hohen wie überflüssigen zeitlichen Limiten beharren würden.

Es wurde eingewandt, dass wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen stets befristet und keine Instrumente der Strukturpolitik sind. Das ist selbstverständlich. Niemand hindert den Bundesrat daran, das Gesetz weiterhin so zu handhaben. Selbst wenn sein Handlungsspielraum nicht auf wenige Monate eingeschränkt wird, bleibt es eine Kann-Bestimmung. Der Bundesrat hat weiterhin die Freiheit, auf Massnahmen zu verzichten, die er nicht für notwendig hält.

Der Einwand, ein Verzicht auf die zeitliche Limite von wenigen Monaten sei weder notwendig noch zielführend, leuchtet mir darum echt nicht ein. Jede Krise verläuft anders. Niemand kennt die Zukunft. Es kann sein, dass ein Vorlauf von wenigen Monaten in den meisten Fällen genügt. Es kann aber eben auch anders sein. Im Sinne einer ergebnisoffenen Risikovorsorge finde ich es falsch, wenn wir uns da ohne zwingenden Grund selber Hürden in den Weg legen. Ein Kantonsvertreter sagte in den Anhörungen, diese Freiheit müsse es in einer Krise geben, und er fügte an, es sei wichtig, dass die Bestimmung in Artikel 31 Absatz 2 proaktiv und nicht konservativ interpretiert werde. Das Prinzip müsste also sein, dass wir so früh wie möglich intervenieren, nicht so spät wie möglich.

Ich ersuche Sie deshalb, den Handlungsspielraum des Bundesrates nicht ohne Not einzuschränken und der Minderheit zuzustimmen.

Salzmann Werner · 1VP-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Weshalb? Sie müssen unterscheiden zwischen Vorsorge und Intervention. Vorsorge zu betreiben, heisst, Pflichtlager anzulegen. Diese Pflichtlager können Sie jederzeit ausbauen, ohne zu intervenieren. Viele Sachen, die Frau Roth erwähnt hat, können mit Pflichtlagern abgedeckt werden. Eine Intervention ist eine Intervention im Markt. Das heisst, sie kann sogar zu Struktur- und Industriepolitikmassnahmen führen, die schädlich sein können. Deshalb hat der Bundesrat richtig gewählt und sich für wenige Monate entschieden. In der Vernehmlassung wurden sogar 24 Monate gefordert.

Ich finde, dass wir hier den richtigen Weg wählen, wenn wir dem Bundesrat folgen, damit er mit diesen Interventionsmassnahmen sorgsam umgeht, tatsächlich nur eingreift, wenn es notwendig ist, und alles andere über die Pflichtlager abdeckt.

Parmelin Guy · BPR-M · Bundesrat · Waadt

Le Conseil fédéral vous suggère de rejeter cette proposition de minorité. La disposition qui est proposée dans le message précise de manière adéquate le moment à partir duquel une intervention anticipée est possible. Il est précisé qu'il s'agit du moment à partir duquel le Conseil fédéral peut intervenir sur le marché à titre temporaire. Déjà selon le droit en vigueur, il faut bien le voir, des mesures peuvent être prises, même si elles ne précèdent pas immédiatement une pénurie. La formulation "dans les prochains mois" offre la flexibilité nécessaire pour tenir compte aussi des spécificités des différents secteurs, des délais de mise en oeuvre, tout en maintenant un lien clair avec une pénurie grave, concrète et prévisible. Supprimer cette référence déplacerait l'équilibre de toute la disposition. Telle qu'elle vous est proposée, la formulation précise de manière adéquate le moment à partir duquel une intervention anticipée est possible. Sans cela, on risquerait de la rendre moins claire, soit en ouvrant une marge de manoeuvre beaucoup trop large - et cela a été rappelé par le rapporteur, M. le conseiller aux États Salzmann - et en prenant le risque aussi de pratiquer une politique industrielle, soit en brouillant cette distinction qu'il faut maintenir absolument entre intervention en situation de crise et politique structurelle ordinaire.

Pour toutes ces raisons, je vous invite à suivre la majorité de votre commission et à en rester au projet du Conseil fédéral.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 37 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 32; 36 Abs. 1 Bst. c, 2, 3; 37 Abs. 2-4; 38 Abs. 1 Einleitung; 45 Abs. 1; 46 Abs. 3; 49 Abs. 1 Bst. a; 49a; 50; 55 Abs. 2; 57 Abs. 3, 4; 58b Abs. 1, 5; 60; 60a; 60b; 61; 64 Abs. 3, 4; 64a; 64b; Ziff. II; III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 32 ; 36 al. 1 let. c, 2, 3 ; 37 al. 2-4 ; 38 al. 1 introduction ; 45 al. 1 ; 46 al. 3 ; 49 al. 1 let. a ; 49a ; 50 ; 55 al. 2 ; 57 al. 3, 4 ; 58b al. 1, 5 ; 60 ; 60a ; 60b ; 61 ; 64 al. 3, 4 ; 64a ; 64b ; ch. II ; III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 44 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2025 3538)

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2025 3538)

Angenommen - Adopté

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.