02.092, 04.039
Tierschutzgesetz / Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!). Volksinitiative
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
02.092
Tierschutzgesetz
Loi fédérale sur la protection des animaux
Art. 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Handlungen nach Artikel 10 Absatz 1bis sind ....
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... à l'article 10 alinéa 1bis ....
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 16 betrifft die Bewilligungspflicht und steht in Zusammenhang mit Artikel 10, den ich kommentiert habe.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... und an die Aus- und Weiterbildung des Personals ....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Ein Tierversuch ist insbesondere nicht zulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
.... à la formation et à la formation continue du personnel ....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Une expérience sur animaux n'est notamment pas admissible lorsque les douleurs, les souffrances et les dommages causés à l'animal sont disproportionnés par rapport au bénéfice escompté en termes de connaissances.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Liste der Anforderungen an Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, ist im heutigen Gesetz zu detailliert. Deshalb soll diese Liste ersetzt werden; der Bundesrat erhält einen entsprechenden Auftrag. Weil wir aber auch den Grundforderungen der Tierschutzkreise Rechnung tragen wollen, haben wir Absatz 4 mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit im Falle von unverhältnismässigen Schmerzen, Leiden oder Schäden eingeführt.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... de l'évolution, et pour autant qu'il n'existe pas de méthode de substitution appropriée.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hinsichtlich der Anforderungen bei Tierversuchen unterstrich die Kommission, dass ein Versuch unzulässig ist, wenn er gemessen am erwarteten Erkenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Leiden zufügt, und dass Tierversuche nur durchgeführt werden dürfen, wenn keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind. Auch da kommen wir also dem Tierschutz entgegen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.
Art. 19
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Le Conseil fédéral fixe les exigences auxquelles doivent satisfaire la formation et la formation continue du personnel des abattoirs.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier legen wir noch einmal Wert auf die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals. Es geht in diesem Artikel aber auch um die Frage der rituellen Schlachtung von Geflügel ohne Betäubung, die in unserem Land laut Verwaltung praktisch nicht mehr vorkommt.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Ängsten oder Leiden bei Eingriffen gemäss Artikel 14 zum Ziele haben.
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... imposées. Elle encourage plus particulièrement les projets de recherche qui ont pour objet l'élimination des douleurs, de la peur ou des maux liés aux interventions visées à l'article 14.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Artikel 20 habe ich bereits erwähnt, dass die WBK in Absatz 2 zusätzlich beantragt, dass Forschungsprojekte zur Schmerzausschaltung speziell gefördert werden sollen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Artikel stammt aus dem geltenden Recht. Zentral ist hier das Anliegen, dass ein Tierhalteverbot, das irgendwo ausgesprochen wird, in der ganzen Schweiz Gültigkeit haben soll.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wenn festgestellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Bei festgestellten strafbaren vorsätzlichen Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes erstatten die Behörden, die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständig sind, Strafanzeige.
Art. 22
Proposition de la commission
Al. 1
.... des animaux sont négligés ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Toute constatation d'une violation intentionnelle des dispositions de la présente loi donne lieu au dépôt d'une plainte pénale de la part des autorités chargées de leur exécution.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Absatz 1 handelt es sich um strafbare Verstösse, die in den Artikeln 25 bis 27 erwähnt werden, insbesondere um die Tierquälerei und den verbotenen Tierhandel. Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt.
Zu Absatz 3: Wir finden es richtig, dass in diesen Fällen die Behörde auch pflichtig ist, Strafanzeige zu erstatten. Auch die GPK-SR hatte auf den Vollzugsrückstand oder -notstand aufmerksam gemacht. Wenn wir ein Bundesgesetz haben, das die Kompetenzen klar festlegt, können die Behörden im Falle von Versuchen politischer Beeinflussung sagen, dass sie verpflichtet sind, Strafanzeige zu erstatten.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 23, 24
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 24a
Antrag der Minderheit
(Fetz, David, Ory)
Titel
Tierschutzanwalt
Text
In Strafverfahren wegen Verstössen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen vertritt ein Tierschutzanwalt die Interessen der geschädigten Tiere.
Art. 24a
Proposition de la minorité
(Fetz, David, Ory)
Titre
Avocat spécialisé dans la protection des animaux
Texte
Dans les procès pour violation de la présente loi ou de ses dispositions d'exécution, un avocat spécialisé dans la protection des animaux défend les intérêts des animaux lésés.
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Mehrheit ist der Meinung, dass wir mit der Fassung der Minderheit ein Misstrauen gegenüber den kantonalen Strafvollzugsbehörden, auch gegenüber dem Staatsanwalt, ausdrücken würden. Der Kanton Zürich hat wohl einen solchen Tierschutzanwalt und ist eigentlich damit zufrieden. Aber in der Vernehmlassung hat selbst der Kanton Zürich darauf verzichtet, diesen auch im Bundesgesetz verankern zu wollen. Der Vollzug ist auch eine Frage der Mittel, die man zur Verfügung hat. In den Kantonen muss man die Leute nicht mehr davon überzeugen, dass sie die Aufsichtsfunktion wahrnehmen sollen. Es ist aber wirklich eine Frage der Ressourcen, ob sie den Anforderungen, die an sie gestellt werden, gerecht werden können.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte Ihnen erklären, warum ich in diesem Gesetz den Tierschutzanwalt für eine wichtige Sache halte. Die heutige Situation ist ja so, dass wir jetzt im neuen, revidierten Tierschutzgesetz Strafnormen drin haben. Wir haben auch Normen drin, die Behörden oder Personen, die Tierquälereien sehen oder zur Kenntnis bekommen, dazu verpflichten, diese auch anzuzeigen. Das ist gut. Was weniger gut ist, ist der Vollzug, was also nachher mit diesen Anzeigen passiert. Das Problem ist, dass sich in vielen Fällen niemand um diese Verfahren kümmern kann, weil es eben keinen Anwalt gibt, der die Tiere vertritt. Die Behörden sind mit wichtigeren Sachen beschäftigt, was ich auch verstehe. Urteile, die Menschen betreffen, sind nun einmal wichtiger als Urteile in Bezug auf Tiere. Also brauchen wir eine Instanz, die sich darum kümmert, dass gequälte Tiere auch zu ihrem Recht kommen.
Ich möchte Ihnen kurz einen Fall schildern, der vor einem Jahr im Baselbiet passiert ist. Er hat die Bevölkerung in der Region total empört. Eine Tierversuchsfirma ist vor Jahren wegen Tierquälerei angeklagt worden; es ist auch nachgewiesen worden, dass Tierquälereien stattgefunden haben. Es ist übrigens eine sehr kleine Firma - das ist das Problem -, die grossen haben gute Regelungen. Auf jeden Fall ist das Verfahren so lange verschleppt worden, bis es verjährt war. Es hat sich niemand darum gekümmert, dass die vorhandenen Zeugen effektiv auch eingeladen und angehört wurden. Das heisst, am Schluss wurden die Leute, die klar tierquälerische Handlungen begangen haben, mangels Beweisen und weil das Verfahren verjährt war, freigesprochen. Das stört das Rechtsempfinden unserer Bevölkerung ganz massiv.
Deshalb möchte ich Ihnen beliebt machen, ins Tierschutzgesetz, wenn wir es schon revidieren - und wir sind jetzt auf einem guten Weg -, den Tierschutzanwalt aufzunehmen.
Ich weiss, in der Kommission ist immer wieder gesagt worden, das sei eine kantonale Aufgabe. Zum Beispiel macht der Kanton Zürich seit zehn Jahren sehr gute Erfahrungen mit einem Tierschutzanwalt. Aber es gibt einfach immer noch sehr viele Kantone, die in diesem Bereich nicht vorwärts machen. Das heisst, es wäre sehr gut, wenn wir hier einen Hinweis geben würden. Wenn wir schon legiferieren, wenn der Bundesgesetzgeber schon sagt, die Tiere seien keine Sache, wenn er auch sagt, wir wollen keine Tierquälereien, dann ist die Konsequenz daraus, dass man auch jemanden haben muss, der das Tier in einem Verfahren unterstützt. Das scheint mir eine logische Konsequenz zu sein. Wer soll es denn sonst tun? Ein Tier kann sich nicht selber verteidigen.
Der langen Rede kurzer Sinn: Ein Tierschutzanwalt ist nötig. Es gibt Tierquälereien, und zwar am wenigsten dort, wo professionell mit Tieren umgegangen wird, dagegen in vielen anderen Bereichen. Wir hatten z. B. einen Fall, wo Jugendliche eine Katze verbrannt haben - einfach so. Niemand hat sich nachher darum gekümmert. Das heisst, um dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen, brauchen wir eine Instanz, die für die Rechte der Tiere sorgt. Die einfachste, wirkungsvollste Variante ist ein Tierschutzanwalt. Ein Verbandsklagerecht wäre die andere Version. Aber das wollen wir in diesem Bereich nicht, sondern wir wollen jemanden, der die Tiere in ihren Rechten unterstützt.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Auch dieser Punkt wurde in unserer Kommission eingehend diskutiert, und es ist unbestritten, dass solche Fälle, wie Frau Fetz einen geschildert hat, unser Rechtsempfinden stören. Trotzdem kann man eigentlich auch aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die Einführung eines Tierschutzanwaltes sein.
Mit einem solchen Sonderstaatsanwalt würde in die heutige grundsätzliche Kompetenzordnung eingegriffen, wonach die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sind. Natürlich kann man gemäss Verfassung eingreifen, wenn man will, aber ich zeige ebenfalls auf, dass es grundsätzliche Überlegungen gibt, die gegen einen solchen Eingriff sprechen. Ein solcher Tierschutzanwalt widerspricht nämlich auch meinem Rechtsempfinden über den Ablauf eines Strafverfahrens in unserem Staat, unabhängig davon, ob es sich um das Tierschutzrecht oder um ein anderes Rechtsgebiet handelt. Es wird damit suggeriert, dass die kantonalen Strafverfolgungsinstanzen ihrer Pflicht grundsätzlich nicht nachkommen. Wie meine ich das?
Das Tierschutzgesetz bezeichnet nun einmal die Rechtsgüter, die schutzwürdig sind. Der Staatsanwalt hat nun einmal die Pflicht und Schuldigkeit, bei einer Rechtsverletzung - nicht nur im Tierschutzbereich, sondern in sämtlichen Rechtsgebieten, wo Rechtsgüter geschützt werden - die Interessen des Staates zu vertreten. Es ist nach meinem Rechtsverständnis nicht seinem Gutdünken überlassen, irgendein Gesetz anzuwenden oder nicht. Wenn wir ein Gesetz nicht anwenden wollen, haben wir das entsprechende Gesetz zu ändern. Sollte das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden trotzdem bemängelt werden müssen, so gibt es auch eine entsprechende Aufsichtsbehörde. Man sagt mir vielleicht, dass dies eine idealistische Auffassung von unserem Rechtsstaat ist; ich will sie mir aber erhalten.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Deiss Joseph · BPR-M · Bundesrat · Freiburg
Mit diesem Antrag soll den Kantonen vorgeschrieben werden, die Institution eines Tieranwaltes oder eines Anwaltes für Tierschutz zu schaffen. Dieser sollte, wie gesagt wurde, in Strafverfahren wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes die Interessen der Tiere wahrnehmen.
Der Bundesrat hat eine solche Institution in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Er ist der Meinung, dass wir hier in das kantonale Strafprozessrecht oder in die kantonale Strafprozesshoheit eingreifen würden. Ein Kanton, der Kanton Zürich, hat im Jahre 1991 bereits die Funktion eines solchen Tieranwaltes geschaffen. Andere Kantone sind ihm bisher nicht gefolgt, obschon in einigen Kantonen die Diskussion darüber aufgenommen worden ist oder gegenwärtig gewisse Vorbereitungen getroffen werden.
Wir würden mit diesem Artikel gegenüber den Kantonen und auch den Rechtsbehörden sicher das Misstrauen signalisieren, sie behandelten die Straffälle in diesem Bereich nicht sach- und pflichtgerecht. Es stimmt, dass es in diesem Bereich Fälle gegeben hat. Das ist auch in anderen Bereichen möglich. Es ist aber Aufgabe der Kantone, den Rechtsvollzug zu garantieren und dazu die notwendigen Institutionen einzusetzen.
Deshalb vertrete ich im Namen des Bundesrates die Meinung, dass dieser Artikel hier nicht notwendig ist und es den Kantonen überlassen werden soll, ob solche Funktionen geschaffen werden sollen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 10 Stimmen
Dagegen .... 27 Stimmen
Art. 25
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder es unnötig überanstrengt;
....
e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 25
Proposition de la commission
Al. 1
....
a. aura maltraité un animal, l'aura négligé ou surmené inutilement;
....
e. aura abandonné ou lâché un animal domestique ou un animal détenu dans une exploitation, dans l'intention de s'en défaire.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu dieser Strafbestimmung muss man vielleicht allgemein bemerken, dass wir im Prinzip die Bestimmung des heutigen Gesetzes wieder aufnehmen. Die Strafnormen sind im Übrigen z. B. mit dem Umweltschutzgesetz vergleichbar. Auch wenn die Strafen ein wenig hoch erscheinen, besteht das Gleiche im Umweltschutzgesetz.
In Artikel 25 geht es um Tierquälerei. Diese gibt es leider immer noch, wie es jetzt eben geschildert wurde. Z. B. stellt der sexuelle Umgang mit Tieren eine Misshandlung und eigentlich auch die übelste Würdeverletzung dar. Dieser Straftatbestand würde unter Absatz 1 Buchstabe a fallen. Bei Buchstabe a haben wir erneut das Wort "stark" gestrichen. Ich bitte Sie, die deutsche Version zu berücksichtigen; im französischen Text haben wir den Satz mit "dignité" nicht gestrichen.
Buchstabe e haben wir eingeführt, um es zu erlauben, Leute zu bestrafen, die, wenn sie ihrer Tiere überdrüssig sind, diese z. B. aussetzen, bevor sie in die Ferien reisen. Dieser Tatbestand wurde auch in den Tierschutzgesetzen in den umliegenden Staaten unter Strafandrohung gestellt, also wenigstens in jenen Staaten, die ein Tierschutzgesetz haben. Demnach wurden wir fast gezwungen, dasselbe zu tun.
Deiss Joseph · BPR-M · Bundesrat · Freiburg
Le Conseil fédéral vous propose, dans sa version, de punir aussi l'atteinte à la dignité de l'animal. Il part de l'idée que l'article 1 de la loi vise deux aspects principaux qui sont, d'une part, le bien-être de l'animal - diverses actions qui pourraient nuire à son bien-être sont mentionnées ici -, et d'autre part la dignité de l'animal. Il estime par conséquent que des infractions par rapport à la dignité sont aussi punissables et doivent être mentionnées à l'article 25 alinéa 1 lettre a.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 26 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Art. 26-30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht hier um die Regelung des Vollzugs durch Bund und Kantone. Neu können die Kantone den Vollzug regionalisieren. Aus Landwirtschaftskreisen ist der Wunsch gekommen, diese Kontrollen hätten koordiniert zu erfolgen. Nun wurde bereits im Rahmen der "Agrarpolitik 2007" Artikel 181 in das Landwirtschaftsgesetz eingefügt. Dieser schreibt vor, dass die behördlichen Kontrollen in Landwirtschaftsbetrieben koordiniert erfolgen müssen. Das ist eine zwingende Bestimmung. Keinen Einfluss haben wir hingegen bei den Label-Kontrollen, denn diese werden durch private Organisationen durchgeführt.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Vollzug ist ein kritischer Punkt, den bereits die GPK hervorgehoben hatte. Wenn wir eine Verbesserung des Vollzugs haben wollen und der Bund die Oberaufsicht wahrnehmen will, dann ist es nötig, dass wir im jeweiligen Kanton eine Fachstelle schaffen, die für den Tierschutz zuständig ist. Dies ist eigentlich ganz zentral.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 33
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 34
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.
Art. 34
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... la Commission fédérale d'éthique pour la biotechnologie dans le domaine ....
Angenommen - Adopté
Art. 35
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 36, 37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mit den Artikeln 36 und 37 werden zwei neue Vollzugsinstrumente eingeführt, die in der Vernehmlassung eigentlich unbestritten waren. Es handelt sich um die Instrumente der Zielvereinbarung und des Leistungsauftrages, das heisst der Mitwirkung von Organisationen und Firmen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir, dass ich bei dieser Gelegenheit, bei der Beratung von Artikel 38, auf die Diskussion hinweise, die wir diese Woche beim Transplantationsgesetz geführt haben, zur Thematik Habeas Corpus. Hier geht es um den Grundsatz: Wie handhaben wir das in diesem Lande Schweiz? Wir haben hier ein weiteres Beispiel dafür.
Zum Stichwort Hausdurchsuchungen gilt in x Gesetzen nachgerade der Grundsatz, dass Räume bzw. Wohnungen nur durch staatliche Organe betreten werden können, wenn das über den Richter läuft. Dieser Grundsatz wird jetzt pausenlos durchlöchert. Hier liegt ein weiteres Beispiel vor. Es ist wiederum ein Beispiel von weit offenen Formulierungen. Zwar hat es hier noch ein Wort drin, welches das etwas reduziert, nämlich das Wort "den": "Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen ...." Da kann man sagen: Ja gut, damit ist der Zusammenhang mit der Tierhaltung hergestellt. Es wird an jene Räume gedacht, in welchen Tierhaltung stattfindet. Selbstverständlich haben wir dann alle etwa den Kuhstall vor Augen, und da macht das Sinn.
Aber ich bitte Sie, auch einfach daran zu denken, dass es auch Katzenhalter gibt, die eben eine Katze in der Wohnung halten, es gibt welche, die Zierfische in einem Aquarium in der Wohnung haben. Wenn man das weiterführt, tut jedermann gut daran, seinen Kanarienvogel nicht im Schlafzimmer zu halten, weil sonst die Staatsorgane auch dort Zutritt hätten. Ich will das nicht ins Lächerliche ziehen, aber Sie sehen einmal mehr, dass diese Entwicklung überhand nimmt. Ich bin wirklich der Auffassung, dass es absolut notwendig ist, dass wir diese Thematik umfassend angehen. Wir haben das beschlossen, und ich wollte auf dieses weitere Beispiel aufmerksam machen.
Ich bitte die Kommission, den entsprechenden Auftrag ernst zu nehmen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich danke Herrn Kollege Stähelin, dass er das Thema aufnimmt. Ich müsste mir allerdings als Kommissionsmitglied nach meinem früheren Votum zu dieser Sache einen Vorwurf machen, wenn das so durchgegangen wäre. Ich bin daher leicht erschrocken. Es stimmt aber nicht ganz. Wir haben hier den Zusatz: ".... dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei." Das bedeutet, sie brauchen einen richterlichen Durchsuchungsbefehl. Man müsste vielleicht klarer formulieren, dass das so ist. Aber es ist so und ist gemäss geltendem Gesetz auch Praxis. Ich habe mich nochmals versichert, dass es auch so gehandhabt wird. Von daher hat diese Regel, die wir jetzt hier setzen, diesen entscheidenden Punkt schon drin, den wir im Transplantationsgesetz nicht hatten, dass es eine richterliche Befugnis braucht. Wenn der Bauer den Zutritt zu seinem Stall nicht gewährt, dann kann der Verwaltungsbeamte nicht einfach mit Gewalt eintreten, sondern er muss vom Richter einen entsprechenden Befehl haben. Das ist einfach die Interpretation dieses Zusatzes: ".... dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei."
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 39-41
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
2. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmung
Section 2 titre
Proposition de la commission
Abrogation du droit en vigueur et disposition transitoire
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Kommission
Titel
Aufhebung bisherigen Rechts
Text
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42
Proposition de la commission
Titre
Abrogation du droit en vigueur
Texte
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsident (Schiesser Fritz, Präsident): Artikel 42a haben wir gemeinsam mit Artikel 14 behandelt.
Art. 43
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
04.039
Bundesbeschluss über die Volksinitiative "für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)"
Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire "pour une conception moderne de la protection des animaux (Oui à la protection des animaux!)"
Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nachdem ich Herrn Bundespräsident Deiss gehört habe, der ausführlich zur Volksinitiative Stellung genommen hat, brauche ich nicht viel zu sagen. Ich denke, wir haben mit unserer Arbeit in der Kommission und jetzt auch bei der Beratung hier im Rat alles getan, um den Tierschutzverbänden entgegenzukommen und auch die bäuerlichen Anliegen zu beachten. Deshalb haben wir auch in der Kommission den Entwurf des Bundesrates einheitlich als indirekten Gegenentwurf zur Initiative betrachtet, und es haben alle gegen die Initiative gestimmt.
Ich beantrage Ihnen also, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsident (Schiesser Fritz, Präsident): Nach Artikel 74 Absatz 4 des neuen Parlamentsgesetzes wird keine Gesamtabstimmung durchgeführt.