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Doppelbesteuerung. Abkommen mit dem Königreich Norwegen

9882 · Amtliches Bulletin

Dated Dec 14, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/9882/de/doppelbesteuerung-abkommen-mit-dem-konigreich-norwegen

Retrieved on Sep 5, 2026

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Source

Parliamentary business: Doppelbesteuerung. Abkommen mit dem Königreich Norwegen (05.048)

05.048

Doppelbesteuerung. Abkommen mit dem Königreich Norwegen

Verfahrensbeitrag

Antrag der Minderheit

(Gysin Remo, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rennwald, Genner)

Rückweisung an den Bundesrat

mit der Auflage, den Informationsaustausch (vgl. DBA Art. 26 und Protokoll Art. 10) auch zur Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten und dergleichen zu ermöglichen.

Proposition de la minorité

(Gysin Remo, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rennwald, Genner)

Renvoi au Conseil fédéral

avec mandat de permettre l'échange de renseignements (cf. art. 26 de la Convention de double imposition et art. 10 du protocole) également dans le cadre de l'application du droit interne en cas de fraude ou de délit similaire.

Zuppiger Bruno · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ausgangspunkt für die vorliegende Teilrevision des Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz mit Norwegen war ein Begehren vonseiten Norwegens. Die Bestimmung über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von in Norwegen ansässigen Personen soll an eine Änderung des internen Rechtes angepasst werden, indem von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt wird. Aufgrund von Artikel 23 des geltenden Abkommens nimmt Norwegen heute bei der Besteuerung eines norwegischen Steuerpflichtigen schweizerische Einkünfte - mit Ausnahme von Dividenden und Verwaltungsratsvergütungen - und schweizerische Vermögenswerte unter dem Vorbehalt der Progression von der norwegischen Besteuerung aus.

Der Wechsel wird zur Folge haben, dass inskünftig auch alle schweizerischen Einkünfte und Vermögenswerte in Norwegen besteuert werden können. Dies unter Anrechnung der hierauf nach dem Abkommen gezahlten schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuer.

Es ist üblich, dass in Verhandlungen über die von einer Seite gewünschte Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens geprüft wird, ob nicht noch andere Bestimmungen des Abkommens einer Revision unterzogen werden sollen. Dies haben die Unterhändler auch im vorliegenden Fall getan. Die wichtigste weitere materielle Änderung ist folgende: Die Quellensteuer auf Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 20 Prozent wird gegenseitig von 5 auf 0 Prozent gesenkt.

Zur Bestimmung über den Informationsaustausch noch folgende Erläuterungen: Entsprechend der jahrzehntelangen Abkommenspolitik der Schweiz beschränkt das geltende Abkommen die Amtshilfe auf den Austausch derjenigen Informationen, die für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens erforderlich sind. Die schweizerische Abkommenspolitik hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren. Mit der Zustimmung zum Bericht des OECD-Fiskalkomitees über das Bankgeheimnis aus dem Jahre 2000 hat sich die Schweiz bereit erklärt, ihre Amtshilfepolitik beim Vorliegen von Betrugsdelikten zu verbessern. Bisher konnten ausländische Staaten in solchen Fällen einzig aufgrund des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rechtshilfe verlangen.

Der Nachteil der Rechtshilfe besteht darin, dass der ersuchende Staat die gestützt auf dieses Gesetz erhaltenen Informationen wegen des Spezialitätenvorbehaltes gemäss Artikel 67 IRSG nur für die strafrechtliche Verfolgung, nicht aber für die Steuerveranlagung verwenden darf. Materiell geht es im Wesentlichen darum, abkommensrechtlich vorzusehen, dass ein ausländischer Staat in Fällen, in denen Abgabebetrug vorliegt, aufgrund des IRSG Rechtshilfe verlangen kann, den Amtshilfeweg zu öffnen und damit dem ersuchenden Staat die Möglichkeit zu gewähren, die erhaltenen Informationen auch für Veranlagungszwecke zu verwenden. Das Protokoll trägt diesen Änderungen der schweizerischen Abkommenspolitik vollumfänglich Rechnung.

Die für die schweizerische Wirtschaft bedeutsame Quellensteuerbefreiung auf Beteiligungsdividenden soll rückwirkend auf den 1. Januar 2005 gelten, wenn das Protokoll noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Der Ständerat hat diesem Protokoll bereits zugestimmt, und zwar einstimmig.

Die WAK empfiehlt Ihnen mit 19 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Vorlage ebenfalls zuzustimmen.

Favre Charles · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

La Suisse et la Norvège sont au bénéfice d'une convention en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôt sur le revenu et sur la fortune. Cette convention a été conclue en 1987 et est en vigueur depuis mai 1989. Depuis lors, la Norvège a procédé à une réforme fiscale importante, avec un système d'imposition générale uniforme, et ceci a une influence sur la convention de double imposition. Il y a donc nécessité de la modifier: c'est la raison du présent protocole sur lequel nous avons à nous exprimer.

Les modifications touchent le remboursement de l'impôt à la source, l'échange de renseignements, la réglementation en matière de trafic international - cela touche en particulier la compagnie aérienne SAS - et les dividendes de participations. Le point, en fait, qui nécessite des renseignements et a généré une discussion au sein de la commission, concerne le problème de l'échange de renseignements, l'entraide administrative. Les autres points que je viens d'énumérer, qui sont extrêmement techniques, n'ont pas soulevé de discussions particulières.

En ce qui concerne l'échange de renseignements, le protocole prévoit un élargissement de celui-ci, avec entraide administrative possible, en particulier dans les cas de fraude fiscale et pour les sociétés holdings. La Norvège aurait souhaité plus puisque, juste avant la signature du protocole, elle a demandé qu'on y inclue une disposition semblable à celle qu'on connaît avec les USA, à savoir un échange de renseignements en cas de fraude fiscale et de délits semblables. Il faut savoir que, pour nous, l'entraide administrative n'entre en considération que si les faits sont punissables dans les deux Etats contractants. Or, en Norvège, il n'y a pas de différenciation entre fraude fiscale et soustraction fiscale, alors que vous savez que cela existe en droit suisse. Il était donc impossible d'accorder une entraide pour un élément qui n'est pas punissable en Suisse, à savoir la soustraction fiscale.

La commission est entrée en matière à l'unanimité sur ce projet et a traité une demande de renvoi défendue par la minorité, dont le texte est celui que l'on retrouve aujourd'hui.

Quels ont été les arguments exposés et en particulier, tout d'abord, les arguments pour le renvoi? Premier argument: le fait qu'il y ait une différence en termes de fraude fiscale ou de soustraction fiscale entre la Suisse et la Norvège entrave l'application du droit interne norvégien. Ceci est considéré comme inacceptable par la minorité de la commission. Deuxième argument: la Suisse ne joue pas le jeu de l'entraide internationale, ce qui nuit à son image. Troisième argument évoqué: les éléments de type éthique.

Quels ont été les arguments pour s'opposer à ce renvoi? Premier argument: il faut reconnaître que dans ce projet il y a un élargissement de l'échange d'informations, en particulier en ce qui concerne les holdings. Deuxième argument: cet accord est tout à fait conforme à notre politique fiscale en particulier, qui fait la différence entre fraude fiscale et soustraction fiscale. Troisième argument: cet accord respecte le principe de la double incrimination.

La commission a constaté qu'un accord de ce type existait déjà avec plusieurs pays, et qu'il allait même plus loin que l'accord que nous avons avec l'Allemagne, puisque ici les dispositions concernant les holdings vont plus loin. Par contre, c'est un accord du type de ceux qui ont été conclus, par exemple, avec l'Autriche et la Finlande.

C'est la raison pour laquelle la proposition de renvoi a été rejetée en commission par 14 voix contre 7.

En conclusion, cet accord a des avantages, en particulier l'amélioration de la situation des entreprises suisses avec participations en Norvège, le renforcement de l'attractivité de la place économique suisse pour l'implantation d'entreprises norvégiennes. Il a un inconvénient qui nous semble tout à fait relatif, à savoir un coût immédiat sous la forme d'une perte fiscale de 1 à 2 millions de francs.

En fonction de ces différents arguments, la commission a accepté cet arrêté fédéral par 19 voix contre zéro et 2 abstentions. Nous rappelons que cet accord a été accepté à l'unanimité par le Conseil des Etats.

Gysin Remo · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Seit längerem und gerade in diesen Tagen bestätigt sich die internationale Tendenz zu einer Intensivierung des Informationsaustausches in Steuerangelegenheiten. Wir hatten Anfang November das Global Forum der OECD in Melbourne, übrigens mit Schweizer Vertretung, welches das unterstrichen hat; und wir hatten letzte Woche das Tax Committee der Uno in Genf, ein Regierungskomitee neuerdings, mit dem gleichen Anliegen. Was tut die Schweiz? Sie betätigt sich jeweils als Bremser. Das Hauptanliegen der Schweiz, das kommt auch in dieser Vorlage zum Ausdruck, scheint der staatliche Schutz der Steuerhinterziehung zu werden. Sie können sich vorstellen, wie gut das ankommt, vor allem bei einem befreundeten Staat wie Norwegen.

Die Minderheit anerkennt, dass es in dieser Vorlage einen kleinen, sehr beschränkten Fortschritt gibt, nämlich den Informationsaustausch bei Holdinggesellschaften. Der Kern dieses Doppelbesteuerungsabkommens bleibt aber äusserst unbefriedigend. Deswegen stellen wir einen Rückweisungsantrag mit der Auflage, den Informationsaustausch so zu erweitern, dass Norwegen sein nationales Recht bei Steuerdelikten durchsetzen kann.

Wie begründen wir das? Der Informationsaustausch, wie er im vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschlagen wird, ist viel zu eng gefasst. Er hält an der doppelten Strafbarkeit fest und geht damit einmal mehr von der schweizerischen Differenzierung und Sonderstellung aus, nämlich der Differenzierung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Auf diese Weise hindert man Norwegen daran, die eigenen Steuergesetze einzuhalten.

Eine zweite unsinnige Einschränkung betrifft das sogenannte Spezialitätenprinzip. Das heisst, die ausgetauschten Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit Steuerbetrug gemäss schweizerischer Definition verwendet werden. Hier wird dann der Zusammenhang zwischen Bankgeheimnis, Steuerbetrug, Korruption und Geldwäscherei ausgeblendet. Das heisst, wenn Norwegen zum Beispiel Beweise zur Aufdeckung solcher Delikte suchen will, sind ihm die Hände gebunden, und dies, obwohl die Schweiz die Europaratskonvention gegen Korruption unterschrieben hat. Sie ist trotzdem nicht bereit, die dazu notwendigen Instrumente - und um ein solches geht es hier beim Informationsaustausch - freizugeben und zum Einsatz zu bringen.

Norwegen ist wie gesagt ein befreundetes Efta-Land und wünschte ausdrücklich einen erweiterten Informationsaustausch. Nun kommt der Bundesrat mit einem Vorschlag, der Norwegen schlechter behandelt als die USA oder die EU-Staaten. Für diese Länder gilt nämlich eine erweiterte Formel des Informationsaustausches zur Verhütung von "Betrugsdelikten und dergleichen", wie es in den Abkommen heisst.

Mit anderen Worten: Wir geben bereits 25 europäischen Ländern und den USA zur Betrugsbekämpfung bessere Lösungen in die Hände als Norwegen. Wo steckt da die Logik?

Ich bitte Sie, diesen unwürdigen Zustand nicht zu unterstützen.

Ich möchte noch Folgendes korrigieren: Ein Drittel der WAK hat den Rückweisungsantrag der Minderheit unterstützt; er erhielt nicht etwa 0 Stimmen. Das geschah dann in der Gesamtabstimmung. Aber hier geht es um Rückweisung mit bestimmten Auflagen. Sie ist von einem Drittel der WAK unterstützt worden.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Wir müssen aufpassen, dass wir hier jetzt nicht einige Dinge durcheinander bringen: Korruption, Steuerhinterziehung und Bankgeheimnis werden hier wild durcheinander geworfen; Begriffe, die so nicht zusammengehören. Auch die Teilnahme der Schweiz an diesem Global Forum fand im Zustand des sogenannten "invité" statt. Wir waren eingeladen, wir haben nicht partizipiert, wir haben nicht gebremst, wir haben auch keine weiteren Initiativen ergriffen. Aber wir stellen uns auf den Standpunkt, den wir im Jahr 2000 mit dem OECD-Fiskalkomitee gefunden haben und der von der OECD anerkannt ist. Davon gehen wir aus.

Der Rückweisungsantrag verlangt, dass wir Norwegen die gleichen Zusagen machen wie der EU mit dem Zinsbesteuerungsabkommen, und zwar in einem Memorandum of Understanding. Nach einem solchen Memorandum of Understanding müssen die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten, wenn einmal die bilateralen Verhandlungen über das Abkommen über den Zinsbesteuerungsbereich abgeschlossen sind, Verhandlungen aufnehmen, um die Amtshilfebestimmungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anzupassen.

Neu soll dort Amtshilfe eben nicht nur in Fällen geleistet werden, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten, sondern auch beim Vorliegen von ähnlichen Delikten, englisch "the like". Als ähnlich oder "the like" gelten ausschliesslich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie der Steuerbetrug nach schweizerischem Recht. Dass sich die Amtshilfe im Verhältnis zu Norwegen nicht auf ähnliche Delikte, also "the like", erstreckt, hat im Wesentlichen drei Gründe:

1. Die Amtshilfebestimmung im revidierten Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen entspricht voll und ganz der geänderten schweizerischen Amtshilfepolitik im Verhältnis zu allen OECD-Staaten. Diese beruht auf dem Bankgeheimnisbericht des OECD-Fiskalkomitees aus dem Jahr 2000, dem die Schweiz ausdrücklich zugestimmt hat. Danach werden Auskünfte im Falle einer vorsätzlichen Tat auch für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes dann ausgetauscht, wenn die Tat in beiden Staaten mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine solche Tat ist in der Schweiz im Bereich der direkten Steuern eben der Steuerbetrug nach Artikel 186 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, d. h. eine Urkundenfälschung, die dann eben zur Steuerhinterziehung führt. Eine weitergehende Verpflichtung ist die Schweiz im Rahmen der OECD nicht eingegangen. Es besteht daher auch kein Anlass, im Verhältnis zu Norwegen davon abzuweichen.

2. Norwegen ist kein EU-Mitgliedstaat. Es besteht daher auch kein Anlass, dieses Memorandum of Understanding zur Zinsbesteuerung mit der EU hier ebenfalls auf Norwegen anzulegen.

3. Es hat sich in den Verhandlungen mit Norwegen herausgestellt, dass bei den norwegischen Veranlagungsverfahren eben keine Tatbestände bestehen, die den Unrechtsgehalt des Steuerbetruges aufweisen, aber keinen Betrug nach schweizerischem Recht darstellen. Solche Tatbestände sind sehr selten, es gibt sie z. B. im englischen Recht im Zusammenhang mit Veranlagungsverfahren.

Norwegen selbst hat in den Verhandlungen - im Gegensatz zu dem, was beim Rückweisungsantrag gesagt wurde; das muss ich auch klar machen - keine weitergehenden Begehren in diese Richtung gestellt.

Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, den Rückweisungsantrag der Kommissionsminderheit abzulehnen und das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen zu genehmigen.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Wir stimmen über den Rückweisungsantrag der Minderheit Gysin Remo ab.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen

Dagegen .... 99 Stimmen

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Königreich Norwegen und des zugehörigen Protokolls

Arrêté fédéral relatif à l'approbation d'un protocole modifiant la Convention de double imposition conclue avec le Royaume de Norvège ainsi que le protocole s'y rapportant

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 112 Stimmen

Dagegen .... 12 Stimmen