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Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes

AS 1998 2632 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 15, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1998-2632/de/verordnung-uber-die-entschadigungen-der-mitglieder-der-kommissionen-des-zivildienstes

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EVD über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes (SR 824.014)

AS 1998 2632

Verordnung
über die Entschädigungen der Mitglieder
der Kommissionen des Zivildienstes

Änderung vom 15. Oktober 1998

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Juni 19961 über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes wird wie folgt geändert:

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2, 3 und 4 Taggelder und Entschädigungen für Mitglieder der Zulassungskommission

(Art. 18 Zivildienstgesetz2

Für Mitglieder, die auf Grund der Kommissionsmitarbeit besondere, mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbundene, organisatorische Vorkehren für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen treffen müssen, erhöht sich das Taggeld nach Absatz 1 um

Franken je betreute Person, wenn sie:

  1. nicht erwerbstätig sind; oder

  2. mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt weniger als 50 Prozent ausschliesslich unselbständig erwerbstätig sind.

Bisheriger Abs. 2

Verlangt die Vollzugsstelle eine Stellungnahme zu Beschwerden oder zu Gesuchen, welche sie entgegen dem Antrag der Kommission zu entscheiden beabsichtigt, so erhalten die Mitglieder eine Entschädigung von 100 Franken pro fristgerecht eingereichte Stellungnahme.

Footnotes

  1. [2] SR 824.0

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 3 Taggelder und Entschädigungen für Mitglieder der Anerkennungskommission

(Art. 42 und 43 Zivildienstgesetz)

Für Stellungnahmen im Zirkulationsverfahren erhalten die Mitglieder eine Entschädigung von 100 Franken pro Versand.

Art. 4 Entschädigung für Aktenstudium, Referate, Berichte und Anreise am Vortag

Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsstelle auf Antrag, ob Mitgliedern zusätzliche Taggelder für spezielles Aktenstudium, die Vorbereitung von Referaten und die Verfassung von Berichten ausgerichtet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 5.

Die Entschädigung für die Vorbereitung der Anhörungen der Mitglieder der Zulassungskommission und die Sitzungsvorbereitungen der Mitglieder der Anerkennungskommission ist im Taggeld inbegriffen, das für den Anhörungs- beziehungsweise Sitzungstag ausgerichtet wird.

Ein erwerbstätiges Mitglied, das am Tag vor der Sitzung anreisen muss, erhält eine Entschädigung von 100 Franken.

Art. 5 Präsidialentschädigung

Die Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskommission und die Präsidentin oder der Präsident der Anerkennungskommission erhalten für die Beanspruchung ausserhalb der Sitzungen nach Absprache mit der Vollzugsstelle Taggelder je nach Aufwand.

Die Taggelder der Präsidentin oder des Präsidenten jeder Kommission entsprechen den für freierwerbende Mitglieder geltenden Ansätzen.

Art. 6 Abrechnungen

Die Mitglieder reichen die Abrechnungen vierteljährlich bei der Vollzugsstelle ein. Diese kann in begründeten Ausnahmefällen die monatliche Rechnungsstellung bewilligen.

Die Präsidentin oder der Präsident visiert die Abrechnungen nach Artikel 4 Absatz 1 sowie die Abrechnungen der Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskommission nach Artikel 6 Absatz 1.

Footnotes

  1. [1] SR 824.014

II

Diese Änderung tritt am1. November 1998 in Kraft.

15. Oktober 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin