AS 1999 1068
Verordnung
über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln
für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Änderung vom 13. Januar 1999
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 20. Mai 19961 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
Die Zollbegünstigung nach Artikel 3 der Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom7. Dezember 19982 wird gewährt, indem auf Gesuch hin die Differenz zwischen dem bei der Einfuhr tatsächlich angewendeten Zollansatz und dem am Ende der Abrechnungsperiode gültigen zollbegünstigten Ansatz (Zolldifferenz) zurückerstattet wird. Haben die Zollansätze während der Antragsperiode geändert, so wird die Zollrückerstattung nach dem niedrigeren Ansatz berechnet.
Art. 2 Zollbegünstigte Waren
Zollbegünstigt werden die Waren nach:
dem Anhang zur Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom7. Dezember 19983;
Anhang 2 der Verordnung des EVD vom7. Dezember 19984 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten.
Art. 3 Bst. c
Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn:
c. die Waren Zoo-, Labor- oder anderen Tieren nach Artikel 3 der Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom7. Dezember 19985 abgegeben werden.
Art. 4 Abs. 1
Anspruch auf Rückerstattung der Zolldifferenz hat, wer Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere nach Artikel 3 der Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom7. Dezember 19986 mischt, abfüllt, im eigenen Betrieb verwendet oder abgepackt für den Einzelverkauf einführt. Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem diese Tätigkeiten ausgeführt werden.
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass die Waren als Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere nach Artikel 3 der Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom7. Dezember 19987 verwendet oder verkauft worden sind, und zwar mittels: ...
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.
13. Januar 1999 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger 10210