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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

AS 1999 12 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 4, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-12/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-bundesamtes-fur-wasserwirtschaft

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie (SR 721.803)

AS 1999 12

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft

vom 4. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161 (WRG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 721.80
  2. [2] SR 611.010

Art. 1 Geltungsbereich

Eine Gebühr muss die Person bezahlen, die eine Dienstleistung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft (Bundesamt) beansprucht oder für die das Bundesamt tätig wird.

Auslagen werden gesondert verrechnet.

Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, sohaften sie solidarisch.

Art. 2 Gebührenfreiheit

Den Bundesbehörden sowie den Transportunternehmungen und Anstalten des Bundes werden keine Gebühren auferlegt.

Art. 3 Gebührenarten

Das Bundesamt erhebt Gebühren für:

  1. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder –zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke;

  2. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen;

  3. Verfügungen über die Gewährung des Enteignungsrechts, die als Folge von Massnahmen nach den Buchstaben a und b erlassen werden;

  4. Bewilligungen und andere Verwaltungshandlungen auf der Grundlage des WRG;

  5. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die dem Bundesamt zwingend vorzulegen sind. Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Prüfung der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen, der Berichte über die Fünfjahreskontrollen, der Berichte über die Funktionsproben an den Ablässen und den beweglichen Organen der Hochwasserentlastung, der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen, der SR 721.803 Überwachungs- und Wehrreglemente sowie die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Inhabern von Stauanlagen.

Das Bundesamt kann ferner Gebühren für Gutachten und die Zustellung von statistischen oder technischen Unterlagen erheben.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand. Es gelten folgende Ansätze:

  1. für Bedienstete der Besoldungsklassen 8–17 125 Fr. je Stunde;

  2. für Bedienstete der Besoldungsklassen 18–23 150 Fr. je Stunde;

  3. für Bedienstete der Besoldungsklassen 24–31 190 Fr. je Stunde.

Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen, die der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19983 unterstellt sind, sowie für die Genehmigung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Absatz 1. Die jährliche Aufsichtsgebühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle,beträgt jedoch höchstens:

  1. für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio m3 5 000 Fr.

  2. für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio m3 7 000 Fr.

  3. für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio m3 oder mehr 12 000 Fr.

Footnotes

  1. [3] SR 721.102; AS 1999 4

Art. 5 Internationale Werke

Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen; anders lautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) passt die Gebühren an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent gestiegen ist.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung oder Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare für Expertisen oder für andere Aufträge an Dritte;

  2. Kosten für die Beweiserhebung und die Beschaffung von Unterlagen oder anderem Material;

  3. Reise- und Transportkosten;

  4. Kosten für Fotokopien, sofern deren Anzahl 25 übersteigt.

Art. 8 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Das Bundesamt verfügt die Gebühr, einschliesslich der Auslagen, unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht hat. Die Aufsichtsgebühren nach Artikel 4 Absatz 2 werden einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres verfügt.

Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde erhoben werden:

  1. bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Wasserwirtschaft, das Fernmelde- und Postwesen, sofern sich die Verfügung auf das WRG stützt;

  2. beim Departement in den übrigen Fällen.

Art. 9 Fälligkeit

Mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung werden die Gebühren und die Auslagen fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 10 Gebührenermässigung oder -erlass

Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen.

Art. 11 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

4. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin