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Verordnung über das Festungswachtkorps

AS 1999 1298 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Feb 24, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-1298/de/verordnung-uber-das-festungswachtkorps

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Ordonnance concernant le Corps des gardes-fortifications (SR 513.216)

AS 1999 1298

Verordnung
über das Festungswachtkorps
(VFWK)

Änderung vom 24. Februar 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. Dezember 19861 über das Festungswachtkorps wird wie folgt geändert:

Ingress, zweites Alinea sowie auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes2,

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation und Aufgaben des Festungswachtkorps (FWK) sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen.

Art. 2 Organisation

Das FWK ist eine Berufsformation der Armee; es besteht aus militärischen Formationen sowie aus zivilen Stäben und Diensten.

Es bleibt bei allen Einsatzarten der Armee als Berufsformation bestehen.

Art. 2a Aufgaben

Das FWK:

  1. stellt die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Landesregierung, der Armee (ohne Luftwaffe) sowie der übrigen Führungs- und Kampfbauten sicher und unterstützt den Betrieb von Anlagenteilen und Systemen;

  2. überwacht, unterhält und verwaltet die Anlagen nach Buchstabe a sowie weitere ihm zugewiesene Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);

Footnotes

  1. [1] SR 513.216
  2. [2] SR 510.10 c. unterstützt Schulen und Kurse der Armee bei der Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sicherheit und Anlagebetrieb; d. leitet und betreibt die Kampfmittelbeseitigung für die Belange der Armee. Das VBS kann das FWK zusätzlich für beschränkte Zeit zur Erfüllung von Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen heranziehen: a. Sicherungseinsätze im In- und Ausland; b. Polizeieinsätze; c. Katastrophenhilfe im In- und Ausland; d. Friedensförderungsdienste. II Diese Änderung tritt am 1. März 1999 in Kraft. 24. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin