AS 1999 1434
Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
der Universität Genf
Änderung vom 1. Februar 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. August 19951 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Genf (Fakultät).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Studierenden an der Fakultät; sie umfasst das zweite bis fünfte Studienjahr.
Art. 3 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 3
In sämtlichen Teilprüfungen des zweiten und dritten Studienjahres werden jeweils die in den entsprechenden Ausbildungseinheiten vermittelten Inhalte im Bereich der medizinischen Grundversorgung und die ärztlichen Fertigkeiten geprüft.
Art. 7 Viertes und fünftes Studienjahr
Das vierte und fünfte Studienjahr besteht jeweils aus einer Ausbildungseinheit für fächerübergreifende Integration und drei Ausbildungseinheiten am Krankenbett.
Nach jeder Ausbildungseinheit am Krankenbett wird eine Prüfung durchgeführt, wobei folgende Bereiche geprüft werden:
Innere Medizin einschliesslich Neurologie und Rheumatologie;
Psychiatrie;
Gynäkologie und Geburtshilfe;
Oto-Rhino-Laryngologie;
Dermatologie und Venerologie;
Ophthalmologie;
Spezielle Pathologie, mit zwei Teilnoten für makroskopische und mikroskopische Pathologie;
Medizinische Radiologie;
Rechtsmedizin.
Die Fakultät entscheidet, ob Prüfungen für bestimmte Ausbildungseinheiten am Krankenbett am Ende des entsprechenden Studienjahres stattfinden.
Werden in den Prüfungen des vierten und fünften Studienjahres insgesamt drei oder mehr ungenügende Hauptnoten erteilt, so sind diese Prüfungen gesamthaft nicht bestanden.
Art. 8 Schriftliche Schlussprüfung
Am Ende des fünften Studienjahres werden folgende schriftliche Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren durchgeführt:
Innere Medizin und Pharmakotherapie;
Chirurgie einschliesslich Katastrophenmedizin, Anästhesiologie;
Pädiatrie, Gynäkologie, Geburtshilfe;
Sozial- und Präventivmedizin einschliesslich Arbeits- und Versicherungsmedizin;
Oto-Rhino-Laryngologie, Dermatologie und Venerologie, Ophthalmologie.
Zu diesen schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren wird zugelassen, wer die im vierten und fünften Studienjahr von der Fakultät als obligatorisch erklärten ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.
Werden in den schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren zwei oder mehr ungenügende Hauptnoten erteilt, so sind diese Prüfungen gesamthaft nicht bestanden.
Art. 8a Wiederholung der Prüfungen des vierten und fünften Studienjahres
Die nicht bestandenen Prüfungen des vierten und fünften Studienjahres und oder die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren am Ende des fünften Studienjahres können am Ende des folgenden Studienjahres (sechstes Studienjahr) wiederholt werden.
Art. 9 Abs. 1
Zu den Prüfungsveranstaltungen wird zugelassen, wer die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests der entsprechenden Ausbildungsperiode besucht beziehungsweise absolviert hat.
Art. 10a Prüfungsgebühren
Für die Prüfungen nach dem Modell werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:
bei Examen des zweiten und dritten Studienjahres, für jede der Teilprüfungen jeweils 260 Franken;
bei Examen nach den Artikeln 7 und 8, insgesamt 450 Franken.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen.
Art. 12 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Misserfolg in derselben Prüfung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren eidgenössischen Medizinalprüfungen zur Folge.
Art. 13
Aufgehoben
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1
Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text.
Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.
Art. 19 Abs. 1
Das Modell wird fortlaufend ausgewertet. Dabei wird insbesondere im Vergleich mit den Ergebnissen gleicher oder vergleichbarer Prüfungen anderer Fakultäten, die nach dem ordentlichen medizinischen Studiengang ausbilden, evaluiert, ob das Ausbildungsziel von Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte besser erreicht wird.
II
Diese Änderung tritt am 15. Februar 1999 in Kraft.
1. Februar 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss 10252