AS 1999 1543
Verordnung des EVD
über die Erhebung einer Mindestgebühr
für Exportrisikogarantien
vom 8. März 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie,
verordnet:
Art. 1
Für die Ausstellung von Garantien wird eine Mindestgebühr von 100 Franken für jedes Garantiegesuch erhoben. Die Mindestgebühr schliesst die Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge und Ermässigungen ein.
Für Gebühren, die nach der Verordnung des EVD vom 8. März 19992 über die Erhebung von Gebühren für Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft erhoben werden, können abweichende Mindestgebühren festgelegt werden.
Art. 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. März 1999 in Kraft.
8. März 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 10311 SR 946.112.1