AS 1999 2822
Verordnung
über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische
Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse
und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(ZAS-Verordnung)
vom 1. Oktober 1999
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV), und Artikel 43 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung (IVV); sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung
Die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK), die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) bilden zusammen eine Hauptabteilung (nachstehend ZAS genannt) der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle sind in Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und in Artikel 174 AHVV, diejenigen der EAK und der SAK in Artikel 62 AHVG, und diejenigen der IVST in Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 41 IVV aufgeführt.
Art. 3 Organisation
Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV ist ihr administrativ zugeordnet.
Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit unter ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt.
Art. 4 Stellvertretung
Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Chef der ZAS dessen Stellvertretung. Der Chef der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.
Art. 5 Personaldienst
Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst. Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit des Chefs der ZAS in Personalfragen.
Art. 6 Revision und fachliche Aufsicht
Die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle unter Beihilfe des Internen Inspektorates der ZAS revidiert. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht der EAK, SAK und der IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).
2. Abschnitt: Bestimmungen betreffend die Zentrale Ausgleichsstelle, die SAK und die IVST
Art. 7 Hilfsstellen und AHV/IV-Dienste
Die schweizerischen Auslandsvertretungen wirken im Rahmen der vom BSV erlassenen Weisungen über die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer als Hilfsstellen der SAK und der IVST mit. Allgemeine Weisungen der SAK und der IVST an die Hilfsstellen werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erlassen.
Der Ausgleichsfonds trägt die Verwaltungskosten der schweizerischen Auslandvertretungen, die durch die Tätigkeit als Hilfsstellen verursacht werden. Das BSV setzt die jährlich zu erbringende Kostenvergütung im Einvernehmen mit dem EDA fest.
Die ZAS erstellt im Einvernehmen mit dem BSV jährlich eine Abrechnung über die Kosten, die dem Ausgleichsfonds nach Artikel 95 AHVG5, Artikel 81 IVG6 und
Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 25. September 19527 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) zu belasten sind.
Die Revision der Hilfsstellen der SAK und der IVST richtet sich nach den vom EDA und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle erlassenen Richtlinien für die Inspektion der Botschaften und Konsulate. Die Revision der AHV/IV-Dienste im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Mai 19618 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) wird von der SAK wahrgenommen.
Art. 8 Benützung von Bundesgebäuden; Mobilien
Für die Benützung von Bundesgebäuden entrichtet der Ausgleichsfonds dem Bund eine jährliche Entschädigung.
Der Ausgleichsfonds ist Eigentümer der im Besitze der ZAS befindlichen Mobilien. Die Beschaffung, der Rückschub und die Veräusserung erfolgen über die nach Einkaufsstellenverzeichnis zuständigen Bundesstellen. Die Inventarführung richtet sich nach den Artikeln 9–13 der Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 19909 (FHV).
3. Abschnitt: Bestimmungen betreffend die EAK
Art. 9 Kassenzugehörigkeit
Der EAK sind gestüzt auf Artikel 111 erster Satz AHVV und Artikel 2 Absätze 1–
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes10 (RVOG) angeschlossen :
der Bundesrat;
die Bundesverwaltung;
die eidgenössischen Gerichte;
die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
Der EAK können gestützt auf Artikel 111 zweiter Satz AHVV andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
Der EAK sind auch nichterwerbstätige Versicherte angeschlossen. Artikel 118 Absatz 2 AHVV findet sinngemäss Anwendung.
Art. 10 Arbeitgeberkontrolle
Die Arbeitgeber, die der EAK angeschlossen sind, werden in der Regel von der Eidgenössischen Finanzkontrolle kontrolliert.
Die EAK kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle bestimmter Arbeitgeber betrauen.
Art. 11 Verwaltungskosten der EAK
Die Verwaltungskosten der EAK werden von der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.
Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe d sowie 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 24. Juni 199411 über die Organisation der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung);
die Verordnung vom7. Mai 199112 über die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK-Verordnung).
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Oktober 1999 in Kraft.
Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz tritt am1. November 1999 in Kraft.
Artikel 11 Absatz 3 tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
1. Oktober 1999 Eidgenössisches Finanzdepartement: 10602 Villiger
AS 1994 2170
AS 1991 1156