AS 1999 2870
Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät
vom 1. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern (Fakultät).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Veterinärmedizin und umfasst ihr gesamtes fünfjähriges Studium.
Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV.
2. Abschnitt: Studiengang und Prüfungen
Art. 3 Kern- und Mantelstudium
Das Studium nach dem Modell besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.
Das Mantelstudium umfasst die Ausbildungsveranstaltungen, die die Fakultät den Studierenden zur individuellen Auswahl anbietet.
Art. 4 Promotion
Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres im Sinne von Artikel 10 bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
Art. 5 Prüfungssessionen
Die Prüfungen werden einmal pro Jahr durchgeführt.
Art. 6 Erste Vorprüfung
Nach dem ersten Studienjahr wird die erste Vorprüfung durchgeführt. Sie umfasst folgende fünf Einzelprüfungen:
naturwissenschaftliche Grundlagen I;
naturwissenschaftliche Grundlagen II;
allgemeine Veterinärmedizin I;
allgemeine Veterinärmedizin II;
allgemeine Veterinärmedizin III.
Art. 7 Zweite Vorprüfung
Nach dem dritten Studienjahr wird die zweite Vorprüfung durchgeführt. Sie umfasst folgende fünf Einzelprüfungen:
Mikrobiologie;
Zootechnik;
fächerübergreifende organzentrierte Prüfung I;
fächerübergreifende organzentrierte Prüfung II;
Mantelstudium.
Art. 8 Erster Teil der Schlussprüfung
Nach dem vierten Studienjahr wird der erste Teil der Schlussprüfung durchgeführt. Er umfasst folgende fünf Einzelprüfungen:
klinische Mikrobiologie, klinische Immunologie, Pharmakologie, Toxikologie und Arzneiverordnungslehre;
Veterinary Public Health und Epidemiologie;
Krankheitsentstehung und Krankheitsmanifestation I;
Krankheitsentstehung und Krankheitsmanifestation II;
Mantelstudium.
Art. 9 Zweiter Teil der Schlussprüfung
Nach dem fünften Studienjahr wird der zweite Teil der Schlussprüfung durchgeführt. Er umfasst folgende fünf Einzelprüfungen:
Klinik I;
Klinik II;
Paraklinik;
Mantelstudium I;
Mantelstudium II.
Art. 10 Voraussetzungen für das Bestehen der Gesamtprüfungen
Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, errechnet aus dem Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Für die Teilprüfungen werden halbe Teilnoten erteilt.
Die Gesamtprüfungen sind bestanden, wenn Folgendes gilt:
In den Einzelprüfungen, die aus bis zu drei Teilprüfungen bestehen, liegt keine Teilnote unter 4.
In den Einzelprüfungen, die aus mehr als drei Teilprüfungen bestehen, liegt höchstens eine Teilnote unter 4, aber nicht unter 3.
In allen Einzelprüfungen wurde mindestens die Hauptnote 4 erreicht.
Art. 11 Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schriftlich bekannt:
die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte;
die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen;
das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren;
die im Rahmen des Mantelstudiums auszuwählenden Ausbildungsveranstaltungen.
Art. 12 Prüfungszulassung
Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Fakultät vorgeschriebene Kern- und Mantelstudium besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.
Die Zulassung hängt nicht vom Ergebnis in den ausbildungsbegleitenden Tests ab.
Art. 13 Gebühren
Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben: Franken
erste Vorprüfung 240
zweite Vorprüfung 270
erster Teil der Schlussprüfung 750
zweiter Teil der Schlussprüfung 440
Art. 14 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 15 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
Art. 16 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss und der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung
Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekanntgegeben werden.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für Studierende des zweiten Studienjahres ab 2000/2001, des dritten Studienjahres ab 2001/2002, des vierten Studienjahres ab 2002/2003 und des fünften Studienjahres ab 2003/2004.
Für die Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungssession durchgeführt.
Studierende, die das Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, müssen dieses wie folgt nach dem Modell fortsetzen:
bestandene erste Vorprüfung nach bisherigem Recht im Jahre 2000 oder später: Fortsetzung des Studiums nach dem Modell im zweiten Studienjahr;
bestandene zweite Vorprüfung nach bisherigem Recht im Jahre 2001 oder später: Fortsetzung des Studiums nach dem Modell im zweiten Studienjahr;
bestandener erster Teil der Schlussprüfung nach bisherigem Recht im Jahre 2003 oder später: Fortsetzung des Studiums nach dem Modell im fünften Studienjahr.
Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:
erste Vorprüfung 2001
zweite Vorprüfung 2002
erster Teil der Schlussprüfung 2004
zweiter Teil der Schlussprüfung 2005
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 1999 in Kraft.
1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: 10592 Dreifuss