AS 1999 2875
srVerordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
vom 1. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Basel (Fakultät).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Humanmedizin für das dritte und vierte Studienjahr.
Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
Art. 3 Zulassung
Zur Ausbildung nach dem Modell werden Studierende zugelassen, die:
die zweite Vorprüfung für Ärzte bestanden haben;
das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben.
2. Abschnitt: Lerninhalte und Beurteilungen
Art. 4 Lern- und Beurteilungsinhalte
Das dritte Studienjahr umfasst neben dem Einführungsblock in allgemeiner Pathologie, Pharmakologie und Mikrobiologie namentlich die Bereiche Ethik, Herz/Kreislauf, Atmung, Blut/Onkologie, Hormone/Stoffwechsel, Nieren/Wasser/ Elektrolyte und Infekte/Abwehr.
Das vierte Studienjahr umfasst namentlich die Bereiche Magen/Darm, Nervensystem, Bewegungsapparat, Psyche, Reproduktion, Infekte/Abwehr, Notfälle und Ethik.
Die Fakultät kann einzelne Lerninhalte in ein anderes Studienjahr verschieben.
Art. 5 Beurteilungsbereiche
Während jedem der beiden Studienjahre werden die folgenden Beurteilungsbereiche bewertet:
Arzt-Patienten-Unterricht;
Einzeltutoriat;
Themenblockvorlesungen;
problemorientierte Tutoriate;
praktische Kurse.
Art. 6 Kreditpunktesystem
Für die einzelnen Beurteilungsbereiche werden Kreditpunkte erteilt.
In jedem der beiden Studienjahre sind 60 Kreditpunkte zu erwerben, um in das fünfte Studienjahr übertreten zu können.
Die Prüfungen des dritten und des vierten Studienjahres sind bestanden, wenn jeweils mindestens 60 Kreditpunkte erreicht worden sind.
Art. 7 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) und der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.
Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.
Art. 8 Wiederholungen
Nicht bestandene Beurteilungsbereiche können bei einer ersten Repetition einzeln wiederholt werden, wenn gesamthaft mindestens 45 Kreditpunkte erreicht worden sind. Andernfalls oder bei einer zweiten Repetition ist das gesamte Studienjahr mit sämtlichen Beurteilungsbereichen zu wiederholen.
In den Prüfungen des dritten und vierten Studienjahres sind jeweils zwei Wiederholungen zulässig.
Art. 9 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 10 Information der Studierenden
Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schriftlich bekannt:
die in den Beurteilungsbereichen angewendeten Beurteilungsverfahren;
den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen;
die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungsbereiche;
allfällige Verschiebungen von Lerninhalten in ein anderes Studienjahr.
Art. 11 Gebühren
Für die Beurteilung der Studierenden wird pro Studienjahr eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
Art. 12 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr eine verantwortliche Examinatorin oder einen verantwortlichen Examinator und teilt diese Person dem Leitenden Ausschuss mit.
Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell, insbesondere mit dem Kreditpunktesystem, werden laufend ausgewertet.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für das vierte Studienjahr ab 2000/2001.
Studierende, die das dritte Studienjahr vor 1999 begonnen haben, können das Studium nach bisherigem Recht fortsetzen.
Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärzte nach bisherigem Recht wird letztmals 2001 durchgeführt.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 1999 in Kraft.
1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: 10593 Dreifuss