AS 1999 3594
Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazie
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
vom 1. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell des Studienganges Pharmazie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.
Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 16. April 19802 über die Apothekerprüfungen.
2. Abschnitt: Schlussprüfung
Art. 2 Praktischer Teil der Schlussprüfung
Der praktische Teil der Schlussprüfung besteht aus einer Diplomarbeit.
Art. 3 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem schriftlichen Bericht.
Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und dauert mindestens 16 Wochen.
Der praktische Teil der Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Note für die Diplomarbeit mindestens 4,0 beträgt. Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
SR 811.112.52 Studienganges Pharmazie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 4 Übergangsbestimmung
Die Schlussprüfung kann letztmals im Sommer 2000 nach bisherigem Recht wiederholt werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 1999 in Kraft.
1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: 10688 Dreifuss