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Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Departementes Pharmazie der Universität Basel

AS 1999 3596 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 1, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-3596/de/verordnung-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-des-departementes-pharmazie-der-universitat-basel

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

AS 1999 3596

Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs-
und Prüfungsmodells des Departementes Pharmazie
der Universität Basel

vom 1. November 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1; AS 1999 2643

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell des Departementes Pharmazie der Universität Basel.

Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV sowie der Verordnung vom 16. April 19802 über die Apothekerprüfungen.

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.5

2. Abschnitt: Schlussprüfung

Art. 2 Praktischer Teil der Schlussprüfung

Der praktische Teil der Schlussprüfung besteht aus einer Diplomarbeit.

Art. 3 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem schriftlichen Bericht.

Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und dauert mindestens 16 Wochen.

Der praktische Teil der Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Note für die Diplomarbeit mindestens 4,0 beträgt. Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

SR 811.112.53 des Departementes Pharmazie der Universität Basel

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 4 Übergangsbestimmung

Die Schlussprüfung kann letztmals im Sommer 2000 nach bisherigem Recht wiederholt werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 1999 in Kraft.

1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: 10687 Dreifuss