AS 1999 629
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
(mit Prot.)
Übersetzung1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 27. Juni 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. November 1997
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika, vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen für zunehmende Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen; in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch ein internationales Abkommen die unternehmerische Initiative beleben und den Wohlstand auf dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragsstaaten erhöhen; haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bedeutet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfand- und Fahrnispfandrechte; (b) Aktien, Anteile und Obligationen eines Unternehmens sowie alle anderen Formen der Beteiligung an einem Unternehmen; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen (d) Immaterialgüterrechte, «Goodwill», technische Verfahren und «Know-how»; (e) gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, sowie alle anderen auf Gesetz, Vertrag oder rechtmässigem Behördenentscheid beruhenden Rechte. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte und Guthaben angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Investition unberührt. (2) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
SR 0.975.211.8
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1999 629) (3) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden; (b) Unternehmen, einschliesslich Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben; (c) Unternehmen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Buchstaben a dieses Absatzes oder von Unternehmen gemäss Buchstaben b dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden. (4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium beider Vertragsparteien und beinhaltet die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, d.h. die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, soweit er über diese Gebiete souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jede Vertragspartei ermutigt Investoren der anderen Vertragspartei, im Rahmen ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen, indem sie vorteilhafte Bedingungen für diese Investitionen schafft, und lässt unter Vorbehalt ihrer gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben solche Investitionen zu. (2) Jede Vertragspartei erteilt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition und mit der Durchführung von Lizenzverträgen sowie Verträgen über die technische, kommerzielle und administrative Unterstützung.
Art. 3 Schutz, Behandlung
(1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, den Ausbau und die Veräusserung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen wurden. (2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen. (5) Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier verdeutlicht, dass die in den Absätzen (2) und (3) dieses Artikels vorgesehenen Grundsätze sich nicht auf besondere Vorteile, wie beispielsweise im Steuerbereich, beziehen, welche Finanzinstitutionen der Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden.
Art. 4 Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Rebellion, eines Aufstandes oder eines Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird durch diese hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche Behandlung für den betroffenen Investor die günstigere ist. Diesbezügliche Zahlungen sind zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den gültigen Wechselkursbestimmungen anwendbar ist, frei transferierbar. (2) Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die in einem der in diesem Absatz genannten Fälle auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden: (a) durch die Beschlagnahmung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei, oder (b) durch Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei, die nicht aufgrund von Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Diesbezügliche Zahlungen sind zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen anwendbar ist, frei transferabel.
Art. 5 Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht nationalisiert, enteignet oder Massnahmen unterworfen werden, die einer Nationalisierung oder Enteignung gleichkommen (in der Folge als «Enteignung» bezeichnet), es sei denn zu einem mit einem internen Bedürfnis verbundenen öffentlichen Zweck, in nicht diskriminierender Art und gegen eine unverzügliche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition unmittelbar vor deren Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung zu entsprechen, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Die Entschädigung umfasst eine handelsübliche Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Zahlung, hat ohne Verzögerung zu erfolgen, muss tatsächlich verwertbar und zum Wechsel- kurs, der am Tag der Überweisung gemäss den gültigen Wechselkursbestimmungen anwendbar ist, frei transferierbar sein. Der betroffene Investor hat nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht, seinen Fall sowie die Bewertung seiner Investition umgehend von einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen prüfen zu lassen. (2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss dem geltenden Recht in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes gegründet oder konstituiert wurde, und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren unter Vorbehalt ihrer Gesetzgebung im notwendigen Umfang gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.
Art. 6 Rückführung von Investitionen und Erträgen
(1) Jede Vertragspartei garantiert in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei den uneingeschränkten Transfer ihrer Investitionen und Erträge ins Ausland. (2) Jede Vertragspartei garantiert den Investoren der anderen Vertragspartei ebenfalls das uneingeschränkte Recht, Gelder zu überweisen, die für den Unterhalt oder Ausbau der Investition oder für die Rückzahlung von Darlehen oder zur Erfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Investition verwendet werden. (3) Die Überweisungen von Geldern erfolgen ohne Verzögerung in irgendeiner umtauschbaren Währung. Falls nicht anderweitig mit dem Investor vereinbart, erfolgen die Überweisungen zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen anwendbar ist.
Art. 7 Andere Verpflichtungen
(1) Sofern Vorschriften in den Gesetzen einer Vertragspartei oder in internationalen Übereinkommen den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor. (2) Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 8 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Das vorliegende Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften getätigt worden sind.
Art. 9 Subrogationsprinzip
(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle eine Zahlung aufgrund einer für eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährten Garantie, so anerkennt die letztere Vertragspartei den kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts erfolgten Übergang aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors auf die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Amtsstelle und anerkennt ebenfalls, dass die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle aufgrund des Prinzips der Subrogation in gleichem Umfang wie dieser Investor berechtigt ist, solche Rechte auszuüben und solche Ansprüche durchzusetzen. (2) Die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle hat unter allen Umständen Anspruch auf dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung erworben hat, sowie auf jegliche aufgrund solcher Rechte und Ansprüche erhaltenen Zahlungen, wie sie der entschädigte Investor in bezug auf die betreffende Investition und deren Erträge nach diesem Abkommen zu erhalten berechtigt war. (3) Jegliche Zahlung, welche die erstere Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Geschäftsstelle bei der Durchsetzung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhalten hat, ist zum Wechselkurs, der am Tag der Überweisung gemäss den gültigen Wechselkursbestimmungen anwendbar ist, frei transferierbar. Solche Zahlungen stehen der ersteren Vertragspartei oder der von ihr bestimmten Amtsstelle auch zur freien Verfügung, um irgendwelche sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ergebenden Ausgaben zu bestreiten.
Art. 10 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem Gaststaat
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine Verpflichtung der letzteren aufgrund dieses Abkommens im Zusammenhang mit einer Investition des ersteren, welche nicht gütlich beigelegt werden konnten, werden nach einer Zeitspanne von drei Monaten seit der schriftlichen Bekanntmachung eines entsprechenden Anspruchs der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, sofern der Investor dies wünscht. (2) Sofern die Meinungsverschiedenheit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt wird, können der Investor und die betreffende Vertragspartei diese im gegenseitigen Einvernehmen unterbreiten an: (a) das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (unter Berücksichtigung der Bestimmungen, soweit anwendbar, des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, welches seit 18. März 19652 in Washington DC zur Unterzeichnung aufliegt, sowie der statutarischen Ergänzungen für Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Sachverhaltsermittlungsverfahren); oder (b) den Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer; oder (c) einen internationalen Schiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht, welches aufgrund einer speziellen Vereinbarung errichtet oder gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht geschaffen wird. (3) Sofern nach einer Zeitspanne von drei Monaten seit der schriftlichen Bekanntmachung eines entsprechenden Anspruchs keine Einigkeit über eines der obgenannten Verfahren besteht, wird die Streitigkeit auf schriftliches Verlangen des betroffenen Investors dem Schiedsverfahren gemäss den geltenden Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht unterbreitet. Die Streitparteien können diese Regeln mittels schriftlicher Vereinbarung ändern. (4) Sollten beide Vertragsparteien Mitglied des in Absatz (2) Buchstabe (a) erwähnten Washingtoner Abkommens geworden sein, können Meinungsverschiedenheiten gemäss diesem Artikel als Alternative zu den in Absatz (3) erwähnten Verfahren, vom Investor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vorgelegt werden.
Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Entstehen von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, Beratungen und Verhandlungen durchzuführen. Sie bieten sich gegenseitig ausreichende Gelegenheit für solche Beratungen und Verhandlungen. Sollten die Parteien sich in der umstrittenen Angelegenheit einigen, erstellen die Parteien ein entsprechendes schriftliches Übereinkommen. (2) Falls die Beratungen und Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung führen, kann jede der Vertragsparteien – vorausgesetzt sie haben nichts anderes vereinbart – die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterstellen, welches sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, welcher Präsident des Schiedsgerichts und Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, wird einvernehmlich von den zwei anderen Schiedsrichtern bestimmt. Sollte einer der Schiedsrichter sein Mandat nicht erfüllen können, wird ein Stellvertreter gemäss diesem Artikel bestimmt. (3) Sollte eine der Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem die andere Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorgelegt und ihren Schiedsrichter bestimmt hat, zu bezeichnen, so kann die letztere den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die entsprechende Ernennung bitten. Sofern dieser verhindert ist, eine solche Ernennung vorzunehmen, oder Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist, hat der Vizepräsident oder das älteste Mitglied des Gerichtshofes die Ernennung vorzunehmen. (4) Können sich die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. Sofern dieser verhindert ist, eine solche Ernennung vorzunehmen, oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat der Vizepräsident oder das älteste Mitglied des Gerichtshofes die Ernennung vorzunehmen.
(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Das Schiedsgericht entscheidet die Meinungsverschiedenheit aufgrund dieses Abkommens und den übrigen Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheide aufgrund der Mehrheit der Stimmen. Der Entscheid ist für beide Parteien endgültig und bindend. (6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für sein Schiedsgerichtsmitglied und für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sich die beiden Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen verfassungsmässigen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 13 Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von zehn Jahren in Kraft. Anschliessend bleibt es in Kraft bis zum Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei der anderen die Kündigung des Abkommens schriftlich mitgeteilt hat. (2) Hinsichtlich Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, werden die entsprechenden Vorschriften noch für eine Zeitspanne von zwanzig Jahren seit dem Tage der Kündigung angewendet.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 27. Juni 1995, im Doppel je in französisch und englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Südafrika: Jean-Pascal Delamuraz Thabo Mbeki 9839 Protokoll Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Bestandteil des Abkommens gelten:
Zu Artikel 4, 5 und 6
In Bezug auf die Republik Südafrika sind die den Transfer betreffenden Bestimmungen nicht auf natürliche Personen anwendbar, die als Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 1 Abs. [3] Bst. [a]) ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Südafrika haben, und die, nachdem eine Zeitspanne von fünf Jahren seit der Einwanderung vergangen ist, das erforderliche Formular betreffend Devisenbewirtschaftung ausgefüllt haben.
Diese Bestimmung fällt mit der Aufhebung der Beschränkungen in der Devisenbewirtschaftung durch die Republik Südafrika dahin. Im Hinblick auf eine baldige Aufhebung der Beschränkungen wird die Republik Südafrika jede mögliche Anstrengung unternehmen.
Auf keinen Fall werden Schweizer Investoren diesbezüglich weniger günstiger behandelt als Investoren eines Drittstaates.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 27. Juni 1995, im Doppel je in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Südafrika: Jean-Pascal Delamuraz Thabo Mbeki 9839