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Bundesbeschluss über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs

AS 1999 741 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Mar 20, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-741/de/bundesbeschluss-uber-bau-und-finanzierung-von-infrastrukturvorhaben-des-offentlichen-verkehrs

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Constitution of the Swiss Confederation (SR 101)

AS 1999 741

Bundesbeschluss
über Bau und Finanzierung von
Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs

vom 20. März 19981

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Übergangsbestimmungen

Art. 21 Abs. 9

Dieser Artikel gilt ab1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19972.

Footnotes

  1. [1] BBl 1998 1421
  2. [2] SR ...; AS ... (BBl 1997 IV 1614) 3 Der Bundesbeschluss verlangte die Aufnahme eines Artikels 23 in die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Inzwischen haben Volk und Stände in der Abstimmung vom 7. Juni 1998 die Übergangsbestimmungen bereits durch einen Artikel 23 über Massnahmen zum Haushaltausgleich ergänzt (vgl. AS 1998 2031). Der vorliegende Bundesbeschluss hebt die Massnahmen zum Haushaltausgleich nicht auf. Daher wird die neue Verfassungsbestimmung als Artikel 24 den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung angefügt (vgl. auch AS 1998 2031 Fussnote 2: die Volksinitiative «für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters» wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 1998 abgelehnt; vgl. BBl 1998 5529). f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen. 3 Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form eines allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses. 4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in Form von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan. 5 Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte. 6 Artikel 21 Absatz 7 der Übergangsbestimmungen wird aufgehoben. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten 1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 29. November 1998 angenommen worden.4 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte5 am 29. November 1998 in Kraft getreten. 22. Januar 1999 Bundeskanzlei 10228

Art. 243

Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:

  1. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss Artikel 36quater verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;

  2. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 36quater verwenden;

  3. Mineralölsteuermittel nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;

  4. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;

  5. sämtliche in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen sowie nach Artikel 41ter der Bundesverfassung und 8ter der Übergangsbestimmungen festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;

Footnotes

  1. [4] BBl 1999 1092
  2. [5] SR 161.1