AS 1999 741
Bundesbeschluss
über Bau und Finanzierung von
Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs
vom 20. März 19981
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungen
Art. 21 Abs. 9
Dieser Artikel gilt ab1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19972.
Art. 243
Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss Artikel 36quater verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;
höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 36quater verwenden;
Mineralölsteuermittel nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;
Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
sämtliche in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen sowie nach Artikel 41ter der Bundesverfassung und 8ter der Übergangsbestimmungen festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;