AS 2000 1936
Übersetzung1
Zusatzabkommen
zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 9. September 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens
vom3. Dezember 1969 und zum Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953
Abgeschlossen am 22. Juli 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1998 2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1998
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 19663 in der Fassung des Zusatzabkommens vom3. Dezember 19694 (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) sowie das Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 19535 abzuändern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Artikel 2 Absatz 3 A des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«A. In Frankreich, die unter Absatz 2 aufgeführten Steuern, und insbesondere:
die Einkommenssteuer;
die Körperschaftssteuer;
die Lohnsteuer, je nach dem Zusammenhang, gemäss den auf Unternehmensgewinne oder Einkünfte aus freien Berufen anwendbaren Abkommensbestimmungen;
die Solidaritätssteuer auf dem Vermögen.»
SR 0.672.934.911
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 1936).
AS 1970 1300
Art. 2
Artikel 3 des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt:
«Art. 3 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Ausdrücke ‹Vertragsstaat› und ‹anderer Vertragsstaat›, je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz;
bedeutet der Ausdruck ‹Frankreich› die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsgewässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Rohstoffen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausüben darf;
bedeutet der Ausdruck ‹Schweiz› die Schweizerische Eidgenossenschaft;
bedeutet der Ausdruck ‹politische Unterabteilungen› die politischen Unterabteilungen der Schweiz;
umfasst der Ausdruck ‹Person› natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenverbindungen;
bedeutet der Ausdruck ‹Gesellschaft› juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke ‹Unternehmen eines Vertragsstaats› und ‹Unternehmen des anderen Vertragsstaats›, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck ‹internationaler Verkehr› jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck ‹zuständige Behörde›:
in Frankreich den Minister für das Budget oder seinen bevollmächtigten Vertreter; ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht hat den Vorrang vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.»
Art. 3
In Artikel 4 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: «5. Der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› umfasst ebenfalls diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Gebietskörperschaften wie auch ihre juristischen Personen öffentlichen Rechts.»
Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens wird zu Absatz 6.
In Artikel 4 Absatz 6 a) des Abkommens werden die Worte ‹in den Absätzen 1–3› durch die Worte ‹in den Absätzen 1, 2, 3 und 5› ersetzt.»
Art. 4
Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Worten «Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen» die Worte «(einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)» eingefügt; 2. Der zweite Absatz von Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: «Wenn das Eigentum oder Nutzniessungsrecht an Aktien, Anteilen oder an anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung dem Eigentümer oder Nutzniesser das ausschliessliche Nutzungsrecht an dem in einem Vertragsstaat gelegenen und einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung gehörenden unbeweglichen Vermögen einräumt oder wenn diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte nach der innerstaatlichen Gesetzgebung dieses Vertragsstaates steuerlich wie unbewegliches Vermögen behandelt werden, können Einkünfte, die der Eigentümer oder Nutzniesser aus dem unmittelbaren Gebrauch, der Vermietung oder jeder anderen sich aus seinem Nutzniessungsrecht ergebenden Verwendung bezieht, ungeachtet der Artikel 7 und 16, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.»
Art. 5
Artikel 7 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Am Anfang von Absatz 2 werden nach den Worten «Übt ein Unternehmen» die Worte «unter Vorbehalt von Absatz 3,» eingefügt. 2. Im zweiten Satz von Absatz 8 werden die Worte «des Artikels 10 Absatz 1 und» gestrichen.
Art. 6
Artikel 8 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ergänzt:
«5. Ungeachtet des Artikels 2:
a) wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von Amtes wegen von der auf Grund dieses Betriebs in Frankreich geschuldeten Gewerbesteuer (‹taxe professionnelle›) befreit;
b) wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Frankreich befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von jeder aufgrund dieses Betriebs in der Schweiz analog zur französischen Gewerbesteuer (‹taxe professionnelle›) geschuldeten Steuer befreit.»
Art. 7
Artikel 10 des Abkommens wird aufgehoben.
Art. 8
Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
«Art. 11 1. Dividenden, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden. 2. a) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
i) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist und die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der ersten Gesellschaft verfügt, können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. ii) Die Bestimmungen von (i) sind nicht anwendbar, wenn die Nutzungsberechtigte eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, an der eine oder mehrere nicht in diesem Staat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind und wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft noch diejenigen der sie beziehenden Gesellschaft an der Börse kotiert sind oder ausserbörslich gehandelt werden.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
3. a) Eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, deren Nutzungsberechtigter sie ist und die zu einer Steuergutschrift (‹avoir fiscal›) berechtigten, falls sie von einer in Frankreich ansässigen Person bezogen würden, hat, vorbehältlich des Steuerabzugs gemäss Absatz 2 a), Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse in Höhe der Steuergutschrift (‹avoir fiscal›).
Absatz 3 a) ist nur auf eine in der Schweiz ansässige Person anzuwenden, die:
eine natürliche Person, oder ii) eine Gesellschaft ist, die nicht unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Absatz 3 a) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
für diese und die Vergütung von der französischen Staatskasse in der Schweiz zum normalen Satz steuerpflichtig ist; und ii) auf Verlangen darlegt, dass er der Eigentümer der Aktien oder Anteile ist, für welche die Dividenden bezahlt werden, und dass der Besitz dieser Aktien oder Anteile nicht vorrangig dem Zweck oder als eine seiner vorrangigen Zielsetzungen dazu dient, einer anderen Person, ohne Rücksicht darauf, ob diese in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, die Vorteile von Absatz 3 a) zu verschaffen.
Der Bruttobetrag der Vergütung der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt.
4. Hat eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, keinen Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a), kann sie die Rückerstattung der auf diese Dividenden entfallenden Vorauszahlung (‹précompte›), die gegebenenfalls von der Gesellschaft erhoben worden ist, erhalten. Der Bruttobetrag der zurückerstatteten Vorauszahlung (‹précompte›) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt. Absatz 2 ist anzuwenden. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Dividenden› bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie diejenigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, der Ausschüttungsregelung unterworfen sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹Dividenden› die Einkünfte gemäss Artikel 18 nicht umfasst. 6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.»
Art. 9
Artikel 12 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
«Art. 12 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Zinsen› bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Einkommenselemente, die gemäss Artikel 11 als Dividenden zu behandeln sind, werden vom Ausdruck ‹Zinsen› nicht erfasst. 3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»
Art. 10
In Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens werden die folgenden Worte gestrichen: «oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen».
Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.»
Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.»
Art. 11
Der zweite Satz von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben. Absatz 2 wird ebenfalls aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzen, können in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.»
Art. 12
Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz
ersetzt: «4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, aber unter Vorbehalt der Artikel 18, 19 und 21, bleiben die integrierenden Bestandteil des Abkom- mens bildenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 19836 anwendbar.»
Art. 13
Artikel 19 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
«Art. 19 1. Ungeachtet der Artikel 16 und 17 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,
und 17 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird. 4. Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, Künstler oder Sportler, in dieser Eigenschaft persönlich im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufliessen und diese andere Person in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird.»
Art. 14
Artikel 23 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
«Art. 23 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.»
Art. 15
Der zweite Satz von Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «Das Vermögen, das sich aus Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzt, kann in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorstehenden Satzes.»
Art. 16
1. Artikel 25 A des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «A. In Frankreich: 1. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die nach Massgabe dieses Abkommens in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können und die steuerbare Einkünfte einer in Frankreich ansässigen Person bilden, bei der Festsetzung der französischen Steuer berücksichtigt werden, wenn sie nicht in Anwendung des internen französischen Rechts von der Körperschaftssteuer befreit sind. In diesem Fall kann die schweizerische Steuer auf diesen Einkünften nicht abgezogen werden; die in Frankreich ansässige Person hat aber, unter Vorbehalt der unter a) und b) vorgesehenen Bedingungen und Begrenzungen, Anspruch auf deren Anrechnung an die französische Steuer. Die Anrechnung entspricht:
für Einkünfte, die unter Absatz 1 b) nicht erwähnt werden, dem Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer, sofern die in Frankreich ansässige Person für diese Einkünfte der schweizerischen Steuer unterliegt;
für die im zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einkünfte, für die in Artikel 7 erwähnten, der französischen Körperschaftssteuer unterliegenden Einkünfte und für die in den Artikeln 11 und 13, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 erwähnten Einkünfte, dem Betrag der nach Massgabe dieser Artikel in der Schweiz gezahlten Steuer; sie ist aber auf den Betrag der französischen Steuer beschränkt, der auf diese Einkünfte entfällt.
2. Eine in Frankreich ansässige Person, die in der Schweiz nach Massgabe von Artikel 24 Absätze 1, 2, 4 oder 5 steuerbares Vermögen hat, unterliegt für dieses Vermögen auch der Besteuerung in Frankreich. Der auf die französische Steuer anzurechnende Betrag entspricht der auf diesem Vermögen in der Schweiz gezahlten Steuer. Die Anrechnung ist aber auf den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer beschränkt.»
2. Artikel 25 B Absatz 1 des Abkommens wird durch folgenden Satz ergänzt: «Die Befreiung der in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Absatz, Artikel 15 Absatz 2 oder
Artikel 24 Absatz 1 zweiter Satz erwähnten Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile wird nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Einkünfte, Kapitalgewinne
oder Vermögensteile in Frankreich gewährt.»
Art. 17
In Artikel 26 des Abkommens: 1. Der letzte Absatz in Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der folgende Absatz 4 wird nach Absatz 3 angefügt: «4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.» 3. Absatz 4 wird zu Absatz 5 und Absatz 5 wird zu Absatz 6. 4. Am Anfang von Absatz 6 werden folgende Worte eingefügt: «Ungeachtet des Artikels 2».
Art. 18
Artikel 27 Absatz 1 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:
«1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von
Artikel 26 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren
nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.»
Art. 19
Der bestehende Absatz in Artikel 31 wird zu «1.» und ein wie folgt lautender Absatz 2 angefügt: «2. Um in einem Vertragsstaat die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile zu erlangen, haben die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, eine Wohnsitzbescheinigung vorzuweisen, die insbesondere Aufschluss über die Art wie auch den Betrag oder den Wert der Einkünfte oder des Vermögens gibt und eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates aufweist.»
Art. 20
Absatz I im Zusatzprotokoll7 zum Abkommen wird aufgehoben und vor Absatz II, der zu Absatz IX wird, werden die folgenden Absätze I bis VIII eingefügt: «I. In Bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl während ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt. II. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck ‹unbewegliches Vermögen› Vorkaufsrechte, Kaufversprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst.
b) In Bezug auf den zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹ausschliessliche Nutzniessung› die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen während einer oder mehreren Perioden zeitlich begrenzter Dauer des betreffenden Steuerjahres und die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen im Rahmen eines Gesamthand- oder Miteigentumsverhältnisses einschliesst. III. Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens sind auch auf andere Gesellschaften oder Vereinigungen anzuwenden, die gemäss der internen französischen Gesetzgebung dem gleichen Steuersystem wie Personengesellschaften unterliegen. IV. In Bezug auf Artikel 11 des Abkommens können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen einer die Bedingungen und Begrenzungen festlegenden gemeinsamen Regelung darüber einigen, Absatz 3 a) auf Nutzungsberechtigte anzuwenden, die die in Absatz 3 c) (i) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
V. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer› bedeutet:
wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird; ii) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird. Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck ‹Betrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer› anzuwenden.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze 1 und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer› den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.
VI. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden. VII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen. VIII. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von
Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht.»
Art. 21
1. Jeder Vertragsstaat wird dem anderen den Abschluss der für die Inkraftsetzung des Zusatzabkommens erforderlichen Verfahren notifizieren. Dieses tritt am ersten Tag des zweiten auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft. 2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden Anwendung:
für die auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf steuerbare Beträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens;
für Einkommenssteuern, die nicht auf dem Abzugswege an der Quelle erhoben werden, auf Einkommen, die, je nach dem Zusammenhang, während des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens laufenden oder danach beginnenden Kalender- oder Geschäftsjahres zufliessen;
für die übrigen Steuern auf Besteuerungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens vorgenommen werden, für die in Artikel 8 Absatz 5 aufgeführte Gewerbesteuer («taxe professionnelle») auf noch nicht durchgeführte Besteuerungen, die zum gleichen Zeitpunkt bestritten sind.
3. Absatz 5 der Erklärungen des Schlussprotokolls zu Artikel 1 des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 19538 wird aufgehoben.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache, in Paris am 22. Juli 1997.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Benedikt von Tscharner Christian Sautter 9252