AS 2000 2485
Verordnung
über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten
und Zigarettenpapier
vom 2. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung,
verordnet:
Art. 1
Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Anhang IV erster Absatz Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 6,317 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 11,367 Rappen je Stück; – für Zigarettenpapier 0,9 Rappen je Stück
Art. 2
Hersteller und Importeure dürfen bis zum 31. Dezember 2000 eine gegenüber ihrem Absatz in der Vergleichsperiode des Vorjahres um 10 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises zu den alten Steuersätzen versteuern.
Zigaretten, die für den Export bestimmt sind, werden bis zum 31. Dezember 2000 zu den alten Steuersätzen besteuert.
Art. 3
Die Verordnung vom 28. September 19982 über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten und Zigarettenpapier wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft.
2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11078 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz