AS 2000 2808
Verordnung
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
der Universität Genf
Änderung vom 31. Oktober 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. August 19951 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom
19. November 19802 (AMV),
Art. 7 Viertes und fünftes Studienjahr
Das vierte und fünfte Studienjahr bilden eine Einheit und bestehen aus einer Ausbildungseinheit für fächerübergreifende Integration und aus mehreren Ausbildungseinheiten am Krankenbett.
Das fünfte Studienjahr umfasst zudem ein Wahlpraktikum. Die Fakultät regelt die Dauer und das Programm des Wahlpraktikums.
Art. 8 Prüfung am Ende des fünften Studienjahres
Der Stoff des vierten und fünften Studienjahres wird am Ende des fünften Studienjahres geprüft.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Praktika und ausbildungsbegleitenden Tests des vierten und fünften Studienjahres absolviert hat.
Inhalt und Bewertung der Prüfung entsprechen den Artikeln 13 Absätze2 und 3,
und 16 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte.
Art. 8a
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 und 3
Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen im klinischen Bereich werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
II
Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.
31. Oktober 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: 11216 Ruth Dreifuss