AS 2000 61
Verordnung
über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur
Wahrung der inneren Sicherheit
vom 1. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die finanziellen Leistungen an die Kantone und die Städte Bern und Zürich 2 gestützt auf Artikel 28 BWIS.
Art. 2 Abgeltung für die Informationsbearbeitung
Die Abgeltung der Leistungen der Kantone für die Informationsbearbeitung berechnet sich nach der Anzahl Stellen, die dafür bereitgestellt werden, und dem schweizerischen Durchschnitt der entsprechenden Lohnkosten.
Die Anzahl Stellen bestimmt sich nach der Summe der Stellenanteile derjenigen Personen, bei welchen die Erfüllung der Aufgaben nach dem dritten Abschnitt des BWIS einen wichtigen Anteil ihrer regelmässigen Arbeit bildet.
Zu den Lohnkosten zählen auch Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge und an gesetzlich vorgesehene Versicherungsprämien sowie Inkonvenienzentschädigungen. Weitere Lohnnebenkosten, Arbeitsplatz-, Ausbildungs-, Ausrüstungskosten oder andere Kosten sind damit abgegolten und werden nicht zusätzlich vergütet.
Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) kontrolliert die Aufgabenerfüllung der Kantone und prüft, ob diese mit den ihr durch die Kantone einzureichenden Angaben und Belegen über die Anzahl Stellen, die dafür vorgesehenen Personen und die entsprechenden Lohnkosten im Einklang steht. Es setzt zudem die Anspruchsberechtigung für jeweils zwei Jahre fest. Der hierfür massgebliche Durchschnittslohn wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Departement) ebenfalls für jeweils zwei Jahre festgesetzt.
Können sich das Bundesamt und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, entscheidet das Departement nach Anhören der kantonalen Polizeidirektion.
siehe Art. 6 Abs. 2 BWIS
Art. 3 Abgeltung für Schutzaufgaben
Der Bund leistet eine Abgeltung, wenn ein Kanton im Auftrag des Bundesamtes regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben erfüllt, die mehr als 5 Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als 1 Million Franken ausmachen.
Die Modalitäten der Abgeltung von dauernden erhöhten Leistungen werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälliger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile vertraglich geregelt, wobei der Anteil des Bundes an die für ihn getätigten Aufwendungen in der Regel 80 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt.
Eine Anpassung des Bundesbeitrags erfolgt alle drei Jahre aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre.
Art. 4 Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
Der Bund leistet bei ausserordentlichen Ereignissen auf Antrag des Kantons und im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen, insbesondere für spezielle und umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge.
Für die Bemessung der Abgeltung gelten namentlich folgende Kriterien:
besondere Verhältnisse wie Grösse des Polizeikorps;
Aufwand des Einsatzkantons;
allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen;
Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.
Die Abgeltung wird pauschal bestimmt oder es wird festgelegt, welche massgebenden Kosten zu welchem Satz abgegolten werden. Die Entschädigung von mithelfenden Kantonen ist Sache des ersuchenden Kantons.
Werden bestimmte Kosten abgegolten, schickt der Kanton dem Bundesamt nach Erfüllung des Auftrages die notwendigen Angaben. Können sich das Bundesamt und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, entscheidet das Departement nach Anhören der kantonalen Polizeidirektion.
Art. 5 Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut
Als Leistungen, für welche der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse, die Fragen der inneren Sicherheit zum Inhalt haben und auch zu Gunsten des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahresprogramms des SPI pauschal festgelegt.
Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referentinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
1. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10702 Der Bundeskanzler: François Couchepin