AS 2001 110
Verordnung
über Massnahmen gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien
Änderung vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2 ...
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Gesperrt sind Gelder der in Anhang 2 erwähnten natürlichen Personen.
Es ist verboten, Personen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen von Geldern, die unter die Absätze1 oder 2 fallen, zu humanitären Zwecken gestatten.
Art. 4 Bst. a, b und e
Aufgehoben
Art. 6 Meldepflicht
Natürliche und juristische Personen wie Banken, Finanzinstitute oder Versicherungen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen auzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder zu enthalten.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Sie gilt bis zum 28. November 2002.
II
Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am 28. November 2000 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang 2 3 (Art. 2 Abs. 1 )
Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind bei des Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.