946.207
Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien
vom 23. Juni 19992 (Stand am 1. Februar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 20023 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz),4 verordnet:
Art. 15
Art. 26 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Gesperrt sind Gelder der in Anhang 2 erwähnten natürlichen Personen.
Es ist verboten, Personen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen von Geldern, die unter die Absätze1 oder 2 fallen, zu humanitären Zwecken gestatten.
Art. 37
Art. 4 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. –b. …8 AS 1999 224 2 Inkraftsetzung durch Präsidialbeschluss vom 15. Juli 1999.
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
…9
Art. 510
Art. 611 Meldepflicht
Natürliche und juristische Personen wie Banken, Finanzinstitute oder Versicherungen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen auzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder zu enthalten.
Art. 6a12 Kontrolle
Das SECO führt die Kontrollen durch.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 713 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 2 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Wer gegen Artikel 6 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 8 –1014
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. Juli 199815 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird aufgehoben.
Art. 11a16 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 12 Inkrafttreten17
Diese Verordnung tritt am16. Juli 1999 um 12 Uhr in Kraft.
…18
[AS 1998 1845 2696, 1999 1793] Anhang 119 Anhang 220 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
In der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2013 255). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Anhang 321