AS 2002 3961
Verordnung
über Massnahmen gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,
Art. 6a Kontrolle
Das seco führt die Kontrollen durch.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 7 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 2 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Wer gegen Artikel 6 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 8 –10 und 11a
Aufgehoben
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten
Aufgehoben