AS 2001 121
Verordnung
über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden
Aktionen und Guten Diensten
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. April 19961 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2–4
Die folgenden Departemente sind für den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten verantwortlich und bestimmen die administrativ verantwortliche Behörde, die über die Anstellung und Betreuung dieses Personals entscheidet (Wahlbehörde):
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Einsatz von zivilem Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Einsatz von militärischem Personal bei friedenserhaltenden Aktionen;
das EDA, in Absprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), für den Einsatz von Polizisten und Grenzwächtern als Zivilpolizisten sowie für das Zollpersonal, welches Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Embargos erfüllt; das EJPD und das EFD sind Wahlbehörde für diese Aktionen.
Das EDA ist für die aussenpolitischen und die völkerrechtlichen Belange sämtlicher Aktionen zuständig und koordiniert in Zusammenarbeit mit den operationell zuständigen Departementen die einzelne Aktion.
Die zuständigen Gruppen und Ämter können völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite über die Modalitäten des Einsatzes von Personal abschliessen.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11274 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz