172.221.104.4
Verordnung über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten
vom 24. April 1996 (Stand am 23. Januar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, auf Artikel 62 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19272 und auf Artikel 150 des Militärgesetzes vom3. Febr. 19953,4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung:
regelt das Statut von Personen, die an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten der Eidgenossenschaft mitwirken;
legt die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung fest;
gilt ebenfalls für die Vorbereitung der betreffenden Einsätze einschliesslich der Ausbildung des Personals.
Art. 2 Formen der Einsätze
Der Einsatz von Personal erfolgt im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik.
Der Einsatz kann im Rahmen ziviler oder militärisch organisierter Aktionen erfolgen.
Der Einsatz kann namentlich folgende Bereiche umfassen:
Überwachungs-, Kontroll- und Beobachtungsaufgaben;
beratende Aufgaben;
Vermittlungsmandate;
militärische Aufgaben wie namentlich: 1. medizinische und sanitätsdienstliche Aufgaben, AS 1996 1343 2. geniedienstliche Aufgaben, 3. transportdienstliche und andere logistische Aufgaben.
Art. 3 Zuständigkeiten
Der Bundesrat entscheidet über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten, die politisch eine besondere Bedeutung haben.5
Die folgenden Departemente sind für den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten verantwortlich und bestimmen die administrativ verantwortliche Behörde, die über die Anstellung und Betreuung dieses Personals entscheidet (Wahlbehörde):
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Einsatz von zivilem Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Einsatz von militärischem Personal bei friedenserhaltenden Aktionen;
das EDA, in Absprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), für den Einsatz von Polizisten und Grenzwächtern als Zivilpolizisten sowie für das Zollpersonal, welches Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Embargos erfüllt; das EJPD und das EFD sind Wahlbehörde für diese Aktionen.6 3 Das EDA ist für die aussenpolitischen und die völkerrechtlichen Belange sämtlicher Aktionen zuständig und koordiniert in Zusammenarbeit mit den operationell zuständigen Departementen die einzelne Aktion.7 4 Die zuständigen Gruppen und Ämter können völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite über die Modalitäten des Einsatzes von Personal abschliessen.8
Art. 4 Durchführung der Einsätze
Mit der Durchführung der Einsätze können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.
Art. 5 Koordinationsausschuss für friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste
Die an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten beteiligten Departemente bilden unabhängig von einer bestimmten Aktion einen Koordinationsausschuss.
Der Koordinationsausschuss bereitet interdepartementale Einsätze vor und überwacht ihre Durchführung. Er wird vom EDA geleitet.
Die zuständigen Departemente regeln Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise des Koordinationsausschusses in einem Reglement.
2. Abschnitt Dienstrecht des Personals
Art. 6 Grundsätze
Die Teilnahme bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten ist freiwillig.
Es sollen grundsätzlich Personen mit Schweizer Bürgerrecht rekrutiert werden, soweit nicht für einzelne Aktionen Ausnahmen angebracht sind.
Die für den Einsatz vorgesehenen Personen werden öffentlich-rechtlich angestellt.
Für Beamte und Beamtinnen sowie Angestellte des Bundes bleibt das bisherige Dienstverhältnis bestehen. Es wird um die Sonderbestimmungen für den betreffenden Einsatz ergänzt.
Wird Personal von einem Bundesamt für einen Einsatz beurlaubt, so zählen die entsprechenden Stellen während der Dauer des Einsatzes nicht zum Etatstellenbestand dieses Amtes.
Zusätzlich zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten sinngemäss die Artikel 7, 9, 10, 16, 24–26, 62, 64, 66–69 und 78–81 der Angestelltenordnung vom10. November 19599 (AngO) sowie Artikel 32 der Beamtenordnung3 vom 29. Dezember
Art. 7 Rekrutierung und Betreuung
Das operationell zuständige Departement rekrutiert das Personal und stellt seine Betreuung während des Einsatzes sicher.
Es bestimmt eine Wahlbehörde; diese erlässt die Anstellungsverfügung.
Art. 8 Einsatz
Wer an einem Einsatz teilnimmt, verpflichtet sich zu der dafür notwendigen Ausbildung und Vorbereitung.
Die Dauer des Einsatzes richtet sich nach den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Aktion. Die Wahlbehörde legt die Einzelheiten fest.
Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis nach der AngO11 vorzeitig auflösen.
In diesem Fall verpflichtet sie die Betroffenen zur sofortigen Rückreise. Sie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vorsehen.
Wünscht eine Person vorzeitig aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so hat die Wahlbehörde den Austritt gemäss AngO zu bewilligen, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Auf die Kündigungsfristen gemäss AngO kann verzichtet werden.
Art. 9 Bearbeitung von Personendaten
Das operationell zuständige Departement errichtet zur Bewirtschaftung seines Personalpools eine besondere Datensammlung.
Die Daten dürfen zur Koordination der Personalbewirtschaftung unter den Departementen ausgetauscht werden.
Erhoben werden allgemeine Personalien sowie Angaben zum beruflichen und militärischen Lebenslauf.
Qualifikationen, welche die Partnerorganisationen (UNO, OSZE, usw.) für eingesetzte Personen abgeben, werden vom operationell zuständigen Departement in die Datensammlung aufgenommen und den betroffenen Personen direkt zugestellt.
Medizinische und psychologische Zeugnisse werden nicht in die Datensammlung aufgenommen, sondern verschlossen dem zuständigen ärztlichen Dienst des Bundes oder der Partnerorganisation zugestellt.
Die betroffenen Personen geben schriftlich ihr Einverständnis, dass ihre Personendaten im Sinne dieses Artikels bearbeitet werden dürfen.
Das operationell zuständige Departement schickt den Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht berücksichtigt werden, sämtliche Unterlagen zurück. Es vernichtet oder löscht alle Personendaten der betroffenen Personen.
Art. 10 Ausbildung
Das operationell zuständige Departement bereitet das Personal für die Aktionen vor. Je nach Inhalt und zeitlicher Dringlichkeit kann dies eine Einführung oder eigentliche Ausbildungslehrgänge umfassen.
Die Grundausbildung vor Beginn der Anstellung vermittelt die erforderlichen Kenntnisse über die Aktion, den Auftrag und die internationale Partnerorganisation. Sie muss von den Kandidaten und Kandidatinnen absolviert werden, soweit diese die notwendigen Kenntnisse noch nicht besitzen. Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung bildet die Voraussetzung für eine definitive Anstellung.
Bei der Ausbildung des Personals durch die operationell zuständigen Departemente wirkt das EDA bei der Behandlung der Fragen der aussenpolitischen, völkerrechtlichen und internationalen Rahmenbedingungen des Einsatzes mit.
Die Grundausbildung wird in der Schweiz oder im Ausland absolviert.
Art. 11 Gehalt und Zulagen
Die Wahlbehörde setzt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement das Gehalt und allfällige Zulagen fest. Sozialzulagen werden berücksichtigt.
Für die Ausbildung legt die Wahlbehörde eine besondere Entschädigungsregelung fest.
Das Personal hat im Einsatz Anspruch auf eine Entschädigung für Nebenkosten.
Diese Entschädigung kann in Form eines Taggeldes, das den lokalen Verhältnissen entspricht, ausbezahlt werden.
Erhält das Personal von seinem bisherigen Arbeitgeber weiterhin sein Gehalt, so kann dem Arbeitgeber ein von der Wahlbehörde festgelegter Betrag zurückerstattet werden.
Verzögert sich der Beginn einer Aktion oder wird diese vorzeitig beendet, so hat das Personal Anspruch auf das Gehalt für die Dauer des Anstellungsverhältnisses gemäss Anstellungsverfügung. Die Wahlbehörde ist berechtigt, dem Personal andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen. Ein anderweitig erzieltes Einkommen wird angerechnet.
Art. 12 Versicherungen und ärztliche Untersuchung
Das Personal ist nach Massgabe der anwendbaren Gesetze bei der AHV/IV/EO und der AlV versichert.
Das Personal wird nach Massgabe der anwendbaren Erlasse in die Pensionskasse des Bundes (PKB) aufgenommen, soweit es der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht und nicht in seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann. Verbleibt das Personal bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, kann der Bund die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge übernehmen. Der bisherige versicherte Verdienst bleibt unverändert.
Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199212 über die Militärversicherung versichert. Die Wahlbehörde wird ermächtigt, allfällige Zusatzversicherungen für das Personal abzuschliessen.
Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass ein vorherbestehender Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird. Bei Einsätzen im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste trägt der Bund nichtgedeckte Risiken wie das Kriegsrisiko ohne dadurch den Operationskredit zu belasten.
Das Personal muss sich nach den Weisungen des Ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung oder nach denjenigen der für die Aktion verantwortlichen internationalen Stellen ärztlich untersuchen lassen und angeordnete Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen befolgen.
Art. 13 Arbeitszeit und Ferien
Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird im Einsatzgebiet im Einvernehmen mit den für die Aktion verantwortlichen Stellen festgelegt.
Die Festlegung der Ferienansprüche und die Urlaubsregelung ist Sache der Wahlbehörde.
Art. 14 Unterkunft, Verpflegung und Transport
Der Bund trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Transport, soweit diese nicht von anderen Staaten oder Organisationen übernommen werden.
Die Wahlbehörde legt den Anspruch auf bezahlte Reisen fest.
Art. 15 Familiennachzug und Besuchsreisen
Das Personal kann Familienangehörige nur dann an den Einsatzort nachziehen, wenn die Wahlbehörde dies vorgängig gestattet. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Aktion.
Über Besuchsreisen von Angehörigen kann die Wahlbehörde im Einzelfall entscheiden.
Art. 16 Verantwortlichkeit
Die Haftung für Schäden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz13 sowie für Personen in militärisch organisierten Aktionen, nach dem Militärstrafgesetz14.
Die disziplinarische Verantwortlichkeit richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 31–43 der AngO15 und Artikel 40 der BO 316. Die Departemente bezeichnen für ihren Verantwortungsbereich die Disziplinarbehörde.
Schweizerische Teilnehmer und Teilnehmerinnen einer Aktion, die als Einzelpersonen in eine hierarchische Struktur einer internationalen Organisation integriert sind, unterstehen damit auch deren Disziplinarrecht.
Wird im Einsatz persönliches Eigentum des Personals ohne sein Verschulden beschädigt oder geht es verloren, so kann eine Entschädigung bis zu 5000 Franken ausgerichtet werden, sofern nicht eine private Versicherung oder eine andere Organisation für den Schaden aufkommt. Private Motorfahrzeuge sind, mit Ausnahme der Verwendung für Dienstfahrten, von dieser Regelung ausgenommen.
Art. 17 Dienstverschwiegenheit
Das Personal ist verpflichtet, über dienstliche Angelegenheiten, die es aufgrund seines Einsatzes oder dessen Vorbereitung erfahren hat, Verschwiegenheit zu bewahren; die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen (Art. 28 AngO17 ; Art. 320 des Strafgesetzbuches18.
Die Wahlbehörde kann im Einvernehmen mit dem EDA in einem Einsatz stehende oder ehemalige Angehörige einer Aktion ermächtigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten (Referate, Presseartikel, Bildberichte). Die Interessen des Bundes und der an der Aktion beteiligten Staaten und Organisationen sind bei der Erteilung der Ermächtigung wie auch bei der Berichterstattung durch das Personal zu wahren.
Die Wahlbehörde legt in der Anstellungsverfügung die Einzelheiten der Verschwiegenheitspflicht fest. Sie kann insbesondere deren Umfang näher umschreiben und ihr auch Tatsachen und Elemente unterstellen, die ausserhalb der unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmung des Personals liegen.
Das Personal ist in der Anstellungsverfügung und auf die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
Art. 18 Nebenbeschäftigung
Das Personal darf während des Einsatzes keine Nebenbeschäftigung ausüben. Die Wahlbehörde kann je nach Art der Aktion Ausnahmen bewilligen.
Art. 19 Persönliche Ausrüstung
Das operationell zuständige Departement bestimmt und finanziert die Ausrüstung, die der Bund dem Personal zur Verfügung stellt.
Der Einsatz erfolgt je nach Art der Operation zivil oder uniformiert.
Art. 20 Reise- und Ausweispapiere
Das operationell zuständige Departement ist in Zusammenarbeit mit dem EDA für die Beschaffung der notwendigen Reise- und Ausweispapiere besorgt.
Art. 21 Befristeter Verleih eines Grades
Das operationell zuständige Departement kann Personen für die Dauer ihres Einsatzes einen bestimmten Grad verleihen, wenn er für die Ausübung ihrer Funktion nötig ist.
Art. 22 Anrechnung von militärischen Einsätzen an die Dienstleistungspflicht
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport19 regelt die Anrechnung von militärischen Einsätzen an die Dienstleistungspflicht.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 23 Militärpflichtersatz
In militärischen Einsätzen übernimmt der Bund die Bezahlung des Militärpflichtersatzes von Personen, die nicht militärdienstpflichtig sind für:
das Ersatzjahr, in dem die betreffende Person die Ausbildung für den Einsatz besteht;
jedes Ersatzjahr, in dem die betreffende Person einen ununterbrochenen Einsatz von sechs bis zwölf Monaten leistet.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Die Departemente erlassen für ihren Verantwortungsbereich die Vollzugsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
Die operationell zuständigen Departemente können die Kantone bei der Rekrutierung von Personal um Unterstützung ersuchen.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann in seinem Bereich die Kantone bei der Personalrekrutierung beiziehen und entsprechende Weisungen erlassen.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 22. Februar 198920 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;
der Bundesratsbeschluss vom18. Dezember 195321 über die militärischen Verhältnisse der schweizerischen Angehörigen der Koreamissionen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Das Personal, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Anstellungsverhältnis mit dem EDA steht, behält dieses bis zu seinem vorgesehenen Ablauf oder bis zum Ablauf seiner allfälligen Verlängerung bei.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1996 in Kraft.
[AS 1989 350, 1993 3080 Art. 37 Ziff. 2]
[AS 1953 1058]