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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden

AS 2001 1525 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 10, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2001-1525/de/abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-italienischen-republik-uber-die-zusammenarbeit-der-polizei-und-zollbehorden

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1)

AS 2001 1525

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden

Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden

Abgeschlossen am 10. September 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 19992 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2000

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, nachfolgend die Vertragsparteien genannt; in der Absicht, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken, und im Rahmen der freundschaftlichen und gutnachbarlichen Beziehungen; im Wunsch, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze, zu verstärken, mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und wirksam den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder die illegale Auswanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen; in Erwägung des Interesses der beiden Vertragsparteien an der bestmöglichen Anwendung der geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen betreffend den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze; unter Berücksichtigung des in Bern am 11. März 19613 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik geschlossenen Abkommens über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt und des Abkommens vom 2. Juli 19534 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr; haben Folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [3] SR 0.631.252.945.460
  2. [4] SR 0.631.256.945.41

Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit

Art. 1 Begriffe

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

a. «Verbindungsbüros»: die territorialen Einheiten der zuständigen Polizei- und Zollbehörden einer der beiden Vertragsparteien, welche sich im Grenzgebiet befinden und welche, entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens, direkt mit den entsprechenden Verbindungsbüros der anderen Partei zusammenarbeiten können;

SR 0.360.454.1

Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2001 1525).

AS 2001 1524

  1. «Grenzgebiet»: der Teil des Hoheitsgebietes, in dem die zuständigen Territorialeinheiten einer der beiden Vertragsparteien tätig sind und in dem es möglich ist, Überwachungsmassnahmen vorzunehmen;

  2. «Beamte»: Personen, die den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsparteien angehören und die einem der Verbindungsbüros oder einer der an der gemeinsamen Grenze eingesetzten gemischten Einheiten zugeteilt sind, sowie die in Artikel 14 dieses Abkommens erwähnten Verbindungsbeamten;

  3. «Überwachung»: die Anwendung aller gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen der beiden Vertragsparteien, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffen, insbesondere den Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/ oder die illegale Auswanderung.

Art. 2 Zielsetzungen

1. Die Vertragsparteien führen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Souveränität sowie der örtlichen Zuständigkeiten der Administrativ- und Justizbehörden, eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden ein, um wirkungsvoller gegen die illegale Einwanderung und/oder die illegale Auswanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität vorzugehen und den unerlaubten Handel und die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugend zu bekämpfen, insbesondere indem sie sich gegenseitig gemäss den neuen Modalitäten unterstützen und indem sie sämtliche als notwendig erachteten Informationen austauschen. 2. Unter Berücksichtigung des Abkommens vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr und des Abkommens vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt gewähren sie sich gegenseitig Unterstützung, um den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze zu beschleunigen.

Art. 3 Zuständige Behörden

Die zwecks Anwendung von Artikel 2 dieses Abkommens zuständigen Behörden sind, soweit betroffen:

  1. für die Italienische Republik: – Ministero dell'Interno: Dipartimento della Pubblica Sicurezza; – Arma dei Carabinieri; – Corpo della Guardia di Finanza; – Ministero delle Finanze: Dipartimento delle Dogane.

  2. für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes; – die kantonalen Polizeien und Fremdenpolizeien; – das Grenzwachtkorps.

Titel II Direkte Zusammenarbeit in den Grenzgebieten

Art. 4 Grenzgebiete

Im Rahmen dieses Abkommens gelten als Grenzgebiete:

  1. in der Italienischen Republik: – die Gebiete der Provinzen von Aosta, Verbano-Cusio-Ossola, Varese, Como, Sondrio und Bozen.

  2. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – die Gebiete der Kantone Wallis, Tessin und Graubünden.

Art. 5 Verbindungsbüros

Jede Vertragspartei teilt mit, welche Polizei- und Zollverbindungsbüros kraft dieses Titels mit den entsprechenden Verbindungsbüros der anderen Vertragspartei direkt zusammenarbeiten können.

Art. 6 Zuständigkeit der Verbindungsbüros

1. In den Grenzgebieten arbeiten die Verbindungsbüros direkt zusammen, sie koordinieren ihre Tätigkeit und tauschen, nach Massgabe der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen, sämtliche als nützlich erachteten Informationen im Polizei- und Zollbereich aus. 2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der jeweiligen Strukturen und Kompetenzen und unter Rücksichtnahme auf die Zuständigkeiten der in Artikel 3 erwähnten Behörden ausgeübt. 3. Im Übrigen legen die Verbindungsbüros die in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren und die gemeinsamen Pläne fest.

Art. 7 Koordination der jeweiligen Aktivitäten

1. Die Verbindungsbüros analysieren regelmässig die Sicherheitslage und erarbeiten koordinierte Strategien für die gesamte Grenze oder Teile davon oder für die Grenzgebiete. 2. Sie erarbeiten in gegenseitigem Einvernehmen Informationsverfahren und gemeinsame Interventionspläne für Situationen, welche eine Koordination ihrer Einheiten beidseits der Grenze erfordern, insbesondere:

  1. bei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Ereignissen (Kundgebungen, Demonstrationen und ähnliche Ereignisse), welche besondere Polizeimassnahmen in den Grenzgebieten erfordern;

  2. bei Vorliegen besonders schwerwiegender krimineller Handlungen auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien, wenn sie für die andere Vertragspartei von Interesse sind;

  3. falls der Personenverkehr beim Grenzübergang zunimmt.

3. Die Verbindungsbüros koordinieren, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, ihre Aktivitäten in den Grenzgebieten. Zu diesem Zweck:

  1. tauschen sie regelmässig Informationen aus;

  2. koordinieren sie gemeinsame Massnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze, indem sie gegebenenfalls – nach den in Artikel 10 vorgesehenen Modalitäten – gemischte Einheiten bilden;

  3. teilen sie einander regelmässig ihre in den Grenzgebieten gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen mit, insbesondere bezüglich der im Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder illegale Auswanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität angewendeten Methoden.

4. Im Übrigen tragen sie – nach den geltenden Abkommen – zur Vorbereitung und Durchführung der Übergabe der Personen mit unbefugtem Aufenthalt bei.

Art. 8 Kommunikationssysteme

Die nach Artikel 3 zuständigen Behörden entwickeln, nach Massgabe von Artikel 17, ihre jeweiligen Kommunikationssysteme mit dem Ziel, die Polizei- und Zollzusammenarbeit zu erleichtern. Sie erstellen ein gemeinsames Inventar der Kommunikationsmöglichkeiten und bestimmen die Kontaktpersonen.

Art. 9 Ausbildung

1. Die Vertragsparteien sorgen für koordinierte Ausbildungskurse zwischen den jeweils zuständigen Dienststellen nach den Zielsetzungen dieses Abkommens. Zu diesem Zweck und in den Grenzen ihrer jeweiligen budgetierten Finanzmittel: – bestimmen sie Personen, die für Ausbildungsfragen verantwortlich sind; – planen und führen sie, soweit notwendig, Ausbildungskurse und praktische Übungen in den Grenzgebieten durch und übermitteln einander zu diesem Zweck Einladungen, einschliesslich der dazugehörigen Dokumentation; – tauschen sie ihre Fachpublikationen aus. 2. Sie können die Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter bei Übungen und Einsätzen einladen. 3. Die Vertragsparteien fördern, soweit notwendig, eine angemessene sprachliche Ausbildung für diejenigen Beamten, die in den Verbindungsbüros und gegebenenfalls in den gemischten Einheiten Dienst leisten.

Art. 10 Entsendung von Beamten

1. Um die Zusammenarbeit entsprechend den Zielsetzungen in Artikel 2 zu fördern und zu beschleunigen, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden entscheiden, dass für eine befristete oder unbefristete Zeit Beamte einer Vertragspartei zu einem Verbindungsbüro der anderen Vertragspartei entsandt werden.

2. Die entsandten Beamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbstständigen Durchführung polizeilicher Massnahmen befugt. Sie erstatten dem Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind, regelmässig Bericht. 3. Jede Vertragspartei gewährt den entsandten Beamten der anderen Partei denselben Schutz und Beistand wie den eigenen Beamten. 4. Die in den Vertragsparteien für den Schutz der Beamten geltenden Strafbestimmungen sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die gegen die entsandten Beamten verübt wurden. 5. Die entsandten Beamten unterstehen den Regeln der zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden. 6. Die entsandten Beamten können während ihres Dienstes ihre nationale Uniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; ebenso können sie ihre persönliche Dienstwaffe mit sich führen, diese aber nur im Fall der Notwehr gebrauchen.

Titel III Besondere Modalitäten der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Art. 11 Zusammenarbeit auf Ersuchen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich dahingehend, dass ihre Polizei- und Zollbehörden, nach Massgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit, im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten, sofern ein Ersuchen nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und ein Ersuchen oder dessen Erledigung nicht die Ergreifung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei erfordert. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet sie dieses an die nach Artikel 3 zuständige Behörde weiter. 2. Nebst den in Artikel 3 genannten Behörden auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse können die in Artikel 5 erwähnten Verbindungsbüros im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Ersuchen um Zusammenarbeit direkt übermitteln, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder illegale Auswanderung betreffen. 3. Die auf Grund von Absatz 1 ersuchte Behörde antwortet direkt. 4. Die nationalen Zentralbehörden werden unverzüglich über das direkt übermittelte Ersuchen unterrichtet, sofern es sich um einen schwerwiegenden Fall oder um einen Fall von überregionaler Bedeutung handelt. Dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und die Übermittlung ihrer Ergebnisse.

Art. 12 Unaufgeforderte Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Einzelfall, nach Massgabe des nationalen Rechts und ohne Ersuchen, der anderen Vertragspartei Infor- mationen übermitteln, welche dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen dienen könnten. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 11.

Art. 13 Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Die Vertragsparteien untersuchen die Möglichkeit, die Polizei- und Zollzusammenarbeit durch ein spezifisches Abkommen auszudehnen, das die beiden Regierungen abschliessen können, vorwiegend in der Absicht, gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit zu errichten. Sie untersuchen deren mögliche Aufgaben, wobei sie vor allem berücksichtigen:

  1. dass die gemeinsamen Zentren dazu bestimmt sind, ein Personal aus Beamten der beiden Vertragsparteien aufzunehmen, und dass die gemeinsamen Zentren den nach Artikel 3 zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, um den guten Ablauf der in Artikel 2 vorgesehenen Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden zu fördern;

  2. dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten in Gruppen zusammenarbeiten können und die Informationen, welche sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit sammeln, austauschen können;

  3. dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten sich gegenseitig zu Dienstzwecken und nach Massgabe ihrer jeweiligen Gesetze und Reglemente sämtliche Erleichterungen bezüglich des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln gewähren können;

  4. dass die Bau- und Unterhaltskosten aller Zentren gleichmässig verteilt werden.

Art. 14 Verbindungsbeamte

1. Unabhängig von den in Artikel 10 vorgesehenen Entsendungen können die Vertragsparteien bei Bedarf in einem spezifischen Abkommen zwischen den beiden Regierungen vereinbaren, einen Verbindungsbeamten in den anderen Staat zu entsenden, um den Informationsaustausch zu erleichtern und Unterstützung zu leisten. 2. Die Regierungen der Vertragsparteien können gemeinsam die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten festlegen. 3. Die Regierungen der Vertragsparteien können in einem spezifischen Abkommen vereinbaren, dass die in einen Drittstaat entsandten Verbindungsbeamten einer der beiden Vertragsparteien auch die Interessen der anderen Vertragspartei vertreten. Sie informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.

Titel IV Datenschutz

Art. 15 Grundsätze

1. Personenbezogene Daten werden in den von diesem Abkommen geregelten Zusammenarbeitsbereichen nach Massgabe der national und international geltenden Datenschutzbestimmungen gesammelt, behandelt, mitgeteilt und zugänglich gemacht. Insbesondere müssen die Daten:

  1. auf wahrheitsgetreue und zulässige Art behandelt werden;

  2. für bestimmte, ausdrückliche und rechtmässige Zwecke gesammelt oder mitgeteilt werden und dürfen nicht nachträglich auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Art verwendet werden;

  3. adäquat, zutreffend und verhältnismässig sein im Hinblick auf die Zwecke, für welche sie gesammelt, behandelt oder mitgeteilt worden sind;

  4. genau sein und, falls notwendig, aktualisiert werden;

  5. in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen während einer Dauer erlaubt, die nicht länger ist, als dies für die Erreichung des Zweckes, für den die Daten gesammelt oder behandelt werden, notwendig ist;

  6. jeder Person, nach den geltenden nationalen Regelungen, für die Daten, welche sie selbst betreffen, zugänglich sein, sofern sie ihre Identität nachweist.

2. Jede in Anwendung dieses Abkommens mitgeteilte Information ist nach den in jeder Vertragspartei anwendbaren Regeln vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Vertragspartei, die sie erhalten hat, ähnlichen Informationen – nach den in ihrem Hoheitsgebiet in diesem Sachbereich geltenden Gesetzen – zukommen lässt. 3. Personenbezogene Daten, das heisst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, können ausgetauscht werden, wenn die beiden Vertragsparteien diesen Daten einen gleichwertigen Schutz gewähren. Daten über unbeteiligte Dritte dürfen in keinem Fall aufbewahrt werden. 4. Die Abfrage von personenbezogenen Daten, die von einer Vertragspartei im automatisierten Verfahren behandelt werden, ist ausschliesslich ihren Beamten vorbehalten. Die Vertragsparteien treffen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die personenbezogenen Daten gegen jeden unerlaubten Zugriff oder jede unerlaubte Behandlung zu schützen. 5. Jede Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten nur zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken. Auf ihre Anfrage informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über den Gebrauch der übermittelten Daten. 6. Der Austausch personenbezogener Daten hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen der beiden Staaten, ihre wesentlichen Interessen zu wahren. Die Ablehnung einer Mitteilung muss begründet werden.

Titel V Schlussbestimmungen

Art. 16 Finanzielle Bestimmungen

Bei der Anwendung dieses Abkommens berücksichtigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen budgetierten Finanzmittel.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen gemeinsam die Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens fest.

Art. 18 Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens

1. Über Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, finden Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien statt. 2. Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens zu lösen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten

Die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens gegebenenfalls ergebenden Streitigkeiten werden auf dem diplomatischen Weg gelöst.

Art. 20 Verhältnis zu bestehenden Abkommen

1. Die Pflichten der Italienischen Republik, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union und zur Europäischen Gemeinschaft und aus ihrer Teilnahme an den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Konventionen ergeben, sowie die Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie aus dem Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 ergeben, werden von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt. 2. Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, wird unbeschadet der Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 19975 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen ausgeübt. 3. Dieses Abkommen hat keinen Einfluss auf andere geltende Abkommen zwischen Italien und der Schweiz.

Footnotes

  1. [5] SR 0.632.401.02

Art. 21 Änderung der zuständigen Behörden

Die Vertragsparteien teilen sich auf dem diplomatischen Weg Änderungen bei den nach Artikel 3 zuständigen Behörden mit.

Art. 22 Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen

Die Zusammenarbeit der Zoll- und Polizeibehörden wird unter Beachtung der anwendbaren nationalen Steuer- und Zollregelungen ausgeübt.

Art. 23 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der zweiten Notifikation, mit welcher die Vertragsparteien sich die jeweilige Erfüllung der verfassungsmässigen Verfahren mitteilen, in Kraft. 2. Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jederzeit gekündigt werden. Diese Kündigung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus Projekten ergeben, die im Rahmen dieses Abkommens vereinbart wurden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Italienischen Republik: Arnold Koller Giorgio Napolitano 10222