AS 2002 2014
Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(mit Auslegungsprotokoll und Briefwechsel)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 5. Mai 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19972 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. April 1998 In Kraft getreten am 21. April 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Kanada: die von der kanadischen Regierung auf Grund des Einkommenssteuergesetzes erhobenen Steuern, (im Folgenden als «kanadische Steuer» bezeichnet);
in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern SR 0.672.923.21 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 2014).
AS 2002 2013 (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(i) bedeutet der Ausdruck «Kanada», im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet von Kanada einschliesslich: (A) der ausserhalb der kanadischen Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und nach kanadischem Recht zu den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; (B) die Gewässer und den Luftraum über den in (A) genannten Gebieten in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung von darin enthaltenen Bodenschätzen; (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kanada oder die Schweiz;
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Nachlässe (estates), Trusts, Gesellschaften, Personengesellschaften (partnerships) und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kanada den «Ministre du Revenu national» oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die kanadische Steuer oder die schweizerische Steuer;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; (ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; und in der Schweiz umfasst er eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist;
ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
sie gilt als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
besitzt sie die Staatsangehörigkeit keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Ist nach Absatz 1 eine Person, die nicht eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen die Frage zu regeln und festzulegen, wie das Abkommen auf diese Person anzuwenden ist. 5. Eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den Absätzen 1 und 2 ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens im erstgenannten Staat ansässig.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
eine Werkstätte; und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, sowie für die Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. 6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat 2. Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus einer Schiffsreise, deren hauptsächlicher Zweck die Beförderung von Reisenden oder Waren zwischen Orten im anderen Vertragsstaat ist, in diesem anderen Staat besteuert werden.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in diesen Absätzen genannten Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. 4. In diesem Artikel,
umfasst der Ausdruck «Gewinne» Zinsen auf Mitteln, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, sofern diese Zinsen Nebeneinkünfte darstellen;
umfasst der Ausdruck «Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr» durch eine Person: (i) die Vercharterung oder Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und (ii) die Vermietung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen durch diese Person, sofern diese Vercharterung oder Vermietung eine Nebentätigkeit zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch diese Person darstellt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert – mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren. 3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
ungeachtet des Buchstabens a), 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die Dividenden von einer ausländisch beherrschten, in Kanada ansässigen Investmentgesellschaft an einen in der Schweiz ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, der über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte und des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; und
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 6. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesellschaft einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada errichteten Gesellschaft entfällt, vorausgesetzt, dass der Satz der zusätzlich erhobenen Steuer 5 vom Hundert nicht übersteigt. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck «Einkünfte» die Gewinne, die solchen in Kanada gelegenen Betriebstätten (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, das im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Teil des Betriebsvermögens solcher Betriebstätten bildet) nach Artikel 7 in einem Jahr und in vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:
der in diesem Jahr und in vorhergehenden Jahren solchen Betriebstätten zuzurechnenden Geschäftsverluste (einschliesslich der Verluste aus der Veräusserung von Vermögen, das Betriebsvermögen solcher Betriebstätten bildet);
aller Steuern, die in Kanada auf diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzliche Steuer;
der in Kanada reinvestierten Gewinne, wobei Einverständnis darüber besteht, dass dieser Abzugsbetrag nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des kanadischen Rechts über die Ermittlung des Abzugs für Anlagen in kanadischen Vermögenswerten und nach späteren Änderungen dieser Bestimmungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen, berechnet wird; und Beträge, die (i) von der Gesellschaft oder (ii) von einer mit ihr verbundenen Person auf Grund einer gleichen oder ähnlichen Geschäftstätigkeit wie diejenige der Gesellschaft nach diesem Buchstaben d) abgezogen worden sind; im Sinne dieses Buchstabens d) gilt eine Gesellschaft als mit einer anderen Gesellschaft verbunden, wenn eine Gesellschaft die andere unmittelbar oder mittelbar beherrscht oder wenn beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden, oder wenn die Preisgestaltung zwischen den beiden Gesellschaften nicht den Gesetzen des freien Marktes folgt.
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch anzuwenden auf Einkünfte, die eine Gesellschaft, die mit Grundstücken handelt, aus der Veräusserung von in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen erzielt, selbst wenn sie in Kanada keine Betriebstätte hat, soweit diese Einkünfte nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können. 7. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 Buchstabe c) und 4 gelten auch für Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem Nachlass (estate) oder einem Trust bezieht, die in Kanada ansässige Personen sind. Bei Anwendung von Arti- kel 22 Absatz 2 Buchstabe b) umfasst der Ausdruck «Dividenden» auch die genannten Einkünfte.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger dieser Zinsen ist, nur in dem anderen Staat besteuert werden, soweit diese Zinsen:
Zuschläge für verspätete Zahlung darstellen; oder
gezahlt werden für eine Schuld auf Grund eines Verkaufs von Ausrüstungen, Waren oder Leistungen auf Kredit durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, ausser bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) oder wenn der Zahler und der Empfänger der Zinsen verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind.
4. Ungeachtet des Absatzes 2:
können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger dieser Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn sie für eine Verpflichtung der Regierung des erstgenannten Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden;
können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Kanada ansässige Person gezahlt werden, nur in Kanada besteuert werden, wenn sie für ein von der «Société pour l’expansion des exportations» oder von einer anderen, in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
können Zinsen, die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Exportrisikogarantie oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; und
d) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die ausschliesslich zum Zweck errichtet worden ist und betrieben wird, Leistungen auf Grund einer oder mehrerer Pensions-, Alters- oder sonstigen Vorsorgeeinrichtungen für Angestellte zu verwalten oder zu erbringen, von der Besteuerung im erstgenannten Staat befreit, sofern: (i) die ansässige Person der nutzungsberechtigte Empfänger der Zinsen ist und im anderen Staat steuerbefreit ist; und (ii) die Zinsen nicht aus einer Geschäftstätigkeit oder von einer verbundenen Person stammen. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind; er umfasst jedoch nicht die in den Artikeln 8 oder 10 behandelten Einkünfte. 6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 8.
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 können:
Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Vergütungen für die Herstellung oder Wiedergabe literarischer, dramatischer, musikalischer oder anderer künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme oder für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen);
Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Computersoftware; und,
sofern der Zahler und der Empfänger der Lizenzgebühren keine nahestehenden Personen sind, Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung (ausgenommen der Mitteilung auf Grund eines Miet- oder Franchisingvertrages), die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger der Lizenzgebühren ist, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder sonstigen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; dieser Ausdruck umfasst auch Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme und für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat 3. Gewinne, die ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aus der Veräusserung von:
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen hauptsächlich im internationalen Verkehr betrieben werden; oder
beweglichem Vermögen (einschliesslich Containern und ähnlichen Ausrüstungen), das von diesem Unternehmen hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendet wird, bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von:
Aktien (ausgenommen Aktien, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaates eingetragen sind), die Teil einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft bilden und deren Wert hauptsächlich aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt; oder
einer wesentlichen Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats errichtet worden sind, deren Wert hauptsächlich aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt, bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» Aktien einer Gesellschaft gemäss Buchstabe a) oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust gemäss Buchstabe b), nicht aber sonstiges Vermögen, mit Ausnahme von Mietvermögen, in dem die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.
5. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion, einer Aufteilung oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird. 6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. 7. Absatz 6 berührt nicht das Recht Kanadas, die von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person aus der Veräusserung von Vermögen erzielten Gewinne nach seinen Rechtsvorschriften zu besteuern, wenn der Veräusserer:
die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt oder vor der Veräusserung des Vermögens während mindestens fünfzehn Jahren in Kanada ansässig gewesen ist; und
im Laufe von fünf dieser Veräusserung unmittelbar vorangehenden Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt in Kanada ansässig gewesen ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und andere Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Staat besteuert werden.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,
und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in jenem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1. Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Ausnahme der Pauschalzahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rückkaufs, des Verkaufs oder einer anderen Form von Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen auf Grund eines Rentenvertrages, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag gekauft hat, abgezogen werden konnten) darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen. Im Sinne dieses Artikels fallen Zahlungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates nicht unter den Ausdruck «Ruhegehalt». 2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
Ruhegehälter, die von der Schweiz, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unmittelbar oder aus einem von der Schweiz, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die der Schweiz, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in der Schweiz besteuert werden;
Kriegspensionen und Unterstützungen (einschliesslich der an Kriegsveteranen oder als Folge eines Krieges gezahlten Ruhegehälter und Unterstützungen), die aus Kanada stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, sind von der Bemessungsgrundlage für die schweizerische Steuer auszunehmen, soweit sie von der kanadischen Steuer befreit wären, wenn sie an eine in Kanada ansässige Person gezahlt würden;
Ruhegehälter und Vergütungen, die aus der Schweiz auf Grund der Gesetzgebung über die Militärversicherung bezogen werden, sind von der kanadischen Steuer so lange befreit, als sie von der schweizerischen Steuer befreit sind;
Alimente und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die dort der Steuer auf diesen Einkünften unterliegt, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in dem Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger der Vergütungen ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Kanadas gezahlten Steuer auf die in Kanada zu zahlende Steuer und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – und sofern das kanadische Recht nicht eine weitergehende Anrechnung oder Entlastung vorsieht, wird die auf aus der Schweiz stammenden Gewinnen oder Einkünften in der Schweiz zu zahlende Steuer auf die für die gleichen Gewinne oder Einkünfte zu zahlende kanadische Steuer angerechnet.
Erzielt eine in der Schweiz ansässige Person Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 7 befasst und die in Kanada besteuert werden können, so rechnet Kanada nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Kanadas gezahlten Steuer auf die in Kanada zu zahlende Steuer und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – die von dieser Person auf diesen Gewinnen in der Schweiz zu zahlende Steuer der für die gleichen Gewinne zu zahlenden kanadischen Steuer an.
Nach Massgabe der gegenwärtig geltenden kanadischen Gesetzgebung über die Besteuerung der von einer ausländischen Tochtergesellschaft stammenden Einkünfte und der späteren Änderungen dieser Gesetzgebung – die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen – kann eine in Kanada ansässige Gesellschaft für die Zwecke der Berechnung der kanadischen Steuer bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens alle Dividenden abziehen, die sie aus dem steuerfreien Überschuss einer in der Schweiz ansässigen ausländischen Tochtergesellschaft bezogen hat.
Sind auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte oder Vermögen einer in Kanada ansässigen Person von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada diese befreiten Einkünfte oder dieses befreite Vermögen bei der Berechnung des Betrags der Steuer auf das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen berücksichtigen.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich
Artikel 13 Absatz 4 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung
dieser Gewinne in Kanada nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kanada besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kanada erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Buchstabe a) schränkt das Recht der Schweiz nicht ein, die Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 7 befasst, zu besteuern.
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Ruhegehälter oder Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der Ruhegehälter oder Renten besteht.
3. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) gelten Gewinne oder Einkünfte einer in Kanada ansässigen Person, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, als aus der Schweiz stammend.
Art. 23 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4. Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, einen schriftlich begründeten Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung einreichen. Um zugelassen zu werden, muss dieser Antrag innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden. 2. Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung herbeizuführen:
über die übereinstimmende Zurechnung von Gewinnen an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person und an ihre im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte;
über die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person und an eine verbundene Person im Sinne des Artikels 9.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
Art. 25 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der beiden Vertragsstaaten abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, bei der Anwendung des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird. 3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates oder einer Gruppe von Staaten sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.
Art. 27 Verschiedene Bestimmungen
1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig gewährt werden:
nach dem Recht eines Vertragsstaates bei der Festsetzung der von diesem Staat erhobenen Steuer; oder
nach einer anderen von einem Vertragsstaat abgeschlossenen Vereinbarung.
2. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es Kanada an der Besteuerung von Beträgen, die zum Einkommen einer in Kanada ansässigen Person auf Grund einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren. 4. Die von einer natürlichen Person oder für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder sich dort vorübergehend aufhält, an eine im anderen Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse für die während eines Jahres geleisteten Dienste in diesem Jahr gezahlten Beiträge werden, während einer Dauer von insgesamt höchstens 60 Monaten, im erstgenannten Staat steuerlich in gleicher Weise behandelt wie Beiträge an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse, sofern:
diese natürliche Person, unmittelbar bevor sie im erstgenannten Staat ansässig wurde oder dort vorübergehend Aufenthalt nahm, regelmässig Beiträge an diese Pensionskasse entrichtete; und
die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass diese Pensionskasse einer in diesem Staat steuerlich anerkannten Pensionskasse entspricht.
5. Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen3 besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass, ungeachtet jener Bestimmung, eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4, oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, auf Grund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.
Art. 28 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
in Bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, beginnen.
3. Die Bestimmungen des am 20. August 19764 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist.
Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
AS 1977 1526
in Bezug auf die an der Quelle erhobene Steuer auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
in Bezug auf die übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 5. Mai 1997 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Kanada: Kaspar Villiger Réjean Frenette 9142