AS 2002 2606
Übersetzung1
Übereinkommen vom 9. Dezember 1948
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Abgeschlossen in New York am9. Dezember 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am9. März 20002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. September 2000 Für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Dezember 2000
Die Vertragsparteien, Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, dass Völkermord ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird, In Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte grosse Verluste zugeführt hat, und In der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geissel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, sind hiermit wie folgt übereingekommen:
Art. I Die Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. II In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
SR 0.311.11 1 Übersetzung des französischen Originaltextes. (RO 2002 2606). 2 AS 2002 2605
d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Art. III Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: a) Völkermord, b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord, c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord, d) Versuch, Völkermord zu begehen, e) Teilnahme am Völkermord.
Art. IV Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind.
Art. V Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen.
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschliessenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.
Art. VII Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten. Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäss ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.
Art. VIII Eine Vertragschliessende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäss der Charta der Vereinten Nationen die Massnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten.
Streitfälle zwischen den Vertragschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschliesslich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Art. X Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise massgebend ist, trägt das Datum des9. Dezember 1948.
Art. XI Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Aufforderung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen. Diese Konvention bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Nach dem1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nichtmitgliedstaat, der eine Aufforderung gemäss Absatz 1 erhalten hat, der Konvention beitreten. Die Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Eine Vertragschliessende Partei kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Gebiete erstrecken, für deren auswärtige Angelegenheiten diese Vertragschliessende Partei verantwortlich ist.
Art. XIII An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, erstellt der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten eine Abschrift desselben.
Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Eine Ratifikation oder ein Beitritt, der nach dem letzteren Zeitpunkt erfolgt, wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Art. XIV Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft. Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für diejenigen Vertragschliessenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Frist gekündigt haben. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. XV Wenn als Ergebnis von Kündigungen die Zahl der Parteien der vorliegenden Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen rechtswirksam wird.
Art. XVI Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschliessenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden. Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
Art. XVII Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung: a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäss Artikel XI eingegangen sind; b) Mitteilungen, die gemäss Artikel XII eingegangen sind; c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäss Artikel XIII in Kraft tritt; d) Kündigungen, die gemäss Artikel XIV eingegangen sind; e) Ausserkrafttreten der Konvention gemäss Artikel XV; f) Mitteilungen, die gemäss Artikel XVI eingegangen sind.
Art. XVIII Das Original der vorliegenden Konvention wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.
Art. XIX Diese Konvention wird am Tage ihres Inkrafttretens von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.
Es folgen die Unterschriften
Geltungsbereich des Übereinkommens am2. April 2002 (N)
Afghanistan 22. März 1956 B 20. Juni 1956 Ägypten8. Februar 19528. Mai 1952 Albanien*12. Mai 1955 B 10. August 1955 Algerien* 31. Oktober 1963 B 29. Januar 1964 Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Argentinien*5. Juni 1956 B3. September 1956 Armenien 23. Juni 1993 B 19. September 1993 Aserbaidschan 16. August 1996 B 14. November 1996 Äthiopien1. Juli 194912. Januar 1951 Australien**8. Juli 194912. Januar 1951 Bahamas5. August 1975 N 10. Juli 1973 Bahrain* 27. März 1990 B 25. Juni 1990 Bangladesch*5. Oktober 1998 B3. Januar 1999 Barbados14. Januar 1980 B 13. April 1980 Belarus* 11. August 19549. November 1954 Belgien**5. September 1951 4. Dezember 1951 Belize 10. März 1998 B8. Juni 1998 Brasilien** 15. April 195214. Juli 1952 Bulgarien* 21. Juli 1950 B 12. Januar 1951 Burkina Faso14. September 1965 B 13. Dezember 1965 Burundi 6. Januar 1997 B 6. April 1997 Chile3. Juni 19531. September 1963 China* ** 18. April 1983 17. Juli 1983 China (Taiwan) 19. Juli 1951 17. Oktober 1951 Hongkong3 6. Juni 19971. Juli 1997 Macau4 17. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica14. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 Côte d’Ivoire 18. Dezember 1995 B 17. März 1996 Dänemark** 15. Juni 195113. September 1951 Deutschland 24. November 1954 B 22. Februar 1955 Ecuador** 21. Dezember 194912. Januar 1951 El Salvador 28. September 195012. Januar 1951 Estland** 21. Oktober 1991 B 19. Januar 1992
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach.
3 Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar. 4 Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 17. Oktober 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
(N)
Fidschi 11. Januar 1973 N 10. Oktober 1970 Finnland* ** 18. Dezember 1959 B 17. März 1959 Frankreich14. Oktober 195012. Januar 1951 Gabun 21. Januar 1983 B 21. April 1983 Gambia 29. Dezember 1978 B 29. März 1979 Georgien 11. Oktober 1993 B9. Januar 1994 Ghana 24. Dezember 1958 B 24. März 1959 Griechenland**8. Dezember 19548. März 1955 Guatemala13. Januar 195012. Januar 1951 Guinea 7. September 2000 B 6. Dezember 2000 Haiti14. Oktober 195012. Januar 1951 Honduras5. März 19523. Juni 1952 Indien* 27. August 1959 25. November 1959 Irak 20. Januar 1959 B 20. April 1959 Iran14. August 195612. November 1956 Irland** 22. Juni 1976 B 20. September 1976 Island 29. August 194912. Januar 1951 Israel9. März 195012. Januar 1951 Italien** 4. Juni 1952 B2. September 1952 Jamaika 23. September 1968 B 22. Dezember 1968 Jemen*9. Februar 1987 B 10. Mai 1987 Jordanien3. April 1950 B 12. Januar 1951 Jugoslawien*12. März 2001 B 10. Juni 2001 Kambodscha14. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 Kanada3. September 19522. Dezember 1952 Kasachstan 26. August 1998 B 24. November 1998 Kirgisistan5. September 1997 B 4. Dezember 1997 Kolumbien 27. Oktober 1959 25. Januar 1960 Kongo (Kinshasa) 31. Mai 1962 N 30. Juni 1960 Korea (Nord-) 31. Januar 1989 B1. Mai 1989 Korea (Süd-)14. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 Kroatien**12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba** 4. März 19532. Juni 1953 Kuwait 7. März 1995 B5. Juni 1995 Laos8. Dezember 1950 B8. März 1951 Lesotho 29. November 1974 B 27. Februar 1975 Lettland14. April 1992 B 13. Juli 1992 Libanon 17. Dezember 1953 7. März 1954 Liberia9. Juni 195012. Januar 1951 Libyen 16. Mai 1989 B 14. August 1989 Liechtenstein 24. März 1994 B 22. Juni 1994 Litauen1. Februar 1996 B1. Mai 1996 Luxemburg 7. Oktober 1981 B5. Januar 1982 Malaysia* 20. Dezember 1994 B 20. März 1995
(N)
Malediven 24. April 1984 B 23. Juli 1984 Mali 16. Juli 1974 B 14. Oktober 1974 Marokko* 24. Januar 1958 B 24. April 1958 Mazedonien 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko** 22. Juli 1952 20. Oktober 1952 Moldova 26. Januar 1993 B 26. April 1993 Monaco 30. März 1950 B 12. Januar 1951 Mongolei*5. Januar 1967 B5. April 1967 Mosambik 18. April 1983 B 17. Juli 1983 Myanmar*14. März 195612. Juni 1956 Namibia 28. November 1994 B 26. Februar 1995 Nepal 17. Januar 1969 B 17. April 1969 Neuseeland 28. Dezember 1978 28. März 1979 Nicaragua 29. Januar 1952 B 28. April 1952 Niederlande** 20. Juni 1966 B 18. September 1966 Norwegen** 22. Juli 194912. Januar 1951 Österreich 19. März 1958 B 17. Juni 1958 Pakistan12. Oktober 1957 10. Januar 1958 Panama 11. Januar 195012. Januar 1951 Papua-Neuguinea 27. Januar 1982 B 27. April 1982 Paraguay3. Oktober 20011. Januar 2002 Peru 24. Februar 196014. Mai 1960 Philippinen* 7. Juli 195012. Januar 1951 Polen*14. November 1950 B 12. Februar 1951 Portugal* **9. Februar 1999 B 10. Mai 1999 Ruanda* 16. April 1975 B 15. Juli 1975 Rumänien*2. November 1950 B 31. Januar 1951 Russland*3. Mai 19541. August 1954 Saudi-Arabien13. Juli 1950 B 12. Januar 1951 Schweden** 27. Mai 1952 25. August 1952 Schweiz 7. September 2000 B 6. Dezember 2000 Senegal 4. August 1983 B2. November 1983 Seychellen5. Mai 1992 B3. August 1992 Simbabwe13. Mai 1991 B 11. August 1991 Singapur* 18. August 1995 B 16. November 1995 Slowakei* 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien* **13. September 1968 B 12. Dezember 1968 Sri Lanka**12. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 St. Vincent und die Grenadinen9. November 1981 B 7. Februar 1982 Südafrika 10. Dezember 1998 B 10. März 1999 Syrien 25. Juni 1955 B 23. September 1955 Tansania5. April 1984 B 4. Juli 1984 Togo 24. Mai 1984 B 22. August 1984
(N)
Tonga 16. Februar 1972 B 16. Mai 1972 Tschechische Republik* 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 29. November 1956 B 27. Februar 1957 Türkei 31. Juli 1950 B12. Januar 1951 Uganda14. November 1995 B12. Februar 1996 Ukraine* 15. November 195413. Februar 1955 Ungarn* 7. Januar 1952 B 6. April 1952 Uruguay 11. Juli 19679. Oktober 1967 Usbekistan9. September 1999 B8. Dezember 1999 Venezuela*12. Juli 1960 B 10. Oktober 1960 Vereinigte Staaten* 25. November 1988 23. Februar 1989 Vereinigtes Königreich* ** 30. Januar 1970 B 30. April 1970 Vietnam*9. Juni 1981 B 7. September 1981 Zypern** 29. März 1982 B 27. Juni 1982
Vorbehalte und Erklärungen Albanien5 Was Artikel XII betrifft, so erklärt die Volksrepublik Albanien, sie akzeptiere den Wortlaut von Artikel XII des Abkommens nicht; sie sei der Ansicht, alle Bestimmungen des betreffenden Abkommens müssten in den nichtautonomen Gebieten, auch in den unter Schirmherrschaft stehenden Gebieten, Anwendung finden.
Algerien Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich nicht als an Artikel IX des Abkommens gebunden, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitfälle vorsieht, die das erwähnte Abkommen betreffen. Algerien erklärt, keine Bestimmung von Artikel VI des erwähnten Abkommens werde dahingehend ausgelegt, dass Angelegenheiten, die Völkermord oder sonstige auf seinem Territorium begangene und in Artikel III aufgezählte Handlungen betreffen, der Zuständigkeit seiner Gerichtsbarkeit entzogen werden, oder dass die Gerichtsbarkeit in solchen Fällen ausländischen Gerichten übertragen wird. Die Zuständigkeit der internationalen Gerichtsbarkeiten kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, und auch dann nur in Fällen, für welche die algerische Regierung ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.
Artikel IX zurückzuziehen, den sie seinerzeit anlässlich ihres Beitritts vorgebracht hatte.
Argentinien Die argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das von dem vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren nicht zu befolgen, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich direkt oder indirekt auf die Gebiete beziehen, die in dem von ihr gegenüber Artikel XII vorgebrachten Vorbehalt erwähnt werden. Sollte eine andere vertragschliessende Partei die Anwendung des Abkommens auf Gebiete ausdehnen, die der Souveränität der Republik Argentinien unterstehen, wird diese Massnahme die Rechte der Republik keineswegs beeinträchtigen.
Bahrein6 Soll ein unter diesen Artikel fallender Streitfall der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist das ausdrückliche Einverständnis aller am Streitfall beteiligten Parteien in jedem einzelnen Falle notwendig. Ferner würde der Beitritt des Staates Bahrein zu dem erwähnten Abkommen auf gar keinen Fall eine Anerkennung Israels oder einen Grund für die Herstellung von Beziehungen irgendwelcher Art mit Israel darstellen.
Bangladesh Die Regierung von Bangladesh erklärt in Bezug auf Artikel IX des Abkommens, dass ein vom vorgenannten Artikel erwähnter Streitfall nur dann der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet wird, wenn alle vom Rechtsstreit betroffenen Parteien in jedem einzelnen Falle damit einverstanden sind.
Belarus7
Bulgarien8
6 In dieser Beziehung erhebt die Regierung des Staates Israel am 25. Juni 1990 folgenden Einspruch: Nach Ansicht der Regierung des Staates Israel ist diese Erklärung, die absichtlich einen politischen Charakter besitzt, mit dem Gegenstand und den Zielen dieses Abkommens nicht zu vereinbaren und kann in keiner Weise die Pflichten berühren, die der Regierung von Bahrein aufgrund des allgemeinen Völkerrechts oder besonderer Abkommen obliegen. Was nun den Gegenstand der Frage anbetrifft, so wird die Regierung des Staates Israel der Regierung von Bahrein gegenüber eine ganz auf Gegenseitigkeit beruhende Haltung einnehmen. 7 Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische
China Die Ratifizierung des genannten Abkommens am 19. Juli 1951 durch die örtlichen Behörden von Taiwan im Namen der Republik China ist illegal und ohne jegliche rechtlichen Folgen. Die Volksrepublik China, einschliesslich des besonderen Verwaltungsgebiets von Macao, betrachtet sich nicht an Artikel IX des erwähnten Abkommens gebunden.
Finnland9 Indien Gleiche Erklärung wie Bangladesh.
Jemen10 Die Demokratische Volksrepublik Jemen fühlt sich nicht an die Bestimmungen von Artikel IX des genannten Abkommens gebunden, welches besagt, dass die Streitfälle zwischen den Vertragsparteien, welche die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung des Abkommens betreffen, auf Veranlassung einer der Konfliktparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Unter gar keinen Umständen kann dieser Gerichtshof in einer solchen Angelegenheit zuständig sein, wenn die Konfliktparteien nicht ihr ausdrückliches Einverständnis erteilen.
Jugoslawien Gleiche Erklärung wie Jemen.
Malaysia11 Kein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, kann aufgrund dieses Artikels dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, ausser mit dem ausdrücklichen und vorherigen Einverständnis Malaysias in jedem einzelnen Fall. Interpretierende Erklärung: Die Verpflichtung, die Auslieferung gemäss der Gesetzgebung des Landes und der geltenden Verträge wie in Artikel VII ausgeführt vorzunehmen, bezieht sich einzig und allein auf Handlungen, die aufgrund der Gesetzgebung im Lande der die Auslieferung beantragenden Partei und in jenem, an das der Antrag gerichtet ist, als Verbrechen geahndet werden.
10 Die Arabische Republik Jemen war dem Abkommen am 6. April 1989 beigetreten. 11 Zu diesem Punkt erklärt die norwegische Regierung am14. Oktober 1996, dass ihrer Ansicht nach die Vorbehalte gegenüber Artikel IX des Abkommens mit dem Gegenstand und dem Ziel dieses Abkommens nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund akzeptiert die Regierung Norwegens die von den Regierungen von Singapur und Malaysia bezüglich Artikel IX vorgebrachten Vorbehalte nicht.
Marokko Die Regierung Ihrer Majestät des Königs vertritt die Ansicht, dass nur die marokkanischen Gerichtshöfe und Gerichte in Fragen von Handlungen, die einen Völkermord betreffen und die auf dem Staatsgebiet des Königreichs Marokko stattgefunden haben, zuständig sind. Die Zuständigkeit der internationalen Gerichtsbarkeit kann ausnahmsweise in Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben hat. Gleiche Erklärung wie Bangladesh.
Mongolei12 Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik hält es für zweckmässig, auf den diskriminierenden Charakter von Artikel XI des Abkommens hinzuweisen, der einigen Staaten den Beitritt zu diesem Abkommen unmöglich macht; sie erklärt, das Abkommen betreffe Fragen, welche alle Staaten angehen, weshalb der Beitritt allen Staaten offen stehen müsse.
Myanmar Keine einzige Bestimmung dieses Artikels könne dahingehend ausgelegt werden, Handlungen, die Völkermord oder andere unter Artikel III aufgeführte Aktionen betreffen und die auf dem Staatsgebiet der Union begangen wurden, der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte der Union zu entziehen, oder diese Zuständigkeit ausländischen Gerichtshöfen oder Gerichten zu überlassen. Art. VIII Die Bestimmungen des erwähnten Artikels sind nicht auf die birmanische Union anwendbar
Philippinen Art. IV Die Regierung der Philippinen kann ein Regime nicht gutheissen, das seinem Staatschef, der nicht ein Regierender ist, eine Behandlung angedeihen lässt, die weniger vorteilhaft ist als jene, die anderen Staatschefs zuteil wird, ganz gleich ob diese konstitutionelle verantwortliche Regierenden sind oder nicht. Daher vertritt die Regierung der Philippinen die Ansicht, dass der erwähnte Artikel die Immunität auf
Artikel IX vorgebrachten Vorbehalt zurückgezogen.
dem Gebiet der Gerichtsbarkeit nicht abschafft, welche die Verfassung der Philippinen derzeit gewissen Beamten zugesteht. Art. VII Die Regierung der Philippinen verpflichtet sich nicht, diesen Artikel in Kraft zu setzen bevor der Kongress der Philippinen nicht die Gesetzgebung verabschiedet hat, die notwendig ist, um das Verbrechen des Völkermords zu definieren und zu bestrafen, wobei eine solche Gesetzgebung gemäss der philippinischen Verfassung nicht rückwirkend Anwendung finden kann. Art. VI und IX Die Regierung der Philippinen besteht darauf, dass keine Bestimmung der erwähnten Artikel dahingehend ausgelegt wird, den philippinischen Gerichten die Zuständigkeit für Handlungen im Zusammenhang mit Völkermord zu entziehen, wenn diese innerhalb des Staatsgebiets der Philippinen stattgefunden haben, es sei denn, die Regierung der Philippinen hätte ihr Einverständnis erteilt, dass die von den philippinischen Gerichten getroffenen Entscheidungen einer in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichtsbarkeit zur Prüfung unterbreitet werden. Was nun im besonderen Artikel IX des Abkommen anbetrifft, so ist die philippinische Regierung nicht der Ansicht, dass der genannte Artikel den Begriff der staatlichen Verantwortlichkeit sehr viel weiter fasst als die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts.
Polen13
Portugal Die portugiesische Republik erklärt, sie lege Artikel VII des Abkommens dahingehend aus, dass die darin vorgesehene Verpflichtung zur Auslieferung «nur auf Fälle angewandt werden soll, in denen die Verfassung der Portugiesischen Republik und die übrige nationale Gesetzgebung eine solche nicht untersagen».
Ruanda Die Republik Ruanda betrachtet sich nicht an Artikel IX des erwähnten Abkommens gebunden.
Rumänien14
Artikel IX des Abkommen vorgebrachten Vorbehalt zurück.
Russland15
Schweden Schweden ist der Ansicht, dass die Bundesrepublik Jugoslawien ein Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens und in dieser Eigenschaft Vertragspartei des Übereinkommens seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien ist. Schweden erachtet daher, dass der Vorbehalt gemäss Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1963 zu spät vorgebracht wurde und daher nichtig ist.
Singapur16 Kein einziger Streitfall, an dem die Republik Singapur beteiligt ist, darf aufgrund dieses Artikels dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, ausser wenn die Republik Singapur für jeden einzelnen Fall ihr vorheriges Einverständnis erteilt hat.
Slowakien17 Spanien Mit einem Vorbehalt, der den gesamten Artikel IX (Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs) betrifft.
Tschechische Republik18
15 Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische 16 Zu diesem Punkt erklärt die norwegische Regierung am14. Oktober 1996, dass ihrer Ansicht nach die Vorbehalte gegenüber Artikel IX des Abkommens mit dem Gegenstand und dem Ziel dieses Abkommens nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund akzeptiert die Regierung Norwegens die von den Regierungen von Singapur und Malaysia bezüglich Artikel IX vorgebrachten Vorbehalte nicht. 17 Die Tschechoslowakei hatte das Abkommen am 28. Dezember 1949 bzw. am 21. Dezember 1950 mit Vorbehalten unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Der Generalsekretär erhielt am 26. April 1991 eine Mitteilung der tschechoslowakischen Regierung; darin wurde ihm mitgeteilt, sie ziehe ihren bei der Unterzeichnung des Abkommens bezüglich Artikel IX vorgebrachten Vorbehalt zurück. 18 Die Tschechoslowakei hatte das Abkommen am 28. Dezember 1949 bzw. am 21. Dezember 1950 mit Vorbehalten unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Der Generalsekretär erhielt am 26. April 1991 eine Mitteilung der tschechoslowakischen Regierung; darin wurde ihm mitgeteilt, sie ziehe ihren bei der Unterzeichnung des Abkommens bezüglich Artikel IX vorgebrachten Vorbehalt zurück.
Ukraine19
Ungarn20 Ungarn behält sich seine Rechte bezüglich der Bestimmungen von Artikel XII vor, welche die Verpflichtungen der Kolonialländer in Fragen der Nutzung der Kolonien und der Handlungen, die als Völkermord angesehen werden könnten, nicht einschränken.
Venezuela In bezug auf Artikel VI betont die venezolanische Regierung, ein Verfahren vor einem internationalen Strafgerichtshof, an dem Venezuela beteiligt sei, könne nur stattfinden, wenn Venezuela zuvor die Zuständigkeit des betreffenden internationalen Gerichts ausdrücklich anerkannt hat. Zu Artikel VII sei bemerkt, dass die in Venezuela geltende Gesetzgebung eine Auslieferung venezolanischer Staatsbürger nicht zulässt. Was nun Artikel IX betrifft, so brachte die venezolanische Regierung folgenden Vorbehalt vor: ein Streitfall könne nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, wenn Venezuela dessen Zuständigkeit in einer zu diesem Zwecke ausdrücklich und im voraus abgeschlossenen Vereinbarung anerkannt hat.
Vereinigte Staaten von Amerika21 1) Für Artikel IX des Abkommen gilt folgendes: soll ein Streitfall, in dem die Vereinigten Staaten eine der Parteien sind, gestützt auf diesen Artikel der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist für jeden einzelnen Fall das Einverständnis der Vereinigten Staaten notwendig. 2) Keine einzige Bestimmung des Abkommens verlangt oder rechtfertigt, dass die Vereinigten Staaten legislative oder andere Massnahmen annehmen, die von der Verfassung der Vereinigten Staaten, so wie sie von den Vereinigten Staaten ausgelegt wird, verboten sind.
19 Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische 20 Durch eine am8. Dezember 1989 erhaltene Mitteilung hat die ungarische Regierung ihren Beschluss bekannt gegeben, ihren anlässlich des Beitritts gegenüber Artikel IX vorgebrachten Vorbehalt zurückzuziehen. 21 In dieser Beziehung hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 11. Januar 1990 folgende Erklärung abgegeben: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärungen zur Kenntnis genommen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der Ratifizierung des Abkommens unter dem Titel «Vorbehalte» abgegeben hat und vertritt die Ansicht, dass sich Absatz 2 der erwähnten Erklärungen auf Artikel V des Abkommens bezieht und daher die Pflichten der Vereinigten Staaten von Amerika als vertragschliessende Partei des Abkommens keineswegs berührt.
Interpretierende Erklärungen: 1) Der Begriff «mit der Absicht», eine Gruppe als solche wegen ihrer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit ganz oder teilweise «zu vernichten», wie es in Artikel II heisst, bezeichnet die ausdrückliche Absicht, eine Gruppe als solche wegen ihrer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit durch Massnahmen zu vernichten, wie sie in Artikel II aufgezählt werden. 2) Der Begriff «Verletzung der geistigen Unversehrtheit», der in Artikel II b) genannt wird, bezeichnet einen ständigen Abbau der intellektuellen Fähigkeiten als Folge von Rauschmittelverabreichung, Folter oder ähnlicher Behandlungen. 3) Die Auslieferungsverpflichtung gemäss der nationalen Gesetzgebung und geltender Verträge, von der in Artikel VII die Rede ist, bezieht sich nur auf Handlungen, die entweder vom Staat, der die Auslieferung beantragt, oder von jenem, der die Auslieferung durchführen soll, als Verbrechen geahndet werden; keine einzige Bestimmung von Artikel VI berührt das Recht eines Staates, irgendeinen seiner Staatsbürger wegen einer im Ausland begangenen Handlung vor Gericht zu stellen. 4) Die im Verlauf bewaffneter Konflikte begangenen Handlungen reichen ohne die in Artikel II ausgedrückte Absicht nicht aus, um als Völkermord im Sinne des vorliegenden Abkommens eingestuft zu werden. 5) Was die Erwähnung eines internationalen Strafgerichtshofs in Artikel VI des Abkommens anbetrifft, so erklären die Vereinigten Staaten, sich das Recht vorzubehalten, sich einem solchen Gerichtshof nur aufgrund eines ausdrücklich zu diesem Zwecke abgeschlossenen Vertrags zu unterwerfen, und nur nachdem der Senat dazu Stellung genommen und sein Einverständnis gegeben hat.
Vietnam 1) Die Sozialistische Republik Vietnam fühlt sich durch die Bestimmungen von Artikel IX des Abkommens nicht gebunden, welche besagen, dass Streitfälle zwischen den Vertragsparteien, die sich auf die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des Abkommen beziehen, auf der Suche nach einer Streitpartei dem internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Was nun die Rechtsprechung des internationalen Gerichtshofs in den von Artikel IX angesprochenen Fällen anbetrifft, so ist die Sozialistische Republik Vietnam der Ansicht, dass das Einverständnis aller an einem Streitfall beteiligten Parteien, ausser dem der Verbrecher, absolut notwendig ist, um diesen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten zu können. 2) Die gleiche Erklärung wie Albanien. 3) Die Bestimmungen von Artikel XI sind diskriminierend, weil sie einige Staaten der Möglichkeit berauben, dem Abkommen beizutreten; der Betritt zu diesem Abkommen sollte absolut allen Staaten offen stehen.
Einwände Australien Die australische Regierung akzeptiert keinen einzigen der Vorbehalte, den die Volksrepublik Bulgarien in ihrer Beitrittserklärung bzw. die Republik der Philippinen und die Regierungen Polens und Rumäniens in ihren Ratifizierungsurkunden vorbringen. Die australische Regierung akzeptiert keinen einzigen der Vorbehalte, den die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik der Ukraine, die Tschechoslowakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens vorgebracht haben.
Belgien Die belgische Regierung akzeptiert keinen der Vorbehalte, den Bulgarien, Polen, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, die Tschechoslowakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens vorgebracht haben.
Brasilien22 Die brasilianische Regierung erhebt Einwände gegen die von Bulgarien, den Philippinen, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgebrachten Vorbehalte. Die brasilianische Regierung vertritt die Ansicht, dass diese Vorbehalte mit den Zielen des Abkommens nicht zu vereinbaren sind. Als die brasilianische Regierung diese Position bezog, stützte sie sich auf die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1951 und auf die Resolution über die Vorbehalte zu den multilateralen Abkommen, welche die Vollversammlung anlässlich ihrer 6. Sitzungsperiode am12. Januar 1952 angenommen hatte.
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