AS 2002 3637
Verordnung
über Gebühren und Entschädigungen
für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen
Änderung vom 23. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung
Art. 1
Bei der Anmeldung zu einer der von der Schweizerischen Maturitätskommission organisierten Prüfungen (Gesamtprüfungen, Teilprüfungen, Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen) hat der Kandidat oder die Kandidatin eine Anmeldegebühr von 120 Franken zu entrichten; diese wird nicht zurückerstattet.
Art. 2 Abs. 1
Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für: Fr.
die Gesamtprüfung 570.–
eine Teilprüfung 450.–
die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit ausländischen Maturitätsausweisen und die Zulassungsprüfungen für anerkannte Flüchtlinge 120.–
die zweisprachige Matur – Gesamtprüfung 650.– – erste Teilprüfung 550.– – zweite Teilprüfung 450.–
Art. 2a Abs. 1 und 2
Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft kann wenig bemittelten Kandidaten und Kandidatinnen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung die dafür erforderlichen Richtlinien.
Aufgehoben
Art. 5
Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin erhält für die Prüfungsleitung eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken sowie ein Taggeld von 180 Franken. Die Pauschalentschädigung und die Taggelder decken Arbeiten ab, die vor, während und nach der Prüfungssession anfallen.
Gliederungstitel vor Art. 6 2. Examinatoren und Examinatorinnen, Experten und Expertinnen, Aufsicht, Bedienung
Art. 6 Abs. 1–3
Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten: Fr.
a. die Examinatoren und Examinatorinnen 1. für das Stellen der schriftlichen Aufgaben und für anfallende Zusatzaufgaben: – Bereiche Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften, pro Autor und Autorin 250.– – bildnerisches Gestalten als Grundlagenfach (GF) und als Ergänzungsfach (EF) 200.– – Erstsprache 200.– – alte Sprachen, Niveau2 und 3 250.– – moderne Sprachen, Niveau2 und 3 (einschliesslich Korrekturvorschläge und Beurteilungsschlüssel) 350.– – Mathematik, Niveau2 und 3 (einschliesslich Korrekturvorschläge, Beurteilungsschlüssel und Statistik) 550.– – Schwerpunktfächer (SF) ausser Sprach- und Kunstfächer (einschliesslich Korrekturvorschläge, Beurteilungsschlüssel und Statistik), pro Autor und Autorin 300.– – bildnerisches Gestalten und Musik als SF, pro Kandidat und Kandidatin 40.– – Teilnahme an einer Redaktionssitzung 120.– – Text schreiben, pro Seite 30.– Fr.
2. für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die mehrere Fächer umfassen, pro Stunde 65.– 3. für die mündlichen Prüfungen, pro Kandidat und Kandidatin 32.– 4. für die Prüfungen in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird (Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeit, mündliche Prüfung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidat und Kandidatin 65.– 5. für die Maturaarbeit (Durchsicht und Bewertung der Arbeit, mündliche Befragung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidat und Kandidatin 65.– 6. für die Prüfungen des Bildnerischen Gestaltens als GF und EF – pro Kandidat und Kandidatin 16.– – und für Beaufsichtigung, pro Stunde 25.– 7. für die Prüfungen der Musik als GF und EF, pro Kandidat und Kandidatin 32.– 8. für die Prüfungen des Bildnerischen Gestaltens als SF – pro Kandidat und Kandidatin 65.– – und für Beaufsichtigung, pro Stunde 25.– 9. für die Prüfungen der Musik als SF, pro Kandidat und 65.– Kandidatin 10. für die Teilnahme an einer Koordinationssitzung, pro Stunde 40.–
b. die Experten und Expertinnen 1. für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schriftlichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde 45.– 2. für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbesprechung mit den Kandidaten und Kandidatinnen, pro Gruppe 45.– 3. für die Teilnahme an Koordinationssitzungen, pro Stunde 40.– 2 Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin, die Experten und Expertinnen und die Examinatoren und Examinatorinnen, die nicht am Prüfungsort wohnen, erhalten als Reiseentschädigung die Billetkosten1. Klasse oder, wenn die Benützung eines Privatfahrzeugs eine wesentliche Einsparung von Zeit und Geld bringt, eine Entschädigung von 60 Rp/km. Für die Mahlzeiten erhalten sie diejenigen Entschädigungen, die in Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung vorgesehen sind. Für die Übernachtung erhalten sie eine pauschale Entschädigung von 70 Franken oder, auf Vorweisen der Rechnung, den Gegenwert der effektiven Kosten. Die Entschädigung für die Übernachtung darf indessen den Betrag von 170 Franken nicht übersteigen.
Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen beträgt für jede Stunde 22 Franken.
II
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 2002
Diese Änderung ist erstmals für die Winter- und Frühjahrsprüfungen 2003 anwendbar.
Bis zum 31. Dezember 2005 entrichten die Kandidaten und Kandidatinnen, die nach alter Ordnung geprüft werden, die bisherigen Prüfungsgebühren. Die Anmeldegebühr richtet sich jedoch nach neuem Recht.
III
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2002 in Kraft.
23. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |