AS 2002 4230
Verordnung des EVD
über die allgemeine Freigabe
der Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 14. Oktober 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19511 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft; und auf die Artikel 8 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19852 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft und die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven werden zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gesamtschweizerisch und für alle Wirtschaftszweige freigegeben.
Art. 2 Fristen
Die freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen, welche in der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis spätestens 14. Oktober 2003 eingeleitet und abgeschlossen werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bis spätestens 14. Oktober 2005 zu erbringen.
Das seco kann bei Projekten mit langer Realisierungsdauer diese Fristen auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 3 Meldepflicht
Die Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven, die nach dem ABRG gebildet wurden, ist dem seco umgehend zu melden. Der Meldung ist ein Beleg über die Verminderung des Reservevermögens beizulegen.
Art. 4 Kündigung
Die Unternehmen können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten über ihre beim Bund oder einer Bank angelegten Reservevermögen verfügen.
SR 823.35
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 19963 über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2002 in Kraft.
14. Oktober 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
AS 1996 2953