823.32
Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. August 19512, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Den Unternehmungen der privaten Wirtschaft, die aus ihrem Reingewinn eine Arbeitsbeschaffungsreserve im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, vergütet der Bund, sofern sie in Zeiten von Arbeitslosigkeit Arbeitsbeschaffungsmassnahmen treffen, die auf der Einlage in die Reserve entrichtete direkte Bundessteuer3 gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Unternehmungen anwendbar, die im Handelsregister eingetragen sind. Der Bundesrat kann es auch auf andere Unternehmungen anwendbar erklären, sofern deren Buchführung den Anforderungen der Artikel 957 ff. des Obligationenrechts4 entspricht. Auf Unternehmungen, die der Buchhaltungsstelle eines Wirtschafts- oder Berufsverbandes angeschlossen sind, kann das Bundesgesetz allgemein als anwendbar erklärt werden.
Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19855 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) nicht mehr gebildet werden.6 AS 1952 13
[AS 1978 484]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 41, 100 und 101 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Bezeichnung gemäss Art. 8 Abs. 4 UeB BV [AS 1982 138]. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
II. Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 3 Höhe der Reservebildung
Die jährliche Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve muss mindestens 1000 Franken betragen. Die Summe aller Einlagen darf, je nach Wahl der Unternehmung, 50 Prozent der ausbezahlten jährlichen Lohnsumme oder des Versicherungswertes von Anlagen und Mobilien oder des Wertes des Warenlagers nicht überschreiten. Die Reserven sind in der Buchhaltung gesondert auszuweisen.
Die Bundesversammlung kann den zulässigen Höchstbetrag der Reserve herabsetzen oder die Reservebildung zeitweise sistieren.
Art. 4 Anlage der Reserven
Die Arbeitsbeschaffungsreserven, oder ein vom Bundesrat festgesetzter Teil davon, mindestens aber 60 Prozent, sind in auf den Namen lautenden Schuldscheinen des Bundes anzulegen, die entsprechend den marktüblichen Bedingungen zu verzinsen sind.
Die Schuldscheine werden auf eine bestimmte Anzahl Jahre ausgegeben. Sie können von der Unternehmung je auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig gekündigt werden.
Die Schuldscheine werden unabhängig von ihrer Laufzeit bei einer Freigabe der Reserven (Art.5 und Art. 5a) zur Rückzahlung fällig. Bei Fälligkeit infolge Zeitablauf kann das Unternehmen die Verlängerung der Laufzeit des Schuldscheines oder die Rückzahlung verlangen.7 III. Durchführung der Arbeitsbeschaffungsaktion
Art. 58 Allgemeine Freigabe
Drohen Beschäftigungsschwierigkeiten oder sind solche bereits eingetreten, so gibt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen die Reserven für das Gebiet mehrerer Kantone oder gesamtschweizerisch, für einzelne oder alle Wirtschaftszweige frei. Die Reservevermögen werden auch freigegeben, wenn ein ausserordentlicher Bedarf für Anpassungen an den technologischen oder marktbedingten Wandel besteht. Es hört zuvor die Kantone und die Spitzenverbände der Wirtschaft an.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann auf Antrag eines Kantons die Reserven für dessen Gebiet freigeben.
Art. 5a9 Freigabe für einzelne Unternehmen
Drohen einem Unternehmen Schwierigkeiten oder sind solche bereits eingetreten, so kann das Bundesamt für Konjunkturfragen10 zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen die Reserven auf Gesuch des Unternehmens freigeben.
Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet es mit ihrem Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Konjunkturfragen11 weiter.
Anzeichen für Schwierigkeiten sind insbesondere eine wesentliche verschlechterte Auftrags-, Ertrags- oder Finanzlage.
Art. 6 Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
Die Unternehmungen sind nach Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion befugt, ohne vorherige besondere Ermächtigung folgende Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durchzuführen.
Erstellung, Erweiterung, Umbau und Renovation von inländischen Betriebs-, Verwaltungs- und Wohlfahrtsgebäuden, Kantinen, Kläranlagen und Kanalisationen sowie Wohnungen für das Personal der Unternehmung;
Anschaffung von schweizerischen Maschinen, Apparaten, Motoren, technischen Einrichtungen und Transportmitteln der Unternehmung.
Der Bundesrat kann besondere Ermächtigungen für weitere Arbeitsbeschaffungsmassnahmen erteilen, die der Verbesserung der Exportmöglichkeiten, der Steigerung der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmungen oder auf eine andere Weise der Erhaltung und Vermehrung von Arbeitsplätzen dienen. Er kann nach Anhören der Kantone und der Wirtschaftsverbände hierüber Vorschriften aufstellen.
IV. Der Anspruch auf die Vergütung
Art. 7 Berechnung
Die Vergütung gemäss Artikel l entspricht der Differenz zwischen der direkten Bundessteuer, die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist auf Grund des Reingewinnes, Reinertrages oder Einkommens der Geschäftsjahre, aus deren Ergebnis die Arbeitsbeschaffungsreserve gebildet wurde, und dem Steuerbetrage, der sich nach Abzug der zur Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserve verwendeten Teile des Geschäftsertrages ergeben hätte.
Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art.5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 6).
Wird die Unternehmung unter einer Einzelfirma oder von einer Personengesellschaft oder einer anderen Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit geführt, so entspricht die Vergütung der Differenz zwischen den Steuerbeträgen, die sich bei Anwendung des Tarifs für die direkte Bundessteuer für ledige Personen auf dem in den massgebenden Jahren erzielten Geschäftseinkommen der Unternehmung ergeben, und den Steuerbeträgen, die auf dem um die Zuweisung an die Arbeitsbeschaffungsreserve gekürzten Geschäftseinkommen zu entrichten wären.
Die Vergütung gemäss den Absätzen 1 und 2 wird durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ermittelt, in deren Gebiet die Unternehmung ihren Sitz hat.
Art. 8 Umfang
Die Unternehmung hat Anspruch auf die ganze Vergütung gemäss Artikel 7, sofern sie für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen einen Betrag verwendet hat, welcher der Arbeitsbeschaffungsreserve und der darauf entfallenden Vergütung entspricht.
Der Anspruch vermindert sich verhältnismässig, wenn der für die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen eingesetzte Betrag nur einen Teil der Reserve und der darauf entfallenden Vergütung ausmacht.
Eine entsprechende Verminderung des Anspruches tritt ein, wenn die Unternehmung Schuldscheine vor Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion einlöst.
Art. 9 Nachweis
Wird von einer Unternehmung eine Vergütung gemäss den Artikeln7 und 8 verlangt, so liegt ihr der Nachweis über die Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserve und die durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen ob.
Der Bundesrat bestimmt die an den Nachweis zu knüpfenden Anforderungen. Er kann nötigenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Beweismittel durch eigene Erhebungen überprüfen.
Wird eine Vergütung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkt, so ist sie dem Bund zurückzuerstatten.
Art. 10 Übergang und Verjährung
Im Falle der Fusion oder der Übernahme einer Unternehmung mit Aktiven und Passiven geht der Anspruch auf die Vergütung auf den Rechtsnachfolger über.
Der Anspruch auf die Vergütung verjährt, wenn er nicht innert zwei Jahren nach dem vom Bundesrat für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen festgesetzten Endtermin geltend gemacht wird.
V. Vollzug und Inkrafttreten
Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.
Art. 1212
Art. 13 Erstmalige Reservebildung
Arbeitsbeschaffungsreserven können erstmals für die ins Jahr 1951 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 25. Januar 195213
BRB vom 15. Jan. 1952 (AS 1952 18).