172.216.1
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (OV–EVD)
(OV-WBF)
vom 14. Juni 1999 (Stand am 14. November 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel Das Departement
Art. 1 Ziele der Departementstätigkeiten
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, welche für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft erforderlich sind. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.
Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine konkurrenzfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, welche sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
Bildung, Forschung und Technologie: Es stärkt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Standort Schweiz als innovativen und konkurrenzfähigen Bildungs- und Forschungsplatz.
Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, welcher qualitativ hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
AS 1999 2179
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:
Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirtschaft stehen und sozialpolitischen sowie umwelt- und gesundheitspolitischen Anliegen Rechnung tragen.
Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 5-11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung
1. Abschnitt Das Generalsekretariat
Art. 4
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements.
Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
Es stellt Logistikdienste bereit.
Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf Departementsstufe.
Dem Generalsekretariat unterstellt sind das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12) und die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Art. 14).
Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).
2. Abschnitt Die Ämter
Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.
Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an.
Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorientierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeitsmarktpolitik.
Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung.
Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa.
Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäischen Transformationsländer in die Weltwirtschaft.
Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei.
Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmenbedingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit.
Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Ersatzeinkommen für Arbeitslose.
Es unterstützt die Sozialpartnerschaft.
3 Es betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS), die private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen akkreditiert.
Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des SECO in besonderen Erlassen4 festgelegt.
V vom 12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.01). V vom6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.11). V vom 14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).
Das SECO ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung.
Art. 6 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der Berufsbildung, der Fachhochschulen und der Technologiepolitik.
Das BBT verfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und den zuständigen Organisationen insbesondere folgende Ziele:
Im Bereich der Berufsbildung sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität der Berufsbildung entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes nach Fachkräften.
Im Bereich der Fachhochschulen sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität einer bedarfsgerechten Fachhochschulbildung und -forschung; es integriert die Fachhochschulen in das schweizerische Hochschulnetz.
Im Bereich von Technologie und Innovation fördert es die Innovationstätigkeit und -fähigkeit, insbesondere über die rasche Umsetzung von neuestem Wissen in innovative Produkte und Verfahren.
Innerhalb des BBT ist die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) das Kompetenzzentrum für Innovationsförderung sowie Wissens- und Technologietransfer. Organisation und Aufgaben der KTI werden durch besondere Erlasse5 geregelt.
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB), die in die Zuständigkeit des Departements fallen, kann dieses dem BBT übertragen.6
Im Politikbereich von Bildung, Forschung und Technologie tragen das BBT und das Staatssekretariat7 des EDI gemeinsam die Verantwortung für die strategische Leistungs- und Ressourcenplanung. Das BBT trägt die primäre Verantwortung für die Berufsbildungs-, Fachhochschul- und Technologiepolitik des Bundes einschliesslich der internationalen Aufgaben im Bereich der Technologiepolitik.
Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor.
V vom 17. Dez. 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation (SR 823.312).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multifunktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.
Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökologische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Bewirtschaftung und für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft.
Dem BLW sind die eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten unterstellt. Sie sind die Kompetenzzentren des Bundes im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung. Sie unterstützen die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben werden durch besondere Erlasse8 geregelt.
Dem BLW ist das Eidgenössische Gestüt Avenches unterstellt. Dieses ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Unterstützung einer konkurrenzfähigen bäuerlichen Pferdezucht, die im Einklang steht mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. Seine Organisation und seine Aufgaben werden durch besondere Erlasse9 geregelt.
Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee).
Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem Sortenschutzgesetz vom20. März 197510 wahr.
Art. 8 Bundesamt für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel.
Das BVET verfolgt, gestützt auf die wissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere folgende Ziele:
Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind.
Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere.
Art. 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1). V vom 9. Juni 2006 über die landwirtschaftliche Forschung (SR 915.7).
Art. 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
Art. 14 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 916.310).
Es sorgt für den Verbraucherschutz und die Qualitätssicherung beim Gewinnen sowie beim Ein- und Ausführen von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Es fördert die Öffnung der Märkte für Tiere und tierische Produkte.
Dem BVET ist als Forschungsanstalt das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.
Das BVET nimmt im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahr, kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und sorgt für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft; im Übrigen ist der Lebensmittelbereich Sache des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) des EDI.
Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone.
Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt11.
Art. 10 Bundesamt für Wohnungswesen
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben.
Art. 53 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Okt. 1982 (SR 531). V vom6. Juli 1983 über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.11).
Das BWO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es fördert die Wohnraumbeschaffung für benachteiligte Gruppen, den genossenschaftlichen Wohnungsbau, die Erhaltung der bestehenden Wohnbausubstanz und das Wohneigentum.
Es verbessert die Wohnverhältnisse in Regionen und Siedlungsräumen mit besonderen Versorgungsproblemen.
Es sorgt für die Verhinderung missbräuchlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis und für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Vermietern und Mietern.
Es fördert paritätische Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern, namentlich Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung.
Das BWO erfüllt die mietrechtlichen Aufgaben gestützt auf Artikel 34septies der Bundesverfassung12; im Übrigen ist das Mietrecht Sache des EJPD.
3. Abschnitt Weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Art. 11 Die Preisüberwachung
Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.
Ziele der Preisüberwachungen sind die Verhinderung und Beseitigung von missbräuchlichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz.
Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlasse13 geregelt.
Art. 12 Das Büro für Konsumentenfragen
Das Büro für Konsumentenfragen ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik.
Organisation und Aufgaben des Büros für Konsumentenfragen werden durch besondere Erlasse14 geregelt.
[BS 1 3; AS 1987 282]. Siehe heute: Art. 109 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Preisüberwachungsgesetz vom20. Dez. 1985 (SR 942.20).
Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Okt. 1990 (SR 944.0).
Art. 13 Das Integrationsbüro
Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich gemeinsames ständiges Koordinationsorgan nach Artikel 55 RVOG des Departements und des EDA.
Es ist unmittelbar dem Staatssekretär des EDA und dem Staatssekretär des Departements unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-Dienst) der Politischen Direktion des EDA und des SECO.
Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, bereitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die Schweizerische Mission bei der EU.
Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen.
Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes.
Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bundesverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Angelegenheiten.
Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 1415 Die Vollzugsstelle und die Zulassungskommission für den Zivildienst
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Zivildienst. Sie sorgt für die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildienstes.
Die Vollzugsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie nimmt Zulassungsgesuche entgegen, führt die Instruktionsverfahren durch und organisiert die persönlichen Anhörungen der gesuchstellenden Personen.
Sie unterstützt die Zulassungskommission in ihrer Aufgabenerfüllung.
Sie anerkennt Einsatzbetriebe.
Sie setzt die zivildienstpflichtigen Personen ein.
Die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission) führt die persönlichen Anhörungen der gesuchstellenden Personen durch und entscheidet die Zulassungsgesuche. Sie gewährleistet eine rasche, sachgerechte Behandlung der Gesuche.
Das Departement ernennt die Zulassungskommission. Es kann ihr Weisungen erteilen. Weisungen betreffend die Entscheidung eines Einzelfalles sind jedoch ausgeschlossen.
Organisationund Aufgaben der Vollzugsstelle und der Zulassungskommission werden durch besondere Erlasse geregelt.
3. Kapitel Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 15 Die Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes16.
Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung.
Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.
Die WEKO ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt (Art. 103 Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 194317).18
Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse19 geregelt.
Binnenmarktgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 251).
[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131. Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).
Binnenmarktgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 251). Luftfahrtgesetz vom21. Dez. 1948 (SR 748.0).
Art. 15a20 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom 14. September 200521 geregelt.
Art. 15b22 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200523 geregelt.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung
Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom15. Januar 194624 über die Organisation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
die Verordnung vom1. Juli 199225 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe.
Die Verordnung vom 9. Mai 197926 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
7. Abschnitt (Art. 12 und 13)
Aufgehoben
1. Jan. 2007 (SR 412.106.1). Exportrisikoversicherung, in Kraft seit1. Jan. 2007 (SR 946.101). 24 [BS 1 423; AS 1948 123] 25 [AS 1992 1506] 26 [AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 19922 Art. 2 Bst. b 366
Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang
Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1. AS 2001 267
Art. 32 Bst. a]
Die Delegationsverordnung vom 28. März 199027 wird wie folgt geändert:
6. Abschnitt (Art.20 und 21)
Aufgehoben 4 Der Anhang zur RVOV (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung) wird gemäss Beilage geändert.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.
[AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267 Art. 32 Bst. c] Beilage ...28
Text eingefügt in der RVOV.