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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

AS 2002 4323 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 20, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-4323/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-den-tierverkehr

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2)

AS 2002 4323

Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr

Änderung vom 20. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. März 20011 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Sie gilt nicht für Dienstleistungen, mit denen Ergebnisse der zentralen Datenbank Dritten zur gewerblichen Nutzung überlassen werden. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Marktes vereinbart.

Art. 2 Gebührenerhebung

Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei Tieren der Rindergattung zusätzlich aufgrund der Meldungen über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.

Eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben für:

  1. fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;

  2. Mahnungen für ausstehende Rechnungen.

Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Betreiber der zentralen Datenbank (Betreiber) nach Artikel 4 der Verordnung vom 18. August 19992 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.

Footnotes

  1. [2] SR 916.404; AS 2002 4321 II Der Anhang wird wie folgt geändert: Ziff. 1 Bst. a, 3bis und 3ter 1. Gebühr auf den Ohrmarken mit einer Lieferfrist von 6 Wochen: Fr. a. für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel 5.–* 3bis. Gebühr für ein geschlachtetes Tier der Rindergattung 2.– 3ter. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 2 nach Aufwand, zu einem Stundenansatz von höchstens 75.– * Doppelohrmarke III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Art. 3 Abs. 1

Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.

Footnotes

  1. [1] SR 916.404.2