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Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

916.404.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Apr 15, 2001

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/916-404-2/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-den-tierverkehr

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Jan 1, 2003.

Repealed by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (AS 2021 751),

Enacted by: Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (AS 2015 4577),

Consultations: Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2020 (Feb 3, 2020),

916.404.2

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

vom 28. März 2001 (Stand am 15. Mai 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren, die von den Tierhaltern für die Kennzeichnung und Registrierung der Klauentiere sowie die Aufzeichnung des Tierverkehrs in der zentralen Datenbank erhoben werden.

Art. 2 Gebührenerhebung

Die Gebühren werden auf den Ohrmarken nach den Ansätzen des Anhangs erhoben.

Die Kosten für den Versand werden gesondert erhoben.

Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) nach Artikel 4 der Verordnung vom 18. August 19992 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen die Gebühren in Rechnung.

Footnotes

  1. [2] SR 916.404

Art. 3 Rechtsmittel

Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Veterinärwesen eine Gebührenverfügung verlangen.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 4 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren werden fällig:

  1. mit der Rechnungsstellung;

  2. mit dem Erlass der Gebührenverfügung; oder AS 2001 1349

c. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 5 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren geltend gemacht werden.

Art. 6 Vorschuss

Der Betreiber kann von gebührenpflichtigen Personen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. August 19993 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [3] SR 916.404. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Art. 2 Abs. 1 Bst. m und Abs. 3 Bst. b

...

Art. 7

...

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2001 in Kraft.

Gebühren für Tierverkehr

1. Gebühr auf den Ohrmarken mit einer Lieferfrist von sechs Wochen: Fr.

a. für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel 3.––* b. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60 c. für Tiere der Schweinegattung –.35 d. für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, –.35 ausgenommen Zootiere 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als sechs Wochen beantragt, so beträgt die Zuschlagtaxe pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innert Fr.

a. 3 Wochen 2.50 b. 3 Tagen 5.–– c. 24 Stunden 7.50 3. Ersatz für verlorene Ohrmarken pro Stück 2.50 4. Pauschale für Rechnungsstellung, zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50 5. Gebühr für Auskunft nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. August 19994 über die Tierverkehr- Datenbank nach Aufwand

* Doppelohrmarke

Footnotes

  1. [4] SR 916.404