AS 2003 2165
Bundesgesetz
über die Unterstützung der Abrüstung
und Nonproliferation von Chemiewaffen
vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.
Art. 2 Massnahmen
Der Bund kann:
einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
Sachleistungen erbringen;
Expertinnen und Experten entsenden.
Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3 Finanzierung
Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Sofern nicht bis zum 10. Juli 20033 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am1. August 2003 in Kraft.
25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2003 2743.