BBl 2003 2743
Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen
vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.
Art. 2 Massnahmen
1 Der Bund kann:
a. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten; b. Sachleistungen erbringen; c. Expertinnen und Experten entsenden. 2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3 Finanzierung Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4 Zuständigkeit Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten; b. die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 20033 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
3 BBl 2003 2743