AS 2003 3393
Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells des ersten Studienjahres an den
veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich
vom 3. September 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell Ausbildung und Prüfungen des ersten Studienjahres an den veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Bern und Zürich (Fakultäten) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Veterinärmedizin für das erste Studienjahr.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV.
2. Abschnitt: Studieninhalte, Prüfungs- und Promotionsordnung
Art. 3 Studieninhalte
Das erste Studienjahr ist modular aufgebaut und vermittelt naturwissenschaftliche und veterinärmedizinische Grundlagen. Zudem stellt es einen ersten Bezug zu Aspekten des Tierschutzes und zur wissenschaftlich fundierten Beurteilung von Fragen der Haltung und Nutzung von Tieren sowie zum tierärztlichen Handeln her.
Art. 4 Überprüfung der Leistung der Studierenden
Die Leistung der Studierenden wird während und/oder am Ende des Studienjahres mit insgesamt fünf Einzelprüfungen überprüft.
Jede Einzelprüfung kann mehrere Teilprüfungen umfassen.
Art. 5 Kreditpunktesystem
Wer eine Einzelprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält die Gesamtzahl der dafür vorgesehenen Kreditpunkte.
Das erste Studienjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 60 Kreditpunkte erreicht worden sind.
Art. 6 Prüfungssessionen
Die Fakultäten bieten den Studierenden jährlich zu deren freien Wahl zwei Prüfungssessionen an.
Die Prüfungssessionen finden wie folgt statt:
die erste Session während und/oder am Ende des Studienjahres;
die zweite Session nach Bekanntgabe der Resultate der ersten Session, jedoch vor Beginn des nächsten Studienjahres.
Die Studierenden müssen sämtliche Einzelprüfungen innerhalb derselben Session absolvieren.
Art. 7 Wiederholungen
Die Prüfung des ersten Studienjahres kann einmal wiederholt werden.
Wer 45 Kreditpunkte erreicht hat, muss lediglich die nichtbestandenen Einzelprüfungen wiederholen. Wer weniger als 45 Kreditpunkte erreicht hat, muss alle Einzelprüfungen wiederholen.
Art. 8 Promotion
Voraussetzung für den Übertritt in das zweite Studienjahr ist der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienjahres.
3. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren
Art. 9 Information der Studierenden
Die Fakultäten geben den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt:
die für die einzelnen Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte;
die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests;
die Voraussetzungen für die Erteilung von Studientestaten;
das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren;
den Zeitpunkt der einzelnen Teilprüfungen;
die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Einzelprüfungen;
die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen.
Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
Wer die Prüfungen ablegen will, muss sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen anmelden.
Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die von den Fakultäten für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.
Die Fakultäten melden dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügen.
Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Die praktischen Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
Die Fakultäten teilen den Ortspräsidentinnen oder den Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit.
Die Ortspräsidentinnen oder die Ortspräsidenten teilen das Ergebnis der Prüfung den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 13 Endgültiger Ausschluss
Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 14 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren.
4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 15 Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt 400 Franken.
Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende
Frei praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
5. Abschnitt: Auswertung und Änderung des Modells
Art. 17 Auswertung
Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen
Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2003/2004.
Studierende, die die erste Vorprüfung nach bisherigem Recht nicht bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, müssen die Prüfungen nach neuem Recht absolvieren. Dabei stehen ihnen zwei Prüfungsversuche offen.
Über die Anrechnung von Prüfungen nach bisherigem Recht und von Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Beurteilungen nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin