AS 2003 377
Vorschriften
betreffend die Mindestanforderungen
und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger
in der Rheinschifffahrt
Änderung vom 29. Januar 2003
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 2002-II-17 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
I
Die Vorschriften vom 19. Mai 19892 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt werden durch folgende Anordnungen3 geändert:
Art. 1 .09 Anordnungen vorübergehender Art
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art beschliessen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von diesen Vorschriften zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
29. Januar 2003 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger