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Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt Von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt genehmigt am 19. Mai 1989

747.224.114.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 1990

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  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This text has not been in force since Dec 1, 2009.

Repealed by: Verordnung des UVEK über die Aufhebung und Änderung von Erlassen im Bereich der Rheinschifffahrt (AS 2009 1271)

747.224.114.2

Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt Von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt genehmigt am 19. Mai 1989

In Kraft getreten für die Rheinstrecke von der Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel1 und bis zur Strassenbrücke Rheinfelden2 am 1. Januar 1990 (Stand am4. März 2003)

I

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 29. Jan. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 377).

Kapitel 1 Allgemeines

§ 1.01 Anwendungsbereich Diese Vorschriften legen die technischen und operationellen Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen überprüft wird.

§ 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

§ 1.03 Baumusterprüfung Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Baumusterprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

§ 1.04 Antrag auf Baumusterprüfung 1. Der Antrag auf Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen. Die zuständigen Prüfbehörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bekanntzugeben.

AS 1989 2016 1 Art. 1 der V des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) vom 14. Juni 1989 (SR 747.224.114.4). 2 Art. 2 Abs. 1 Bst. g der V des EVED vom 1. April 1976 (SR 747.224.211).

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a. zwei ausführliche technische Beschreibungen; b. zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen; c. zwei Bedienungsanleitungen. 3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Baumusterprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt. 4. Im Rahmen der Baumusterprüfung ist unter Antragsteller zu verstehen: Eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Baumusterprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

§ 1.05 Baumusterzulassung 1. Nach einer erfolgreichen Baumusterprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung aus, die die Zulassung bestätigt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. 2. Jede Prüfbehörde ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Baumusterzulassung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Baumusterzulassung erteilt hat. 3. Die Baumusterzulassung hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

§ 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer 1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen. 2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Zulassungsnummer: R-N-NNN (R = Rhein N = einstellige Nummer des Landes der Zulassung, wobei 1 = F, 2 = N, 4 = D, NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist). 3. Die Zulassungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Zulassung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Zulassungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen. 4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Zulassungsnummer umgehend mit.

§ 1.07 Erklärung des Herstellers Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Baumuster baugleich ist.

§ 1.08 Änderungen an zugelassenen Anlagen 1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Zulassung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen. 2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Zulassung weiterhin bestehen bleibt, oder ob eine Nachprüfung bzw. eine erneute Baumusterprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Zulassung wird eine neue Zulassungsnummer erteilt.

§ 1.094 Anordnungen vorübergehender Art Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art beschliessen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von diesen Vorschriften zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.

Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 2.01 Konstruktion, Ausführung 1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein. 2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen. 3. Soweit in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder in diesen Vorschriften nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der «IEG Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements» festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden.

§ 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Abgestrahlte Funkstörungen Die Feldstärke der abgestrahlten Funkstörungen darf, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz, 500 µV/m nicht überschreiten. In den Frequenzbereichen 156–165 MHz, 450–470 MHz und 1,53–1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 µV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von3 m zum untersuchten Gerät. 2. Elektromagnetische Verträglichkeit Die Anlagen müssen bei elektromagnetischen Feldstärken bis zu 15 V/m in unmittelbarer Umgebung vom untersuchten Gerät im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz die Mindestanforderungen erfüllen.

§ 2.03 Bedienung 1. Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemässen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet und/oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der IEG-Publikation Nr. 417 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgrösse von4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf3 mm erlaubt.

3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen. 4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

§ 2.04 Bedienungsanleitungen Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten: a. Inbetriebnahme und Bedienung; b. Wartung und Pflege; c. Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

§ 2.05 Einbau und Funktionsprüfung 1. Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Vorschriften. 2. Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 19. Dez. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 746).

Kapitel 3 Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger 1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten. 2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein. 3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

§ 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit 1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Grösse mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) sind erlaubt. 2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein. 3. Ausschliesslich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

§ 3.03 Messbereiche Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen: 30 Grad Minute 60 Grad Minute 90 Grad Minute 180 Grad Minute 300 Grad Minute

§ 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 Prozent des Bereichsendwertes bzw. nicht mehr als 10 Prozent vom wahren Wert abweichen. Der jeweils grössere Wert ist zulässig (s. Anlage 1).

§ 3.05 Empfindlichkeit Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 Prozent des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

§ 3.06 Funktionsüberwachung 1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden. 2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 Prozent Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

§ 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen 1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10 Grad bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4 Grad/Sekunde dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen. 2. Stossförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

§ 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

§ 3.09 Tochtergeräte Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

Kapitel 4 Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 4.01 Bedienung 1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt. 2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann. 3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgrösse haben. 4. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Ausserdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben.

§ 4.02 Dämpfungseinrichtungen 1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten. 2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrösserung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante fünf Sekunden überschreiten.

§ 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten 1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/Grad ± 5 Prozent und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ohm verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3 Grad/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1 Grad/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Ziffer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein. 2. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein.

Der externe Alarm muss durch Schliessen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn a. der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist; b. der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder c. die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§3.06) angesprochen hat.

Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

§ 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der «IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment General Requirements».

§ 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit 1. Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der «IEC Publication 945 Marine Navigational Equipment Interference», im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Ziffer 1 müssen erfüllt sein. 2. Die Anforderungen nach § 2.02 Ziffer 2 an die elektromagnetische Verträglichkeit müssen erfüllt sein.

§ 5.03 Prüfverfahren 1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Ausserdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben. 2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Ziffer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in der Anlage dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen erfüllt sein.

II Übergangsbestimmungen Aufgrund der mit Beschluss 1969-II-18 angenommenen Vorschriften5 zugelassene Wendeanzeigertypen gelten als zugelassen aufgrund der neuen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999.

III Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1990 in Kraft.

5 [AS 1974 1273. SR 747.224.114.4 Art. 3 Bst. b]

Anlage (zu §§ 3.04 und 5.03)

Fehlergrenzen für Wendeanzeiger