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Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe

AS 2003 4019 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 29, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-4019/de/verordnung-uber-die-ausserdienstliche-tatigkeit-der-truppe

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung über den Militärsport (SR 512.38)

Basic act of: Verordnung über den Militärsport (SR 512.38)

AS 2003 4019

Verordnung
über die ausserdienstliche Tätigkeit
der Truppe
(VATT)

vom 29. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951,
verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 172.021
  2. [1] SR 510.10

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit der Truppe soll die körperliche und die militärische Leistungsfähigkeit sowie die Kameradschaft der Angehörigen der Armee fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

Die ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit der Truppe umfasst:

  1. die Armeemeisterschaften;

  2. den Armeewettkampf im Schiessen;

  3. die Tätigkeiten des «Conseil International du Sport Militaire»;

  4. die internationale Wettkampftätigkeit der Armee;

  5. die freiwilligen Militärsportkurse;

  6. die freiwilligen Gebirgskurse;

  7. die Militärwettkämpfe an kantonalen Schützenfesten.

Art. 3 Zuständigkeit

Die ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit der Truppe untersteht der Gruppe Verteidigung.

SR 512.38 2. Kapitel: Ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit 1. Abschnitt: Armeemeisterschaften und Armeewettkampf im Schiessen

Art. 4 Durchführung

Die Gruppe Verteidigung kann jährlich Armeemeisterschaften durchführen.

Der Armeewettkampf im Schiessen findet im Rahmen des Eidgenössischen Schützenfestes statt.

Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Kommandanten.

Art. 5 Teilnahme

Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen. Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.

Die Teilnahme ist unbesoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind Angehörige der Armee, die während eines Ausbildungsdienstes an einem Wettkampf teilnehmen.

Art. 6 Organisationskosten

Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.

2. Abschnitt: Tätigkeiten des «Conseil International du Sport Militaire» (CISM)

Art. 7 CISM-Tätigkeiten

Die Schweiz nimmt als Mitglied des «Conseil International du Sport Militaire» (CISM) an dessen Wettkämpfen teil.

ZurVorbereitung auf CISM-Wettkämpfe können Trainingskurse durchgeführt werden.

Die Gruppe Verteidigung bezeichnet den Delegationschef und wählt die schweizerischen Delegierten sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den verschiedenen Komitees und Kommissionen.

Die Teilnahme an CISM-Tätigkeiten ist besoldet und wird als Ausbildungsdienst der Formationen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn die Diensttage auf Grund eines militärischen Aufgebots bestanden werden.

Art. 8 Durchführung von CISM-Wettkämpfen in der Schweiz

Für die Durchführung von Wettkämpfen des CISM in der Schweiz sind dessen Wettkampfbestimmungen massgebend.

3. Abschnitt: Internationale Wettkampftätigkeit der Armee

Art. 9 Internationale militärsportliche Grossanlässe

Als internationale militärsportliche Grossanlässe gelten:

  1. Patrouille des Glaciers (PDG);

  2. Swiss Raid Commando (SRC);

  3. Swiss Tank Challenge (STC);

  4. Swiss Air Force Competition (SAFC).

Art. 10 Durchführung

Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Organisatoren.

Art. 11 Teilnahme

Die Teilnahme ist unbesoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind Angehörige der Armee, die während eines Ausbildungsdienstes an einem Wettkampf teilnehmen.

Die Organisatoren können Gästekategorien für Angehörige ausländischer Armeen, ehemalige Angehörige der Armee, Grenzwachtkorps und Polizeikorps bilden.

Art. 12 Organisationskosten

Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.

Art. 13 Teilnahme ausländischer Armeedelegationen

Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Einladung ausländischer Armeedelegationen zu Wettkämpfen in der Schweiz.

Art. 14 Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen

Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Teilnahme von Delegationen der Armee an Meisterschaften ausländischer Armeen.

Die bewilligte Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ist besoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

4. Abschnitt: Freiwillige Militärsportkurse

Art. 15 Durchführung

Die Gruppe Verteidigung kann freiwillige Sommer- und Wintermilitärsportkurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.

Diese Kurse dienen der Verbesserung der allgemeinen Kondition und der Vermittlung aktueller sporttechnischer Kenntnisse. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

Die Kurse dauern höchstens fünf Tage, die Kadervorkurse höchstens zwei Tage.

Art. 16 Kursteilnehmer

Die Militärsportkurse stehen allen Angehörigen der Armee offen.

Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee gegen Kostenbeteiligung teilnehmen.

Die Teilnahme ist besoldet; sie wird jedoch nur Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die als Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer tätig sind oder im Kursstab eine Kaderfunktion ausüben, an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Pro Jahr dürfen ein Sommer- und ein Wintermilitärsportkurs, höchstens jedoch zwei freiwillige Kurse nach den Artikeln 15 und 17 besucht werden.

5. Abschnitt: Freiwillige Gebirgskurse

Art. 17 Durchführung

Das Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee kann freiwillige Sommer- und Wintergebirgskurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.

Es vermittelt in diesen Kursen Teile der Gebirgsausbildung. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

Die Kurse dauern höchstens fünf Tage, die Kadervorkurse höchstens zwei Tage.

Art. 18 Teilnahme

Die Kurse stehen allen Angehörigen der Armee offen, die über eine entsprechende militärische Ausbildung verfügen.

Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee gegen Kostenbeteiligung teilnehmen.

Die Teilnahme ist besoldet; sie wird jedoch nur Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die als Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer tätig sind oder im Kursstab eine Kaderfunktion ausüben, an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Pro Jahr dürfen ein Sommer- und ein Wintergebirgskurs, höchstens jedoch zwei freiwillige Kurse nach den Artikeln 15 und 17 besucht werden.

6. Abschnitt: Militärwettkämpfe an kantonalen Schützenfesten

Art. 19 Durchführung

Im Rahmen von kantonalen Schützenfesten können Militärwettkämpfe durchgeführt werden.

Art. 20 Teilnahme

Die Teilnahme ist unbesoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 21 Beitrag des Bundes

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite pro teilnehmenden Angehörigen der Armee zehn Franken an die Kosten der Verpflegung aus.

7. Abschnitt: Personal für die Organisation der Kurse und Wettkämpfe

Art. 22 Rekrutierung der Funktionärinnen und Funktionäre sowie des Dienstpersonals

Für Kurse und Wettkämpfe sind als Funktionärinnen und Funktionäre sowie als Dienstpersonal Angehörige der Armee einzusetzen. Diese können den Dienst auch freiwillig leisten.

Ehemalige Angehörige der Armee können nach Bedarf als freiwillige Funktionärinnen oder Funktionäre sowie als Dienstpersonal beigezogen werden.

Art. 23 Rahmenbedingungen für Funktionärinnen und Funktionäre sowie Dienstpersonal

Werden für die Organisation Funktionärinnen und Funktionäre sowie Dienstpersonal aus einer im Dienst stehenden Truppe eingesetzt und von dieser verpflegt, so kann die reduzierte Pensionsverpflegungsentschädigung für höchstens vier Tage verrechnet werden.

Werden für die Organisation ganze Truppeneinheiten, Truppenkörper oder Schulen eingesetzt, so sind die betreffenden Angehörigen der Armee von der truppeneigenen Küche zu verpflegen.

8. Abschnitt: Armeematerial, Militär- und Unfallversicherung

Art. 24 Armeematerial

Die Armee stellt das Armeematerial, das für die Kurs- oder Wettkampforganisation benötigt wird, kostenlos zur Verfügung.

Für internationale militärsportliche Grossanlässe entscheidet die Gruppe Verteidigung über die Materialabgabe.

Art. 25 Privatmaterial

Für an Kursen oder Wettkämpfen verwendetes privates Material wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial gehen zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Art. 26 Militärversicherung

Wer als Angehöriger der Armee oder als ehemaliger Angehöriger der Armee an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt oder mitwirkt, ist im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung versichert.

Footnotes

  1. [2] SR 833.1

Art. 27 Unfallversicherung

Die Gruppe Verteidigung schliesst im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine Unfallversicherung ab für nicht militärversicherte Personen, die an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Art der Gruppe Verteidigung, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Beschwerde geführt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren.

Gegen Verfügungen vermögensrechtlicher Art der Gruppe Verteidigung, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 29 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen. Sie legt insbesondere die Einzelheiten fest über:

  1. die Trainingskurs- und Wettkampftätigkeit von Kadern sowie Wettkämpferinnen und Wettkämpfern in den verschiedenen Disziplinen des CISM;

  2. die Einladung von ausländischen Armeedelegationen und die Abrechnung der anrechenbaren Kosten;

  3. die Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen, die Selektion, Abkommandierung und die Abrechnung der anrechenbaren Kosten;

  4. die Organisation und Teilnahme an Militärwettkämpfen an kantonalen Schützenfesten;

  5. die Maximaldauer der Dienstleistungen von Personal für die Organisation der Kurse und Wettkämpfe.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 28. Februar 19964 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1996 1026, 1999 1295