AS 2003 4767
Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b
In dieser Verordnung bedeuten:
b. Mietleitungen: die Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
Art. 14 Abs. 1 und 2
Sind die im Anhang des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 20032 umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Konzessionsbehörde Konzessionärinnen mittels nachträglicher Konzessionsauflage, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Konzessionärin.
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2
Der Eintrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers im Verzeichnis besteht mindestens aus:
dem Namen und Vornamen oder dem Firmennamen;
der vollständigen Adresse;
der Rubrik, unter der sie oder er erscheinen möchte;
der E.164-Nummer;
gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass ihre oder seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 65 Abs. 1);
bei einer Nummer eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1bis der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19783.
Art. 31 Abs. 2
Einmal eingerichtete Sperrungen müssen durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf einfache und unentgeltliche Weise aktiviert und deaktiviert werden können.
Art. 72 Abs. 1
Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Fernmeldedienstanbieterinnen die Massnahmen nach
Artikel 71 Absatz 1 vor.
Art. 86 Bekanntgabe der Preise für Mehrwertdienste in den Verzeichnissen
Die Bekanntgabe der Preise für Mehrwertdienste nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f ist ab1. Januar 2005 sicherzustellen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |