Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung

AS 2003 4893 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 26, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-4893/de/verordnung-uber-die-landwirtschaftliche-und-die-bauerlich-hauswirtschaftliche-beratung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (SR 915.1)

AS 2003 4893

Verordnung
über die landwirtschaftliche
und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
(Landwirtschaftsberatungsverordnung)

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 138 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

  1. die Ziele und Aufgaben der Beratungsdienste und der Beratungszentralen für die Landwirtschaft und für die bäuerliche Hauswirtschaft;

  2. die Mindestanforderungen an Beraterinnen und Berater;

  3. die Finanzhilfe des Bundes an die Beratungsdienste und die Beratungszentralen.

Sie gilt für:

  1. die Beratungsdienste der Kantone und die von den Kantonen beauftragten Stellen;

  2. die Beratungsdienste, die überregional oder gesamtschweizerisch tätig sind;

  3. die Beratungszentralen.

2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratungsdienste und der Beratungszentralen

Art. 2 Ziele der Beratung

Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft oder in den landwirtschaftlichen Organisationen beschäftigt sind.

SR 915.1

Sie trägt dazu bei, dass sich die technische und wirtschaftliche Führung der Betriebe und die soziale Stellung der Bauernfamilien verbessern. Dazu fördert sie die Anpassungsfähigkeit, die längerfristigen Produktions- und Vermarktungsmöglichkeiten, das Bewusstsein für die Ökologie und das Tierwohl sowie das Verständnis für die regionale Wirtschaftsentwicklung.

Sie trägt zur Multifunktionalität und zur Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bei. Dabei berücksichtigt sie die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpolitischen Eigenheiten.

Sie fördert insbesondere:

  1. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Personen nach Absatz 1;

  2. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung;

  3. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft;

  4. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Wirtschaftssektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Art. 3 Aufgaben der Beratungsdienste

Die Beratungsdienste sind in folgenden Bereichen tätig:

  1. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

  2. Entwicklung des ländlichen Raums;

  3. Begleitung des Strukturwandels;

  4. nachhaltige Produktion;

  5. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt;

  6. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.

Als Beratung werden folgende Leistungskategorien anerkannt:

  1. Beschaffung von Grundlagen und Daten;

  2. Information und Dokumentation;

  3. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;

  4. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;

  5. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.

Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen

Als Leistungen der Beratungszentralen werden anerkannt:

a. die Entwicklung von Methoden für die Beratung und die Weiterbildung sowie die Beschaffung von Grundlagen und Daten;

  1. die Berufseinführung und die Weiterbildung der Beraterinnen und Berater;

  2. die Aufarbeitung von Informationen sowie die Entwicklung, die Vermittlung und der Vertrieb von Dokumentationen und Hilfsmitteln;

  3. die Unterstützung von Beratungsdiensten und Organisationen;

  4. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis durch die Übernahme von Netzwerkfunktionen.

3. Abschnitt: Mindestanforderungen an Beraterinnen und Berater der Beratungsdienste

Art. 5

Beraterinnen und Berater der Beratungsdienste müssen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein und einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen.

Sie haben zudem bis zum Ende des zweiten Anstellungsjahres eine Berufseinführung von mindestens 45 Tagen zu absolvieren. Diese steht unter der Leitung und Aufsicht der Beratungszentralen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in einem Schlussbericht über das Ausbildungsprogramm und über die erworbenen Kompetenzen Auskunft zu geben.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 6 Grundsatz

Der Bund entrichtet Finanzhilfen auf der Basis der Leistungen nach den Artikeln 3 und 4.

Art. 7 Gesuche um Finanzhilfen

Gesuche um Finanzhilfen müssen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) eingereicht werden.

Gesuche um Finanzhilfen an einmalige Leistungen sind dem Bundesamt mindestens einen Monat im Voraus einzureichen. Dem Gesuch müssen ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beigelegt werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung, so ist dem Gesuch auch ein detailliertes Programm beizulegen.

Gesuchen um Finanzhilfen an Besoldungen von neuen Stelleninhabern und -inhaberinnen sind das Pflichtenheft und das ausgefüllte Personalblatt des Bundesamtes beizulegen.

Art. 8 Bemessung

Die Finanzhilfe bemisst sich in Prozent der anrechenbaren Kosten für die anerkannten Leistungen. Sie darf die Kosten der Leistungen, abzüglich allfälliger Einnahmen, nicht übersteigen.

Die Prozente für die Berechnung der Finanzhilfe an die Kantone richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über den Finanzausgleich unter den Kantonen. Überträgt ein Kanton seine Aufgabe einer kantonalen Organisation, dann gilt ebenfalls der entsprechende Kantonssatz.

In besonderen Fällen kann das Bundesamt Finanzhilfen auch in Form einer Pauschale ausrichten.

Besoldungen, Taggelder, Honorare und Stundenentschädigungen sind bis zu den Höchstansätzen nach der Landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 19943 anrechenbar.

Footnotes

  1. [2] SR 613.1
  2. [3] SR 916.013

Art. 9 Abrechnung und Auszahlung

Die Abrechnung muss in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Ende der Rechnungsperiode oder einer Veranstaltung dem Bundesamt unterbreitet werden.

Der Abrechnung sind die Belege, die Tätigkeitsberichte und gegebenenfalls die Liste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen beizulegen.

Wird eine Frist nicht eingehalten, so verfällt der Anspruch auf Finanzhilfen. Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen verlängern.

Das Bundesamt kann bei nachgewiesenem Bedarf und je nach verfügbarem Kredit Vorschüsse bis zu 80 Prozent der voraussichtlichen oder der zugesicherten Finanzhilfe gewähren.

Art. 10 Widerruf der Finanzhilfevergütung und Rückforderung

Das Bundesamt widerruft die Finanzhilfevergütung und fordert bereits ausgerichtete Finanzhilfen ganz oder teilweise zurück, wenn:

  1. trotz Mahnung den bundesrechtlichen Vorschriften nicht nachgekommen wird;

  2. die Bundesbehörden durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen irregeführt werden.

Art. 11 Zuständigkeit

Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche um Finanzhilfen.

5. Abschnitt: Beitragssätze und anrechenbare Kosten

Art. 12 Beratungsdienste

FürBeratungsdienste beträgt der Beitragssatz in Prozenten der anrechenbaren Kosten:

  1. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Talgebiet: 22–38 Prozent;

  2. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Berggebiet nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19984: 40–65 Prozent;

  3. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste für die bäuerliche Hauswirtschaft: 23–43 Prozent;

  4. für Leistungen der überregional oder gesamtschweizerisch tätigen Beratungsdienste: 43 Prozent.

Anrechenbar sind Besoldungen und Honorare von Personen, die beraten, Kurse leiten und Referate halten.

Footnotes

  1. [4] SR 912.1

Art. 13 Beratungszentralen

Für Beratungszentralen wird die Finanzhilfe pauschal auf der Basis der anrechenbaren Kosten für die anerkannten Leistungen und der vertraglich geregelten Aufgaben ausgerichtet.

Anrechenbar sind:

  1. Besoldungen, Sozialaufwendungen, Honorare und Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit des Personals;

  2. Betrieb und Unterhalt der Beratungszentralen, insbesondere Einrichtungen, Inventar- und Materialanschaffungen, Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen und Amortisation.

Art. 14 Aus- und Weiterbildung der Berater und Beraterinnen

Für die Aus- und Weiterbildung der Berater und Beraterinnen beträgt der Beitragssatz in Prozenten der anrechenbaren Kosten:

  1. für Kantone: 22–38 Prozent;

  2. für überregional oder gesamtschweizerisch tätige Beratungsdienste: 43 Prozent.

Anrechenbar sind:

  1. Honorare für Personen, die Kurse leiten und Referate halten;

  2. Ersatz von Auslagen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;

c. Taggelder an Teilnehmer und Teilnehmerinnen, an deren Besoldung der Bund keinen Beitrag ausrichtet.

Werden solche Kurse vom Bundesamt obligatorisch erklärt, so können die anrechenbaren Kosten voll übernommen werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 13. Dezember 19935 über die landwirtschaftliche Berufsbildung; 2. Verordnung vom 27. November 19896 über die hauswirtschaftliche Ausbildung.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1994 38, 1995 5519, 1999 303

AS 1989 2425, 1998 1822