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Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

AS 2003 927 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 17, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-927/de/ubereinkommen-nr-182-uber-das-verbot-und-unverzugliche-massnahmen-zur-beseitigung-der-schlimmsten-formen-der-kinderarbeit

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)

Federal Gazette: Bericht und Botschaft über die von der Internationalen Arbeitskonferenz anlässlich ihrer 85., 86. und 87. Tagung 1997, 1998 und 1999 genehmigten Instrumente und zum Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976 (BBl 2000 114)

AS 2003 927

Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Übersetzung1

Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Abgeschlossen in Genf am 17. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 20002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Juni 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 2001

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am1. Juni 1999 zu ihrer 87. Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Massnahmen, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 19733, zu ergänzen, die weiterhin grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind, stellt fest, dass die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Massnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen, verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschliessung über die Abschaffung der Kinderarbeit, erkennt an, dass Kinderarbeit zu einem grossen Teil durch Armut verursacht wird und dass die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt, verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 19894 verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes, verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen,

SR 0.822.728.2 1 Amtliche deutsche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 927). 2 AS 2003 926

weist darauf hin, dass einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind, insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 19305, und des Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, 19566, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.

Footnotes

  1. [1] Kinder, die in Landwirtschaftsbetrieben arbeiten: Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Ansicht, dass Artikel 3 d) des Übereinkommens 182 die Situation, in der Kinder durch ein Elternteil oder eine Person mit elterlicher Gewalt in einem Betrieb zur Arbeit herangezogen werden, der diesem Elternteil oder dieser Person gehört, oder von diesen betrieben wird, nicht abdeckt; ferner sind die USA der Meinung, dass Artikel 3 d) weder die Bestimmungen zur Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor noch jegliche andere Bestimmung des amerikanischen Gesetzes über faire Arbeitsnormen ändert oder ändern soll.
  2. [2] Grundausbildung: Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Ansicht, dass sich der in Artikel 7 des Übereinkommens 182 festgehaltene Ausdruck «Grundausbildung» auf eine schulische Grundausbildung plus ein Jahr bezieht, d.h. auf eine Schulzeit von acht oder neun Jahren, bei der das Lehrprogramm und nicht das Alter massgebend ist. Bevor der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes die Eintragung der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Vereinigten Statten von Amerika vornahm, hat er der Regierung der USA eine auf den 9. Februar 2000 datierte Mitteilung mit folgendem Inhalt zukommen lassen: Ich nehme zur Kenntnis, dass im Instrument vermerkt ist, die Erlaubnis zur Ratifizierung sei an zwei Betrachtungen gebunden, in denen die Interpretation gewisser Bestimmungen des Übereinkommens durch die Regierung dargelegt wird. Als Bevollmächtigter bin ich befugt, die Ratifizierung unter diesen Bedingungen zu akzeptieren, da diese Betrachtungen lediglich den Sinn des Übereinkommens bezüglich nationaler Gesetzgebung oder Praxis klären oder präzisieren, oder Fragen behandeln, die mit der Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene zusammenhängen und nicht zum Ziel haben, Vorbehalte zur Änderung oder Einschränkung der internationalen Verpflichtungen des Landes anzubringen. In der ersten Betrachtung steht, dass sich Artikel 3 d) des Übereinkommens nicht auf «die Situation, in der Kinder durch ein Elternteil oder eine Person mit elterlicher Gewalt in einem Betrieb zur Arbeit herangezogen werden, der diesem Elternteil oder dieser Person gehört, oder von diesen betrieben wird», beziehe. Artikel 3 d) des Übereinkommens hält fest, dass «Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist», zu den «schlimmsten Formen der Kinderarbeit» im Sinne des Übereinkommens zu rechnen ist. Aus Sicht des Internationalen Arbeitsamtes kann diese Bestimmung als solche keine spezifische Wirtschaftsbranche oder Unternehmensart betreffen oder ausschliessen. Diese Bestimmung sollte auch nicht losgelöst von Artikel 4 Abschnitt 1 gelesen werden, der besagt, dass die betreffenden Formen der Arbeit und die Art der Verrichtung der Arbeit durch das Mitgliedsland, unter Beachtung der im Abschnitt definierten Bedingungen, selbst bestimmt werden. Unter diesen Umständen kann das in der ersten Betrachtung anvisierte Ziel erreicht werden. Aus diesen Feststellungen schliesse ich, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht die Absicht hat, ihre Ratifizierung des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, die 1999 stattgefunden hat, an Vorbehalte irgendeiner Art zu knüpfen, und kann kraft meiner Befugnisse die Eintragung für das oben genannte Instrument zur Ratifizierung vornehmen.
  3. [3] SR 0.822.723.8
  4. [4] SR 0.107
  5. [5] SR 0.822.713.9
  6. [6] SR 0.311.371

Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck «Kind» für alle Personen unter

Jahren.

Art. 3

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «die schlimmsten Formen der Kinderarbeit»:

  1. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschliesslich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

  2. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen;

  3. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind;

d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Art. 4

1. Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999. 2. Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen. 3. Das Verzeichnis der gemäss Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmässig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.

Art. 5

Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einzurichten oder zu bezeichnen.

Art. 6

1. Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und durchzuführen. 2. Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.

Art. 7

1. Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschliesslich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Massnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmassnahmen. 2. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Massnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um:

a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern;

  1. die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren;

  2. allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmässig, zur Berufsbildung zu gewährleisten;

  3. besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und

  4. der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.

3. Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.

Art. 8

Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschliesslich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.

Art. 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 10

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist. 2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 11

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 12

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 13

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19457 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Footnotes

  1. [7] SR 0.120; AS 2003 866

Art. 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 15

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:

  1. Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 31. Juli 2002 Ägypten6. Mai 20026. Mai 2003 Albanien2. August 20012. August 2002 Algerien 9. Februar 2001 9. Februar 2002 Angola 13. Juni 2001 13. Juni 2002 Äquatorialguinea 13. August 2001 13. August 2002 Argentinien5. Februar 20015. Februar 2002 Bahamas 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Bahrain 23. März 2001 23. März 2002 Bangladesch 12. März 2001 12. März 2002 Barbados 23. Oktober 2000 23. Oktober 2001 Belarus 31. Oktober 2000 31. Oktober 2001 Belgien 8. Mai 2002 8. Mai 2003 Belize6. März 20006. März 2001 Benin6. November 20016. November 2002 Bosnien und Herzegowina5. Oktober 20015. Oktober 2002 Botsuana3. Januar 20003. Januar 2001 Brasilien2. Februar 20002. Februar 2001 Bulgarien 28. Juli 2000 28. Juli 2001 Burkina Faso 25. Juli 2001 25. Juli 2002 Burundi 11. Juni 2002 11. Juni 2003 Chile 17. Juli 2000 17. Juli 2001 Costa Rica 10. September 2001 10. September 2002 Dänemark1 14. August 2000 14. August 2001 Deutschland 18. April 2002 18. April 2003 Dominica4. Januar 20014. Januar 2002 Dominikanische Republik 15. November 2000 15. November 2001 Ecuador 19. September 2000 19. September 2001 El Salvador 12. Oktober 2000 12. Oktober 2001 Estland 24. September 2001 24. September 2002 Fidschi 17. April 2002 17. April 2003 Finnland 17. Januar 2000 17. Januar 2001 Frankreich 11. September 2001 11. September 2002 Gabun 28. März 2001 28. März 2002 Gambia3. Juli 20013. Juli 2002 Georgien 24. Juli 2002 24. Juli 2003 Ghana 13. Juni 2000 13. Juni 2001 Griechenland6. November 20016. November 2002 Guatemala 11. Oktober 2001 11. Oktober 2002 Guyana 15. Januar 2001 15. Januar 2002 Honduras 25. Oktober 2001 25. Oktober 2002 Indonesien 28. März 2000 28. März 2001 Irak 9. Juli 2001 9. Juli 2002 Iran 8. Mai 2002 8. Mai 2003 Irland 20. Dezember 1999 20. Dezember 2000 Island 29. Mai 2000 29. Mai 2001 Italien7. Juni 20007. Juni 2001 Japan 18. Juni 2001 18. Juni 2002 Jemen 15. Juni 2000 15. Juni 2001 Jordanien 20. April 2000 20. April 2001 Kamerun5. Juni 20025. Juni 2003 Kanada6. Juni 20006. Juni 2001 Kap Verde 23. Oktober 2001 23. Oktober 2002 Katar 30. Mai 2000 30. Mai 2001 Kenia7. Mai 20017. Mai 2002 Kongo (Brazzaville) 29. April 2002 29. April 2003 Kongo (Kinshasa) 20. Juni 2001 20. Juni 2002 Korea (Süd-) 29. März 2001 29. März 2002 Kroatien 17. Juli 2001 17. Juli 2002 Kuwait 15.

August 2000 15. August 2001 Lesotho 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Libanon 11. September 2001 11. September 2002 Libyen4. Oktober 20004. Oktober 2001 Luxemburg 21. März 2001 21. März 2002 Madagaskar4. Oktober 20014. Oktober 2002 Malawi 19. November 1999 19. November 2000 Malaysia 10. November 2000 10. November 2001 Mali 14. Juli 2000 14. Juli 2001 Malta 15. Juni 2001 15. Juni 2002 Marokko 26. Januar 2001 26. Januar 2002 Mauretanien3. Dezember 20013. Dezember 2002 Mauritius 8. Juni 2000 8. Juni 2001 Mazedonien 30. Mai 2002 30. Mai 2003 Mexiko 30. Juni 2000 30. Juni 2001 Moldau 14. Juni 2002 14. Juni 2003 Mongolei 26. Februar 2001 26. Februar 2002 Namibia 15. November 2000 15. November 2001 Nepal3. Januar 20023. Januar 2003 Neuseeland 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Nicaragua6. November 20006. November 2001 Niederlande 14. Februar 2002 14. Februar 2003 Niger 23. Oktober 2000 23. Oktober 2001 Norwegen 21. Dezember 2000 21. Dezember 2001 Oman 11. Juni 2001 11. Juni 2002 Österreich4. Dezember 20014. Dezember 2002 Pakistan 11. Oktober 2001 11. Oktober 2002 Panama 31. Oktober 2000 31. Oktober 2001 Papua-Neuguinea2. Juni 20002. Juni 2001 Paraguay7. März 20017. März 2002 Peru 10. Januar 2002 10. Januar 2003 Philippinen 28. November 2000 28. November 2001 Portugal 15. Juni 2000 15. Juni 2001 Ruanda 23. Mai 2000 23. Mai 2001 Rumänien 13. Dezember 2000 13. Dezember 2001 Sambia 10. Dezember 2001 10. Dezember 2002 San Marino 15. März 2000 15. März 2001 Saudi-Arabien 8. Oktober 2001 8. Oktober 2002 Schweden 13. Juni 2001 13. Juni 2002 Schweiz 28. Juni 2000 28. Juni 2001 Senegal1. Juni 20001. Juni 2001 Seychellen 28. September 1999 19. November 2000 Simbabwe 11. Dezember 2000 11. Dezember 2001 Singapur 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Slowakei 20. Dezember 1999 20. Dezember 2000 Slowenien 8. Mai 2001 8. Mai 2002 Spanien2. April 20012. April 2002 Sri Lanka1. März 20011. März 2002 St. Kitts und Nevis 12. Oktober 2000 12. Oktober 2001 St. Lucia6. Dezember 20006. Dezember 2001 St. Vincent und die Grenadinen4. Dezember 20014. Dezember 2002 Südafrika7. Juni 20007. Juni 2001 Tansania 12. September 2001 12. September 2002 Thailand 16. Februar 2001 16. Februar 2002 Togo 19. September 2000 19. September 2001 Tschad6. November 20006. November 2001 Tschechische Republik 19. Juni 2001 19. Juni 2002 Tunesien 28. Februar 2000 28.

Februar 2001 Türkei2. August 20012. August 2002 Uganda 21. Juni 2001 21. Juni 2002 Ukraine 14. Dezember 2000 14. Dezember 2001 Ungarn 20. April 2000 20. April 2001 Uruguay3. August 20013. August 2002 Vereinigte Arabische Emirate 28. Juni 2001 28. Juni 2002 Vereinigte Staaten*2. Dezember 19992. Dezember 2000 Vereinigtes Königreich 22. März 2000 22. März 2001 Guernsey2 15. Oktober 2001 15. Oktober 2001 Vietnam 19. Dezember 2000 19. Dezember 2001 Zentralafrikanische Republik 28. Juni 2000 28. Juni 2001 Zypern 27. November 2000 27. November 2001 * Mitteilung siehe hiernach.

Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Anwendung ohne Abweichungen auf Guernsey (mit Ausnahme des «Bailiwick» Guernsey, welchem die Inseln Alderney und Sark unterstehen).

Mitteilung Vereinigte Staaten Die Vereinigten Staaten von Amerika haben das Übereinkommen (182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Jahr 1999 mit folgenden Betrachtungen (Understandings) ratifiziert: