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Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen

AS 2004 4357 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 24, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-4357/de/verordnung-uber-die-militardienstpflicht-der-auslandschweizer-und-auslandschweizerinnen-sowie-der-doppelburger-und-doppelburgerinnen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Rekrutierung (SR 511.11)

Basic act of: Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (SR 511.13)

AS 2004 4357

Verordnung
über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und
Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und
Doppelbürgerinnen
(VMAD)

vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG),
verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 511.11
  2. [1] SR 510.10

Art. 1 Begriffe

Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung:

  1. als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 44–57 der Verordnung vom7. Dezember 19982 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten;

  2. als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besitzen.

Footnotes

  1. [7] SR 511.11
  2. [2] SR 511.22

Art. 2 Stellungspflicht

Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.

Art. 3 Freiwillige Meldung zur Rekrutierung

Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden.

Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern:

a. keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen;

SR 511.13

  1. sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen; und

  2. sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.

Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht

Personen, die sich freiwillig zur Rekrutierung melden, sind verpflichtet, die Rekrutierungstage zu absolvieren, wenn ihre Anmeldung vom Führungsstab der Armee angenommen wird.

Die Ausbildungsdienstpflicht der nach dieser Verordnung rekrutierten militärdiensttauglichen Personen richtet sich nach der Verordnung vom 19. November 20034 über die Militärdienstpflicht (MDV).

Footnotes

  1. [4] SR 512.21

Art. 5 Einrückungspflicht und Verwendung im Aktivdienst

Bei Bedarf der Armee können für den Aktivdienst:

  1. rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden;

  2. alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutierung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.

Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit dem Aufgebot.

Die Verwendung im Aktivdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. der Bundesratsbeschluss vom 17. November 19715 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger;

  2. die Verordnung vom 9. Juni 19876 über das Einrücken der Auslandschweizer bei einer Kriegsmobilmachung.

AS 1971 1645

AS 1987 825

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. April 20027 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Die Rekrutierung der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird durch die Verordnung vom 24. September 20048 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen geregelt.

Footnotes

  1. [8] SR 511.13; AS 2004 4357

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz