511.13
Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen
(VMAD)
vom 24. September 2004 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG), verordnet:
Art. 1 Begriffe
Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung:
2 als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 16–21 der Verordnung vom 10. Dezember 20043 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten;
als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besitzen.
Art. 2 Stellungspflicht
Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.
Art. 3 Freiwillige Meldung zur Rekrutierung
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden.
AS 2004 4357
Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern:
keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 20024 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen;
sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen; und
sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.
Art. 45 Ausbildungsdienstpflicht
Die Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach der Verordnung vom 19. November 20036 über die Militärdienstpflicht.
Art. 5 Einrückungspflicht und Verwendung im Landesverteidigungsdienst7
Bei Bedarf der Armee können für den Landesverteidigungsdienst:8
rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden;
alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutierung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.
Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit dem Aufgebot.
Die Verwendung im Landesverteidigungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.9
Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. der Bundesratsbeschluss vom 17. November 197110 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger;
[AS 1971 1645]
b. die Verordnung vom9. Juni 198711 über das Einrücken der Auslandschweizer bei einer Kriegsmobilmachung.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
...12
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
[AS 1987 825]
Die Änderung kann unter AS 2004 4357 konsultiert werden.