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Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg

AS 2004 4497 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 21, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2004-4497/de/verordnung-des-edi-uber-die-erprobung-eines-besonderen-ausbildungs-und-prufungsmodells-fur-die-ersten-zwei-studienjahre-im-departement-medizin-der-mathematisch-naturwissenschaftlichen-fakultat-der-universitat-freiburg

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (SR 811.112.245)

AS 2004 4497

Verordnung des EDI
über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und
Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement
Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Freiburg

vom 21. Oktober 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 811.112.1

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Departement Medizin) für die ersten zwei Studienjahre der Human- und Zahnmedizin fest.

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV und der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte

Footnotes

  1. [2] SR 811.112.2

2. Abschnitt: Ziele der Ausbildung und Aufbau des Studiums

Art. 2 Ziele der Ausbildung

Am Ende des zweiten Studienjahres müssen die Studierenden über Kenntnisse, Techniken und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen verfügen:

  1. Strukturen und Funktionen des gesunden menschlichen Körpers und für deren Verständnis erforderliche naturwissenschaftliche Grundlagen;

  2. Einführung in die Grundlagen der menschlichen Psyche, der Interaktionen zwischen Individuen, des Umgangs mit Krankheiten und der gemeinschaftsbezogenen Dimensionen der Medizin.

Ausserdem werden die Studierenden mit der beruflichen Tätigkeit vertraut gemacht.

SR 811.112.245

Art. 3 Grundstruktur

Das Studium ist nach Modulen organisiert, die vom Departement Medizin festgelegt werden.

Die Module werden pro Studienjahr zu zwei Bewertungseinheiten zusammengefasst.

Art. 4 Kern- und Mantelstudium

Das Studienprogramm besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen.

Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 5 Information der Studierenden

Am Beginn des Studienjahres informiert das Departement Medizin die Studierenden schriftlich über:

  1. die Ziele, Inhalte und Strukturen der Ausbildung, einschliesslich der Module, der Bewertungseinheiten und deren Gewichtung;

  2. die vom Departement Medizin für obligatorisch erklärten Lehrveranstaltungen sowie über den Terminplan allfälliger laufend durchgeführter Lernkontrollen;

  3. das Mantelstudium;

  4. die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen und für die Promotion ins zweite Studienjahr;

  5. die Zusammensetzung der Prüfungen und Teilprüfungen, einschliesslich der Gewichtung der Teilprüfungen bei jeder Prüfung;

  6. die Daten des Beginns und Abschlusses der Prüfungssessionen;

  7. die Prüfungsverfahren bei den Teilprüfungen;

  8. die Modalitäten der Bewertung der Prüfungen und Teilprüfungen;

  9. die Kriterien für das Bestehen der Prüfungen und Teilprüfungen.

Art. 6 Zulassung zu den Prüfungen

Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer:

  1. die Lehrveranstaltungen des Kernstudiums und die verlangte Anzahl Lehrveranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat;

  2. allfällige Lernkontrollen laufend absolviert hat; und

  3. sich gemäss dem in der AMV vorgesehenen Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

Um zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres zugelassen zu werden, müssen die Studierenden ausserdem:

  1. im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben und

  2. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon dispensiert worden sein.

Das Departement Medizin meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 nicht geügen.

Der Leitende Ausschuss entscheidetüber die Zulassung zu den Prüfungen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Footnotes

  1. [3] SR 811.112.2

Art. 7 Beurteilung der Leistungen der Studierenden

Die Leistungen der Studierenden werden für jede Bewertungseinheit mit einer Prüfung beurteilt.

Jede Prüfung kann aus höchstens vier Teilprüfungen bestehen; diese können sich gegenseitig kompensieren.

Art. 8 Kreditpunktesystem

Jede Prüfung wird nach einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem(ECTS) entspricht.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet sie auf Vorschlag des Departements Medizin.

Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält, werden mündliche und praktische Prüfungen von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend. Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Ortspräsidentin oder vom Ortspräsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter beaufsichtigt.

Art. 10 Prüfungssessionen

BeidePrüfungen der Vorprüfungen des ersten und des zweiten Studienjahres werden wie folgt durchgeführt:

  1. Prüfung1: 1. eine Prüfungssession während und am Ende des Studienjahres, 2. eine Prüfungssession vor dem Beginn des folgenden Studienjahres;

  2. Prüfung2: 1. eine Prüfungssession am Ende des Studienjahres, 2. eine Prüfungssession vor dem Beginn des folgenden Studienjahres.

Bei beiden Prüfungen können die Studierenden die Prüfungssession frei wählen.

Art. 11 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Das Departement Medizin teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergebnisse mit.

Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden die Prüfungsergebnisse nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 12 Prüfungswiederholung

Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, müssen nur diese wiederholen.

Eine Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Art. 13 Endgültiger Ausschluss

Der endgültige Ausschluss aus dem Studiengang, nach dieser Verordnung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Studiengängen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, sofern diese im Wesentlichen der Prüfung entsprechen, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht bestanden hat.

4. Abschnitt: Besondere Prüfungsverfahren

Art. 14 Arten von Prüfungsverfahren

Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19834 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen kann das Departement Medizin die folgenden besonderen Verfahren anwenden:

  1. Lernbericht (Bericht);

  2. objektiv strukturiertes präklinisches Examen (OSPE).

Footnotes

  1. [4] SR 811.112.18

Art. 15 Bericht

Die Studierenden verfassen (allein oder in einer kleinen Gruppe) einen strukturierten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einem vom Departement Medizin festgelegten Modul.

Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren getrennt voneinander bewertet.

Art. 16 OSPE

Das OSPE dient der Beurteilung der komplexeren Ebenen der Kenntnisse, der Techniken und der Fähigkeiten der Studierenden.

Sie umfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier Stunden.

Bei jedem OSPE ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte Prüfung zuständig.

Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 17 Gebühren

Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben:

  1. 95 Franken für jede Prüfung des ersten Studienjahres, insgesamt 190 Franken für das erste Studienjahr;

  2. 210 Franken für jede Prüfung des zweiten Studienjahres, insgesamt 420 Franken für das zweite Studienjahr.

Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist die Gebühr nur für diese Prüfung zu entrichten.

Art. 18 Entschädigung für Freipraktizierende

Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Prüfungen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

Footnotes

  1. [5] SR 811.112.11

6. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 19

Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

Das Departement Medizin erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Dieses Modell gilt für die Studierenden des ersten Studienjahres ab dem Studienjahr 2004/2005 und für die Studierenden des zweiten Studienjahres ab dem Studienjahr 2005/2006.

Studierende des ersten Studienjahres, welche die erste Vorprüfung gemäss bisherigem Recht im Herbst 2004 nicht bestanden haben, jedoch nicht definitiv ausgeschlossen sind, treten in den neuen Studiengang über und haben gemäss der vorliegenden Verordnung zwei Versuche.

Studierende des zweiten Studienjahres, welche die zweite Vorprüfung gemäss bisherigem Recht im Herbst 2005 nicht bestanden haben, jedoch nicht definitiv ausgeschlossen sind, treten in den neuen Studiengang über und haben gemäss der vorliegenden Verordnung zwei Versuche.

Auf Antrag des Departements Medizin entscheidet der Leitende Ausschuss, ob die nach dem bisherigen Recht bestandenen Prüfungen sowie die Prüfungen bzw. die Beurteilungen berücksichtigt werden, die im Rahmen von Modellen oder der traditionellen Studiengänge für die Medizinalberufe an anderen Fakultäten absolviert bzw. vorgenommen wurden.

Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungen, die auf diese Verordnung zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2004 in Kraft.

21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin