AS 2005 2245
Notenaustausch vom 22. April 2005 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen
Notenaustausch vom 22. April 2005
zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen
In Kraft getreten am1. Juni 2005
Originaltext
Botschaft Bern, den 22. April 2005 des Fürstentums Liechtenstein
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein enbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 22. April 2005 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: «Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 und C-252/03 und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den schweizerischliechtensteinischen Wirtschaftsraum schlägt der Schweizerische Bundesrat – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Rahmen der aufgrund des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schweizerischen Pflanzenschutzmittelgesetzgebung folgende Ausnahmeregelung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen vor: Die Zulassungen des Bundesamtes für Landwirtschaft nach Artikel 9 und 10 der schweizerischen Verordnung vom 23. Juni 19992 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Verordnung) von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE bzw. New Active Substances, NAS) werden in Liechtenstein nicht automatisch anerkannt.