AS 2005 3765
Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer
Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
SR 0.741.411; AS 1996 2158
Änderung der Beilagen
Reglement Nr. 1 zum Übereinkommen1 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Glühlampen der Kategorie R2 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 12
1 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 2 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 3 zum Übereinkommen3 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Geltungsbereich des Reglements Nr. 34
3 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 4 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 4 zum Übereinkommen5 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ohne Motorräder) und
Geltungsbereich des Reglements Nr. 46
5 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 6 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 5 zum Übereinkommen7 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed Beam»- Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 58
7 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 8 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 6 zum Übereinkommen9 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Geltungsbereich des Reglements Nr. 610
9 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 10 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 7 zum Übereinkommen11 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Brems- und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (ohne Motorräder) und ihre Anhänger
Geltungsbereich des Reglements Nr. 712
11 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 12 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 8 zum Übereinkommen13 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H1, H2, H3, HB3, HB4 und/oder H7 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 814
13 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 14 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 12 zum Übereinkommen15 hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1216
15 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 16 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 13 zum Übereinkommen17 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Kategorien M, N und O hinsichtlich der Bremsen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1318
17 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 18 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 14 zum Übereinkommen19 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte in Personenwagen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1420
19 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 20 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 16 zum Übereinkommen21 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1622
21 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 22 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 17 zum Übereinkommen23 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1724
23 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 24 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 19 zum Übereinkommen25 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der vorderen Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 1926
25 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 26 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 20 zum Übereinkommen27 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H4 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2028
27 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 28 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 21 zum Übereinkommen29 hinsichtlich ihrer Innenausstattung
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2130
29 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 30 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 22 zum Übereinkommen31 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2232
31 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 32 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 23 zum Übereinkommen33 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2334
33 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 34 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 24 zum Übereinkommen35 Einheitliche Vorschriften für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II. die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs; III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2436
35 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 36 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 25 zum Übereinkommen37 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der in Fahrzeugsitze einbezogenen und nicht einbezogenen Kopfstützen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2538
37 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 38 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 27 zum Übereinkommen39 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2740
39 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 40 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 28 zum Übereinkommen41 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Signale
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2842
41 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 42 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 29 zum Übereinkommen43 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich des Schutzes der Insassen in Nutzfahrzeugkabinen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 2944
43 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 44 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 30 zum Übereinkommen45 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Oktober 1983
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3046
45 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 46 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 31 zum Übereinkommen47 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed-Beam»- Halogen- Scheinwerfer (optische SBH-Einheit) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3148
47 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 48 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 32 zum Übereinkommen49 hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3250
49 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 50 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 33 zum Übereinkommen51 hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Frontalaufprall
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3352
51 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 52 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 37 zum Übereinkommen53 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3754
53 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 54 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 38 zum Übereinkommen55 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschlussleuchten für
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3856
55 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 56 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 44 zum Übereinkommen57 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kinderrückhaltevorrichtungen (Kindersitze) in Motorfahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 4458
57 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 58 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 49 zum Übereinkommen59 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) und der mit einem Motor mit Selbstzündung ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor
Geltungsbereich des Reglements Nr. 4960
59 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 60 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 50 zum Übereinkommen61 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5062
61 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 62 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 54 zum Übereinkommen63 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 4. Oktober 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5464
63 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 64 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 55 zum Übereinkommen65 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5566
65 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 66 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 56 zum Übereinkommen67 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5668
67 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 68 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 57 zum Übereinkommen69 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5770
69 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 70 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 58 zum Übereinkommen71 I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz; III. Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5872
71 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 72 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 65 zum Übereinkommen73 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6574
73 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 74 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 66 zum Übereinkommen75 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6676
75 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 76 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 69 zum Übereinkommen77 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafelnzur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen und
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6978
77 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 78 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 70 zum Übereinkommen79 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7080
79 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 80 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 72 zum Übereinkommen81 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen HS1 für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7282
81 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 82 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 73 zum Übereinkommen83 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lastwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7384
83 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 84 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 76 zum Übereinkommen85 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht für Motorfahrräder
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7686
85 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 86 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 77 zum Übereinkommen87 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Parkleuchten für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7788
87 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 88 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 79 zum Übereinkommen89 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7990
89 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 90 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 82 zum Übereinkommen91 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder mit Halogenlampen HS2
Geltungsbereich des Reglements Nr. 8292
91 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 92 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 83 zum Übereinkommen93 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors
Geltungsbereich des Reglements Nr. 8394
93 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 94 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 84 zum Übereinkommen95 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs
Geltungsbereich des Reglements Nr. 8496
95 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 96 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 85 zum Übereinkommen97 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung
Geltungsbereich des Reglements Nr. 8598
97 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 98 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 88 zum Übereinkommen99 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 88100
99 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 100 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 91 zum Übereinkommen101 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Geltungsbereich des Reglements Nr. 91102
101 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 102 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 100 zum Übereinkommen103 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit
Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. August 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 100104
103 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 104 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der
Reglement Nr. 101 zum Übereinkommen105 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und
Art. N 1
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Januar 1997 Geltungsbereich des Reglements Nr. 101106 105 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 106 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 102 zum Übereinkommen107 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung; II. von Fahrzeugen hinsichtlich des anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Angewendet durch die Schweiz seit dem 13. Dezember 1996 Geltungsbereich des Reglements Nr. 102108 107 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 108 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 103 zum Übereinkommen109 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Februar 1997 Geltungsbereich des Reglements Nr. 103110 109 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 110 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 104 zum Übereinkommen111 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Januar 1998 Geltungsbereich des Reglements Nr. 104112 111 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 112 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 105 zum Übereinkommen113 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998 Geltungsbereich des Reglements Nr. 105114 113 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 114 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 106 zum Übereinkommen115 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998 Geltungsbereich des Reglements Nr. 106116 115 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht.
Er ist beim Bundesamt 116 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 107 zum Übereinkommen117 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Juni 1998 Geltungsbereich des Reglements Nr. 107118 117 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 118 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 108 zum Übereinkommen119 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998 Geltungsbereich des Reglements Nr. 108120 119 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 120 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 109 zum Übereinkommen121 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998 Geltungsbereich des Reglements Nr. 109122 121 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 122 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 110 zum Übereinkommen123 I. speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000 Geltungsbereich des Reglements Nr. 110124 123 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 124 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 111 zum Übereinkommen125 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000 Geltungsbereich des Reglements Nr. 111126 125 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht.
Er ist beim Bundesamt 126 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 112 zum Übereinkommen127 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001 Geltungsbereich des Reglements Nr. 112128 127 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 128 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 113 zum Übereinkommen129 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001 Geltungsbereich des Reglements Nr. 113130 129 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 130 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 114 zum Übereinkommen131 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I. eines airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System; II. eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls; III. eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Februar 2003 Geltungsbereich des Reglements Nr. 114132 131 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 132 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Reglement Nr. 115 zum Übereinkommen133 I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. Oktober 2003 Geltungsbereich des Reglements Nr. 115134 133 Der Text des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er ist beim Bundesamt 134 Der Geltungsbereich des Reglements wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der